Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(c) Andere wichtige Verfahrensregeln<br />
<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />
Die Verfahrensregeln sind sehr formell ausgestaltet. Der zwingende Inhalt der<br />
Schriftsätze ist mit Verfahrensordnung vorgegeben. Umfangreiche Beilagen, beispielsweise<br />
einschließlich des Nachweises der Rechtsanwaltsbefähigung des Rechtsvertreters,<br />
sind beizuschließen. Außerdem herrscht grundsätzlich Eventualmax<strong>im</strong>e, wonach <strong>im</strong><br />
Zuge des mündlichen Verfahrens nur solche Neuerungen gestattet sind, die sich <strong>im</strong> Prozess<br />
selbst ereignen oder hervorkommen. 83<br />
Das Gericht kann entweder über Antrag oder von Amts wegen umfangreiche<br />
Beweise aufnehmen. 84 In aller Regel ordnet der Gerichtshof jedoch keine ergänzenden<br />
Beweisaufnahmen an, sondern geht von den Feststellungen, die aufgrund der Behauptungen<br />
in den Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten getroffen werden können, aus. 85<br />
Urteile werden grundsätzlich mündlich verkündet. 86 Auch sind Verfahrenshilfe 87 und<br />
Versäumungsurteile 88 grundsätzlich zulässig.<br />
III. Der Begriff des geschützten „Individuums“ und die Zulässigkeit von Verbandsklagen<br />
Die Best<strong>im</strong>mungen des <strong>EWR</strong>-Abkommens zielen in einem grossen Ausmass auf<br />
die Besserstellung der natürlichen und juristischen Personen <strong>im</strong> gesamten Wirtschaftsraum<br />
ab. Das gute Funktionieren des Abkommens, so der EFTA-Gerichtshof, sei daher<br />
83<br />
Art 37 Verfahrensordnung.<br />
84<br />
Vgl Art 49 ff Verfahrensordnung.<br />
85<br />
EFTA-GH Rs E-4/97 Norwegian Bankers’ Association vs Überwachungsbehörde [1999] EFTA Court<br />
Report 13 RN 30 und14 RN 34.<br />
86<br />
Vgl Art 61 Verfahrensordnung.<br />
87<br />
Art 72 leg cit.<br />
88<br />
Art 90 leg cit.<br />
42