Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />
liche als auch private Unternehmen. In der Praxis darf z. B. die Überwachungsbehörde<br />
Nachprüfungen vor Ort durchführen sowie Geldbußen verhängen.<br />
Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, wie die Zuständigkeit der Kontrollbehörden<br />
(EU-Kommission einerseits und EFTA-Überwachungsbehörde andererseits)<br />
abzugrenzen ist. Die Parallelität beider Abkommen bringt selbstverständlich Schnittstellen<br />
mit sich und damit Kompetenzüberschneidungen. Bei Kartellvereinbarungen <strong>im</strong><br />
Sinne von Art. 53 <strong>EWR</strong>-Abkommen ist - vereinfachend gesagt - <strong>im</strong>mer dann die EU-<br />
Kommission ausschließlich zuständig, wenn solche Kartellvereinbarung ausschließlich<br />
den Handel zwischen EFTA-Staaten betreffen. Eine Ausnahme davon besteht freilich<br />
dann, wenn die Beteiligten oder betroffenen Unternehmen mindestens einen Anteil von<br />
1/3 ihres <strong>im</strong> gesamten <strong>EWR</strong> gemachten Umsatzes innerhalb der EFTA erzielen und sich<br />
diese <strong>im</strong> EU-Raum nicht spürbar auswirken. Im Falle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden<br />
Stellung 61 ist diejenige Behörde zuständig, in deren Gebiet die dominierende<br />
Marktstellung festgestellt wird. Findet sich die marktbeherrschende Stellung in<br />
beiden Räumen, ist wiederum - wie bei den Kriterien, die auf Kartellvereinbarungen<br />
anzuwenden sind - das Verhältnis der Handelsbeeinträchtigung und des Umsatzes ausschlaggebend<br />
62 . Bei Unternehmenszusammenschlüssen indes ist die Überwachungsbehörde<br />
<strong>im</strong> Falle eines reinen EFTA-Falles zuständig, d. h. in denen die festgesetzten Umsatzschwellen<br />
nur in der EFTA, nicht aber zugleich in der EU erfüllt sind 63 .<br />
Das "One-Stop-Shop-Principle" besagt in solchen Fällen, dass <strong>im</strong>mer nur ein<br />
Organ zuständig sein kann. Gefällte Entscheidungen sind von der jeweils anderen Behörde<br />
bzw. Seite sowohl anzuerkennen als auch zu vollstrecken. 64 Dies führt logischerweise<br />
zu einem regen Austausch, was Informationen, Akten und Meinungen zwischen<br />
beiden Kontrollbehörden anbelangt. Die Beamten haben außerdem das wechselseitige<br />
61 Art 54 <strong>EWR</strong>-Abkommen.<br />
62 Art 56 <strong>EWR</strong>-Abkommen.<br />
63 Art 57 <strong>EWR</strong>-Abkommen.<br />
64 Art 110 <strong>EWR</strong>-Abkommen.<br />
36