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Individualrechtsschutz im EWR - Batliner Gasser

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<strong>Individualrechtsschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>EWR</strong><br />

liche als auch private Unternehmen. In der Praxis darf z. B. die Überwachungsbehörde<br />

Nachprüfungen vor Ort durchführen sowie Geldbußen verhängen.<br />

Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, wie die Zuständigkeit der Kontrollbehörden<br />

(EU-Kommission einerseits und EFTA-Überwachungsbehörde andererseits)<br />

abzugrenzen ist. Die Parallelität beider Abkommen bringt selbstverständlich Schnittstellen<br />

mit sich und damit Kompetenzüberschneidungen. Bei Kartellvereinbarungen <strong>im</strong><br />

Sinne von Art. 53 <strong>EWR</strong>-Abkommen ist - vereinfachend gesagt - <strong>im</strong>mer dann die EU-<br />

Kommission ausschließlich zuständig, wenn solche Kartellvereinbarung ausschließlich<br />

den Handel zwischen EFTA-Staaten betreffen. Eine Ausnahme davon besteht freilich<br />

dann, wenn die Beteiligten oder betroffenen Unternehmen mindestens einen Anteil von<br />

1/3 ihres <strong>im</strong> gesamten <strong>EWR</strong> gemachten Umsatzes innerhalb der EFTA erzielen und sich<br />

diese <strong>im</strong> EU-Raum nicht spürbar auswirken. Im Falle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden<br />

Stellung 61 ist diejenige Behörde zuständig, in deren Gebiet die dominierende<br />

Marktstellung festgestellt wird. Findet sich die marktbeherrschende Stellung in<br />

beiden Räumen, ist wiederum - wie bei den Kriterien, die auf Kartellvereinbarungen<br />

anzuwenden sind - das Verhältnis der Handelsbeeinträchtigung und des Umsatzes ausschlaggebend<br />

62 . Bei Unternehmenszusammenschlüssen indes ist die Überwachungsbehörde<br />

<strong>im</strong> Falle eines reinen EFTA-Falles zuständig, d. h. in denen die festgesetzten Umsatzschwellen<br />

nur in der EFTA, nicht aber zugleich in der EU erfüllt sind 63 .<br />

Das "One-Stop-Shop-Principle" besagt in solchen Fällen, dass <strong>im</strong>mer nur ein<br />

Organ zuständig sein kann. Gefällte Entscheidungen sind von der jeweils anderen Behörde<br />

bzw. Seite sowohl anzuerkennen als auch zu vollstrecken. 64 Dies führt logischerweise<br />

zu einem regen Austausch, was Informationen, Akten und Meinungen zwischen<br />

beiden Kontrollbehörden anbelangt. Die Beamten haben außerdem das wechselseitige<br />

61 Art 54 <strong>EWR</strong>-Abkommen.<br />

62 Art 56 <strong>EWR</strong>-Abkommen.<br />

63 Art 57 <strong>EWR</strong>-Abkommen.<br />

64 Art 110 <strong>EWR</strong>-Abkommen.<br />

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