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SEITE 149<br />

Bettina Loibl<br />

Arzneispezialitäten auswirken wird, die über einen gültigen Patentschutz verfügen<br />

und daher nicht substituierte werden können. Für den Versicherungsnehmer ergibt<br />

sich aus dem System nur in so weit eine Veränderung, als dass er nun aus<br />

mehreren Versicherungsträgern selbst aussuchen kann (amerikanischer Aspekt).<br />

Sein Beitrag bleibt jedoch unverändert und wird auch weiterhin von einer<br />

staatlichen Institution verwaltet (österreichischer Aspekt). Generell würde der<br />

Verwaltungsaufwand rund um die Erstattung auf eine größere Anzahl von Partnern<br />

aufgeteilt werden. Gleichzeitig würde das System in einer Neuverteilung der<br />

Kompetenzen münden, denn die Pharmaunternehmen hätten mehr Möglichkeit zur<br />

Verhandlung und zur Argumentation für ihre Produkte. Der Hauptverband würde<br />

zwar seine finanzielle Verantwortung behalten; die individuelle Auswahl an<br />

Arzneimitteln würde jedoch an die Versicherungsträger abgegeben werden.<br />

Darüber hinaus hätte jeder Einwohner im Sinne eines mündigen Patienten die<br />

Möglichkeit, eine Versicherungsanstalt zu wählen, die am besten zu seinen<br />

Bedürfnissen passt.<br />

Als neue Herausforderung für die Pharmaunternehmen würde sich durch dieses<br />

System die größere Anzahl an Verhandlungspartnern ergeben, worin die<br />

ExpertInnen einen Nachteil sehen. Meines Erachtens kann es jedoch keine<br />

Änderung der kritisierten Monopolstellung des Hauptverbands geben, ohne<br />

gleichzeitig das Monopol an Verhandlungspartnern abzuschaffen. Darüber hinaus<br />

wird der öffentliche Pflichtversicherungsmarkt nie einen vollkommenen Wettbewerb<br />

aufweisen, welcher aus Unternehmenssicht zwar den größten Aufwand,<br />

gleichzeitig aber auch den größten (potentiellen) Gewinn mit sich bringen würde.<br />

Vielmehr würde das vorgestellte System ein Oligopol darstellen, das von einigen<br />

wenigen Anbietern mit einem geringer Grad an Produktdifferenzierung<br />

gekennzeichnet ist 587 .<br />

7.3 die Bewerbung von Arzneimitteln<br />

Die Aushebung des Laienwerbeverbots im Sinne des amerikanischen DTC-<br />

Ansatzes ist nur dann zu befürworten, wenn sowohl Pharmaunternehmen als auch<br />

PatientInnen gleichermaßen davon profitieren können. Der Vorteil für die<br />

Unternehmen wäre die direkte Kommunikation mit den PatientInnen, die sich im<br />

Sinne einer mündigen Patientenschaft kontinuierlich vom „Befehlsempfänger“ zum<br />

„Entscheider“ entwickelt haben. Für die PatientInnen würde sich als Folge eine<br />

neue Quelle zur Informationsgewinnung ergeben, jedoch ist zu hinterfragen, ob<br />

dies uneingeschränkt einen Nutzen darstellt. Bei chronischen Erkrankungen kann<br />

von einer kontinuierlichen Wissensnachfrage ausgegangen werden, besonders vor<br />

dem Hintergrund, dass chronisch Kranke (und deren Angehörige) sich umfassend<br />

mit dem Krankheitsbild an sich und verfügbaren Therapiemöglichkeiten<br />

587 Samuelson und Nordhaus (1998), 158

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