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SEITE 16<br />

Bettina Loibl<br />

Das amerikanische Patentgesetz widmet sich dem fiktiven Fachmann sogar in<br />

zweifacher Weise: Einerseits muss er auf Grund der Offenbarung in der Lage sein,<br />

die Erfindung auszuüben und anzuwenden 49 ; andererseits bedarf es für die<br />

Feststellung, ob die beanspruchte Erfindung auf Basis des Stands der Technik<br />

nahe liegend war, ebenfalls dieses Fachmannes 50 . Generell ist davon auszugehen,<br />

dass seine Aufgabe darin liegt, einen objektiven Maßstab sowohl für die Bewertung<br />

einer ausreichenden Offenbarung als auch für das nahe Liegen der Erfindung zu<br />

schaffen 51 .<br />

Trotz der Forderung an die Neuheit der Erfindung verlangt das amerikanische<br />

Patentgesetz keinen technischen Fortschritt, damit die beanspruchte Erfindung<br />

patentiert werden kann. Jedoch sieht das CAFC in der überraschenden<br />

vorteilhaften Eigenschaft einer Erfindung ein Anzeichen ihres nicht nahe Liegens 52 .<br />

Des Weiteren muss der sog. „Erfindungsbesitz“ vorliegen: Der Erfinder muss<br />

wissen (und veranschaulichen können), wie es zur Lösung gekommen ist; er muss<br />

also die Regeln zum technischen Handeln kennen. Dies gilt auch für den Fall einer<br />

Zufallserfindung, bei der sich der Erfinder keine Aufgabe bewusst gestellt hat bzw.<br />

für ein bestimmtes Problem keine Lösung gesucht hat. Zusätzlich muss die<br />

patentierbare Erfindung wiederholbar sein, d.h. jeder Durchschnittsfachmann muss<br />

in der Lage sein, die Lösung des technischen Problems zu wiederholen, sofern er<br />

die Regeln des technischen Handelns kennt. Darüber hinaus muss die Erfindung<br />

mit Hilfe der zur Zeit der Patentierung herrschenden technischen Mittel ausführbar<br />

sein 53 .<br />

An dieser Stelle ist noch festzuhalten, dass weder das österreichische noch das<br />

amerikanische Patentgesetz definiert, welche Literatur oder andere<br />

Informationsquellen dem Fachmann zur Verfügung stehen sollen, damit er in der<br />

Lage, seiner Aufgabe nachzukommen. Darunter fallen jedenfalls alle solche<br />

Schriften, die der Öffentlichkeit am Einreichtag der Anmeldung zur Verfügung<br />

stehen einschließlich der Patentliteratur. Welche Schriften diese Regelung genau<br />

umfasst, wird jedoch nicht erklärt. Für die Praxis kann sich daraus das Problem<br />

ergeben, dass die Entscheidung des Fachmanns eine sehr subjektive Natur<br />

aufweist und aus Sicht des Patentanmelders unvorhersehbar erscheint.<br />

Gänzlich ausgeschlossen von der Patentierbarkeit sind in Österreich Erfindungen,<br />

deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die<br />

guten Sitten verstoßen 54 . Des Weiteren werden keine Patente für Verfahren zum<br />

49<br />

35 USC § 112: [...] any person skilled in the art to which it pertains [...].<br />

50<br />

35 USC § 103: [...] a person having ordinary skill in the art to which said subject matter<br />

pertains.<br />

51<br />

Mayer (2003), Rz 66<br />

52<br />

Mayer (2003), Rz 390<br />

53<br />

Kucsko (2003), 840<br />

54<br />

Ein solcher Verstoß kann jedoch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung<br />

der Erfindung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist.

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