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SEITE 77<br />

Bettina Loibl<br />

gegen die Konkurrenz durchzusetzen, oder weil staatliche Vorschriften bspw. einen<br />

lokalen Eigentümer fordern. Auch kann es sich dabei um kreative Start-Up-<br />

Unternehmen handeln, die ihre Innovationen nicht selbst kommerziell verwerten<br />

können. Eine Lizenzvergabe kann aber auch als Einstieg in einen ansonsten<br />

unzugänglichen Markt genutzt werden, der für die Verwertung der Technologie<br />

sehr wertvoll ist. Gleichzeitig kann dieser Markt von einer wenig attraktiven<br />

Branchenstruktur gekennzeichnet sein, die für das Unternehmen eine<br />

Eintrittsbarriere darstellt und es sich daher lohnt, eine Lizenz zu vergeben, anstatt<br />

in einen Markt zu investieren, der wahrscheinlich keine Gewinne abwerfen wird.<br />

Darüber hinaus kann die Lizenzierung dazu beitragen, dass sich die Technologie<br />

eines Unternehmens in der Branche als Standard durchsetzt, wodurch eine<br />

Markteintrittsbarriere geschaffen werden kann 330 .<br />

Als Eigentümer sämtlicher Rechte an der patentierten Erfindung kann der<br />

Patentinhaber über Art und Weise der Verwendung verfügen. Er ist berechtigt, die<br />

Benützung der Erfindung dritten Personen für den ganzen Geltungsbereich oder<br />

für einen Teil des Patents mit oder ohne Ausschluss anderer<br />

Benützungsberechtigter zu überlassen (freiwillige Lizenz) 331 . Die Einräumung einer<br />

Lizenz auf ein Patent stellt nicht nur den Verzicht des Schutzrechtinhabers auf die<br />

Ausübung seines Verbotsrechts (sog. negative Lizenz) dar, sondern grundsätzlich<br />

auch die Gewährung eines positiven Benutzungsrechts im Sinne eines absoluten<br />

Rechts. Als Folge davon hat der Lizenznehmer das Recht, bei Verletzungen des<br />

Lizenzgegenstandes gegen Dritte vorzugehen 332 . Auf Grund der Vertragsfreiheit<br />

kann aber auch nur eine negative Lizenz vereinbart werden. Darüber hinaus kann<br />

eine Lizenz auch im Rahmen eines sog. gemischten Vertrages erteilt werden.<br />

Dabei wird nicht nur das Patent lizenziert, sondern auch das für den Lizenzvertrag<br />

unumgänglich notwendige Know-how. Abhängig vom Lizenzgegenstand kann die<br />

Vereinbarung über die bloße Nutzung des Patents ohne das dazugehörige Knowhow<br />

sinnlos sein. Der Patentinhaber kann folgende Varianten von Lizenzen an der<br />

Erfindung vergeben:<br />

• Im Rahmen einer ausschließlichen Lizenz (exclusive license) gewährt der<br />

Lizenzgeber dem Lizenznehmer die exklusive Nutzung der Erfindung und<br />

verpflichtet sich, keine weiteren Lizenzen im lizenzierten Bereich zu vergeben<br />

und ferner keine eigenen Nutzungshandlungen vorzunehmen<br />

(Ausschließlichkeitsklausel). Im Gegenzug verpflichtet sich der Lizenznehmer,<br />

die lizenzierte Erfindung zu verwerten. Es ist jedoch zulässig, eine<br />

ausschließliche Lizenz örtlich, zeitlich oder dem Gegenstand nach zu<br />

beschränken (beschränkte ausschließliche Lizenz). Der Lizenznehmer hat auf<br />

Grund der Natur dieser Lizenzvariante das Recht, im Falle einer rechtlichen<br />

Verletzung gegen Dritte vorzugehen.<br />

330 Porter (2000), 256f<br />

331 § 35 PatG; 35 USC § 261<br />

332 Liebscher (2001), 19

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