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SEITE 77<br />
Bettina Loibl<br />
gegen die Konkurrenz durchzusetzen, oder weil staatliche Vorschriften bspw. einen<br />
lokalen Eigentümer fordern. Auch kann es sich dabei um kreative Start-Up-<br />
Unternehmen handeln, die ihre Innovationen nicht selbst kommerziell verwerten<br />
können. Eine Lizenzvergabe kann aber auch als Einstieg in einen ansonsten<br />
unzugänglichen Markt genutzt werden, der für die Verwertung der Technologie<br />
sehr wertvoll ist. Gleichzeitig kann dieser Markt von einer wenig attraktiven<br />
Branchenstruktur gekennzeichnet sein, die für das Unternehmen eine<br />
Eintrittsbarriere darstellt und es sich daher lohnt, eine Lizenz zu vergeben, anstatt<br />
in einen Markt zu investieren, der wahrscheinlich keine Gewinne abwerfen wird.<br />
Darüber hinaus kann die Lizenzierung dazu beitragen, dass sich die Technologie<br />
eines Unternehmens in der Branche als Standard durchsetzt, wodurch eine<br />
Markteintrittsbarriere geschaffen werden kann 330 .<br />
Als Eigentümer sämtlicher Rechte an der patentierten Erfindung kann der<br />
Patentinhaber über Art und Weise der Verwendung verfügen. Er ist berechtigt, die<br />
Benützung der Erfindung dritten Personen für den ganzen Geltungsbereich oder<br />
für einen Teil des Patents mit oder ohne Ausschluss anderer<br />
Benützungsberechtigter zu überlassen (freiwillige Lizenz) 331 . Die Einräumung einer<br />
Lizenz auf ein Patent stellt nicht nur den Verzicht des Schutzrechtinhabers auf die<br />
Ausübung seines Verbotsrechts (sog. negative Lizenz) dar, sondern grundsätzlich<br />
auch die Gewährung eines positiven Benutzungsrechts im Sinne eines absoluten<br />
Rechts. Als Folge davon hat der Lizenznehmer das Recht, bei Verletzungen des<br />
Lizenzgegenstandes gegen Dritte vorzugehen 332 . Auf Grund der Vertragsfreiheit<br />
kann aber auch nur eine negative Lizenz vereinbart werden. Darüber hinaus kann<br />
eine Lizenz auch im Rahmen eines sog. gemischten Vertrages erteilt werden.<br />
Dabei wird nicht nur das Patent lizenziert, sondern auch das für den Lizenzvertrag<br />
unumgänglich notwendige Know-how. Abhängig vom Lizenzgegenstand kann die<br />
Vereinbarung über die bloße Nutzung des Patents ohne das dazugehörige Knowhow<br />
sinnlos sein. Der Patentinhaber kann folgende Varianten von Lizenzen an der<br />
Erfindung vergeben:<br />
• Im Rahmen einer ausschließlichen Lizenz (exclusive license) gewährt der<br />
Lizenzgeber dem Lizenznehmer die exklusive Nutzung der Erfindung und<br />
verpflichtet sich, keine weiteren Lizenzen im lizenzierten Bereich zu vergeben<br />
und ferner keine eigenen Nutzungshandlungen vorzunehmen<br />
(Ausschließlichkeitsklausel). Im Gegenzug verpflichtet sich der Lizenznehmer,<br />
die lizenzierte Erfindung zu verwerten. Es ist jedoch zulässig, eine<br />
ausschließliche Lizenz örtlich, zeitlich oder dem Gegenstand nach zu<br />
beschränken (beschränkte ausschließliche Lizenz). Der Lizenznehmer hat auf<br />
Grund der Natur dieser Lizenzvariante das Recht, im Falle einer rechtlichen<br />
Verletzung gegen Dritte vorzugehen.<br />
330 Porter (2000), 256f<br />
331 § 35 PatG; 35 USC § 261<br />
332 Liebscher (2001), 19