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SEITE 18<br />
Bettina Loibl<br />
Rechtsprechung sind dabei jene Varianten von der Patentierbarkeit<br />
ausgeschlossen, bei denen eine bekannte Maßnahme auf eine verwandtes<br />
Gebiet übertragen wird, wenn die Übertragung den gleichen Zweck verfolgt<br />
oder die gleiche Wirkung hat wie die bekannte Maßnahme. Des Weiteren ist in<br />
diesem Zusammenhang eine Erfindung nicht patentierbar, wenn keine<br />
Übertragung vorliegt, also wenn es sich um technisch fern liegende Gebiete<br />
handelt oder wenn sich bei der Übertragung ein spezifischer technischer Effekt<br />
ergibt.<br />
• Eine Kombinationserfindung liegt vor, wenn aus der Kombination bekannter<br />
Maßnahmen ein besonderer Kombinationseffekt entsteht. Diese Kombination<br />
wird jedoch erst dann als ausreichend erfinderische Leistung angesehen, wenn<br />
diese für den Fachmann nicht nahe liegend und mit Schwierigkeiten verbunden<br />
ist. Die Lösung durch die gemeinsame Anwendung der bekannten Maßnahmen<br />
darf sich nicht zwangsläufig oder durch rein handwerkliches Können ergeben.<br />
Diese Erfindungsgattung ist im Allgemeinen die häufigste 63 .<br />
• Eine ausreichend erfinderische Tätigkeit stellt auch die Auswahl bestimmter<br />
Elemente aus einer größeren Gruppe bekannter Elemente dar, wenn dies einen<br />
Überraschungseffekt zur Folge hat. In diesem Fall wird von einer<br />
Auswahlerfindung gesprochen.<br />
• Gänzlich anders wird die Aufgabenerfindung definiert: Hier liegt die<br />
patentierfähige Leistung nicht in der Lösung eines bekannten Problems,<br />
sondern in der Formulierung einer neuen Aufgabenstellung.<br />
Arten von Patenten<br />
Abhängig von der Erfindung können verschiedene Typen von Patenten<br />
unterschieden werden. In Österreich gibt es<br />
• das Sachpatent, welches einen räumlich fassbaren Gegenstand schützt, also<br />
die Sache als solche. Beispiele hierfür sind Stoffe (gleichgültig ihres<br />
Aggregatzustands, z.B. ein Gas, ein Medikament), Arbeitsmittel (Maschine,<br />
Gebrauchsgegenstand) oder elektrische Schaltungen;<br />
• das Verfahrenspatent, das dem Schutz von zeitlichen Abläufen von Vorgängen<br />
dient, welche auf eine (auch unkörperliche) Sache einwirken. Die Wirkung des<br />
Patents erstreckt sich dabei auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar<br />
produzierten Erzeugnisse 64 . Darüber hinaus gilt bei einem Verfahrenspatent zur<br />
Herstellung eines neuen Erzeugnisses bis zum Beweis des Gegenteils jedes<br />
63 Ilzhöfer (2002), 35<br />
64 § 22 Abs 2 PatG