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SEITE 18<br />

Bettina Loibl<br />

Rechtsprechung sind dabei jene Varianten von der Patentierbarkeit<br />

ausgeschlossen, bei denen eine bekannte Maßnahme auf eine verwandtes<br />

Gebiet übertragen wird, wenn die Übertragung den gleichen Zweck verfolgt<br />

oder die gleiche Wirkung hat wie die bekannte Maßnahme. Des Weiteren ist in<br />

diesem Zusammenhang eine Erfindung nicht patentierbar, wenn keine<br />

Übertragung vorliegt, also wenn es sich um technisch fern liegende Gebiete<br />

handelt oder wenn sich bei der Übertragung ein spezifischer technischer Effekt<br />

ergibt.<br />

• Eine Kombinationserfindung liegt vor, wenn aus der Kombination bekannter<br />

Maßnahmen ein besonderer Kombinationseffekt entsteht. Diese Kombination<br />

wird jedoch erst dann als ausreichend erfinderische Leistung angesehen, wenn<br />

diese für den Fachmann nicht nahe liegend und mit Schwierigkeiten verbunden<br />

ist. Die Lösung durch die gemeinsame Anwendung der bekannten Maßnahmen<br />

darf sich nicht zwangsläufig oder durch rein handwerkliches Können ergeben.<br />

Diese Erfindungsgattung ist im Allgemeinen die häufigste 63 .<br />

• Eine ausreichend erfinderische Tätigkeit stellt auch die Auswahl bestimmter<br />

Elemente aus einer größeren Gruppe bekannter Elemente dar, wenn dies einen<br />

Überraschungseffekt zur Folge hat. In diesem Fall wird von einer<br />

Auswahlerfindung gesprochen.<br />

• Gänzlich anders wird die Aufgabenerfindung definiert: Hier liegt die<br />

patentierfähige Leistung nicht in der Lösung eines bekannten Problems,<br />

sondern in der Formulierung einer neuen Aufgabenstellung.<br />

Arten von Patenten<br />

Abhängig von der Erfindung können verschiedene Typen von Patenten<br />

unterschieden werden. In Österreich gibt es<br />

• das Sachpatent, welches einen räumlich fassbaren Gegenstand schützt, also<br />

die Sache als solche. Beispiele hierfür sind Stoffe (gleichgültig ihres<br />

Aggregatzustands, z.B. ein Gas, ein Medikament), Arbeitsmittel (Maschine,<br />

Gebrauchsgegenstand) oder elektrische Schaltungen;<br />

• das Verfahrenspatent, das dem Schutz von zeitlichen Abläufen von Vorgängen<br />

dient, welche auf eine (auch unkörperliche) Sache einwirken. Die Wirkung des<br />

Patents erstreckt sich dabei auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar<br />

produzierten Erzeugnisse 64 . Darüber hinaus gilt bei einem Verfahrenspatent zur<br />

Herstellung eines neuen Erzeugnisses bis zum Beweis des Gegenteils jedes<br />

63 Ilzhöfer (2002), 35<br />

64 § 22 Abs 2 PatG

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