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SEITE 40<br />

Bettina Loibl<br />

• sie zur medizinischen Behandlung für einen Bundesheereinsatz 181 , in<br />

Vorbereitung einer Entsendung 182 oder im Rahmen einer solchen Entsendung<br />

benötigt wird, oder<br />

• wenn diese zur Vorbeugung vor oder im Zusammenhang mit einer<br />

Gefahrensituation, die auf eine Katastrophe, terroristische Bedrohung oder<br />

kriegerische Auseinandersetzung zurückzuführen ist, angewendet werden soll<br />

und dieser Erfolg mittels einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität<br />

nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann. Darüber hinaus ist<br />

auch dann keine Zulassung vorgeschrieben, wenn die Arzneispezialität zur<br />

Durchführung der (nicht)klinischen Prüfung oder klinischer Versuche bestimmt<br />

ist 183 .<br />

Die Grundlage für das zur Zulassung angemeldete Arzneimittel bildet ein sog.<br />

Kandidat-Wirkstoff (candidate drug), welcher ein neu entwickelter oder<br />

verbesserter Wirkstoff ist. Dieser stammt aus Versuchen im Rahmen der drug<br />

discovery, bei der zunächst das Ziel für eine neue Medizin (bspw. die Auswirkung<br />

eines bestimmten Moleküls auf eine Krankheit) definiert wird. Danach werden beim<br />

Screening mit Hilfe des Computers tausende mögliche Zusammensetzungen<br />

überprüft, aus denen heraus hunderte potentielle Arzneimittel bestimmt werden<br />

können. Dieser Prozess kann auch durch den Einsatz von Biotechnologie an Stelle<br />

des computergestützten Screenings durchgeführt werden 184 .<br />

In der Regel wird ein Kandidat-Wirkstoff unmittelbar nach seiner Identifizierung<br />

patentiert. Wird ein Wirkstoff für die Zulassung angemeldet, so wird er zum<br />

Prüfpräparat. Er repräsentiert einerseits eine pharmazeutische Form eines<br />

Wirkstoffs oder Placebos, die in der klinischen Prüfung getestet oder als<br />

Referenzsubstanz verwendet wird. Andererseits kann es sich um eine zugelassene<br />

Arzneispezialität handeln, die in einer anderen als der zugelassenen Form<br />

verwendet bzw. bereitgestellt oder für ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet<br />

eingesetzt wird. Darüber hinaus kann das Prüfpräparat zum Erhalt zusätzlicher<br />

Informationen über die zugelassene Form verwendet werden 185 .<br />

Zunächst erfolgt die Untersuchung des Prüfpräparats im Rahmen der präklinischen<br />

Forschung (pre-clinical testing). Grundgedanke der Präklinik ist es, ein mögliches<br />

Schädigungspotential des Wirkstoffs für den Menschen zu bestimmen bzw.<br />

auszuschließen. Als Forschungsmethoden werden – sofern notwendig und nur in<br />

einem geringen Ausmaß – auch Tierversuche eingesetzt, da bei dieser Stufe des<br />

Zulassungsverfahren noch keine Versuche am Menschen durchgeführt werden<br />

181 gemäß § 2 Abs 1 lit a des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr. 146<br />

182 nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung<br />

von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl I Nr. 38/1997<br />

183 § 8 Abs 1 AMG<br />

184 PhRMA Pharmaceutical Industry Profile 2005 (2005), 4<br />

185 § 2a Abs 14 AMG

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