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SEITE 40<br />
Bettina Loibl<br />
• sie zur medizinischen Behandlung für einen Bundesheereinsatz 181 , in<br />
Vorbereitung einer Entsendung 182 oder im Rahmen einer solchen Entsendung<br />
benötigt wird, oder<br />
• wenn diese zur Vorbeugung vor oder im Zusammenhang mit einer<br />
Gefahrensituation, die auf eine Katastrophe, terroristische Bedrohung oder<br />
kriegerische Auseinandersetzung zurückzuführen ist, angewendet werden soll<br />
und dieser Erfolg mittels einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität<br />
nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann. Darüber hinaus ist<br />
auch dann keine Zulassung vorgeschrieben, wenn die Arzneispezialität zur<br />
Durchführung der (nicht)klinischen Prüfung oder klinischer Versuche bestimmt<br />
ist 183 .<br />
Die Grundlage für das zur Zulassung angemeldete Arzneimittel bildet ein sog.<br />
Kandidat-Wirkstoff (candidate drug), welcher ein neu entwickelter oder<br />
verbesserter Wirkstoff ist. Dieser stammt aus Versuchen im Rahmen der drug<br />
discovery, bei der zunächst das Ziel für eine neue Medizin (bspw. die Auswirkung<br />
eines bestimmten Moleküls auf eine Krankheit) definiert wird. Danach werden beim<br />
Screening mit Hilfe des Computers tausende mögliche Zusammensetzungen<br />
überprüft, aus denen heraus hunderte potentielle Arzneimittel bestimmt werden<br />
können. Dieser Prozess kann auch durch den Einsatz von Biotechnologie an Stelle<br />
des computergestützten Screenings durchgeführt werden 184 .<br />
In der Regel wird ein Kandidat-Wirkstoff unmittelbar nach seiner Identifizierung<br />
patentiert. Wird ein Wirkstoff für die Zulassung angemeldet, so wird er zum<br />
Prüfpräparat. Er repräsentiert einerseits eine pharmazeutische Form eines<br />
Wirkstoffs oder Placebos, die in der klinischen Prüfung getestet oder als<br />
Referenzsubstanz verwendet wird. Andererseits kann es sich um eine zugelassene<br />
Arzneispezialität handeln, die in einer anderen als der zugelassenen Form<br />
verwendet bzw. bereitgestellt oder für ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet<br />
eingesetzt wird. Darüber hinaus kann das Prüfpräparat zum Erhalt zusätzlicher<br />
Informationen über die zugelassene Form verwendet werden 185 .<br />
Zunächst erfolgt die Untersuchung des Prüfpräparats im Rahmen der präklinischen<br />
Forschung (pre-clinical testing). Grundgedanke der Präklinik ist es, ein mögliches<br />
Schädigungspotential des Wirkstoffs für den Menschen zu bestimmen bzw.<br />
auszuschließen. Als Forschungsmethoden werden – sofern notwendig und nur in<br />
einem geringen Ausmaß – auch Tierversuche eingesetzt, da bei dieser Stufe des<br />
Zulassungsverfahren noch keine Versuche am Menschen durchgeführt werden<br />
181 gemäß § 2 Abs 1 lit a des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr. 146<br />
182 nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung<br />
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl I Nr. 38/1997<br />
183 § 8 Abs 1 AMG<br />
184 PhRMA Pharmaceutical Industry Profile 2005 (2005), 4<br />
185 § 2a Abs 14 AMG