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SEITE 80<br />
Bettina Loibl<br />
Unentgeltlichkeit ausgegangen 336 . Bei einer Naturallizenz wird die vereinbarte<br />
Vergütung für ein Nutzungsrecht nicht mit Geld entrichtet. Als Untergruppe kann<br />
die Gegenlizenz genannt werden, bei der ein Lizenztausch stattfindet (der<br />
Lizenzgeber erhält als Gegenleistung für die Lizenz den lizenzierten Gebrauch des<br />
Patents des Lizenznehmers).<br />
Bei der Lizenzeinräumung gegen finanzielle Vergütung können verschiedene<br />
Variante herangezogen werden, auf deren Basis die Lizenzzahlung errechnet wird.<br />
So kann eine Umsatzlizenz vereinbart werden, bei der ein bestimmter Prozentsatz<br />
des Umsatzes, der durch die Ausübung der Lizenz generiert wurde, an den<br />
Lizenzgeber abgetreten werden muss. Dabei ist zu beachten, dass im Vorfeld der<br />
Begriff „Umsatz“ genau definiert wird und zusätzliche Vereinbarungen über vom<br />
Lizenznehmer gewährte Gratisproben oder Skonti getroffen werden. Möglich ist<br />
auch eine Gewinnlizenz, bei der die Berechnungsgrundlage der durch den<br />
Lizenzgegenstand erwirtschaftete Gewinn ist. In diesem Fall ist es jedenfalls<br />
ratsam, eine bestimmte Gewinnermittlungsmethode zu vereinbaren, da es<br />
ansonsten zu Differenzen auf Grund unterschiedlicher Ermittlungsmethoden<br />
kommen kann. Eine weitere Variante stellt die Stücklizenz dar, bei der (je nach Art<br />
des Lizenzgegenstandes) pro hergestelltem oder vertriebenem Stück ein<br />
feststehender Betrag zu zahlen ist. Auch in diesem Fall sollten Lizenznehmer und<br />
Lizenzgeber Gratisproben und Skonti hinreichend diskutieren. Möglich ist auch<br />
eine Pauschallizenz, bei der eine Einmalzahlung vereinbart wird; die Ausgestaltung<br />
dieser Lizenzvergütung hängt dabei stark vom Lizenzgegenstand ab. Zusätzlich<br />
wird in der Praxis neben diesen Varianten auch eine Mindestlizenz vereinbart,<br />
wodurch sich der Lizenznehmer verpflichtet, für die Nutzung der Lizenz innerhalb<br />
eines bestimmten Zeitraums einen festgelegten Betrag zu bezahlen, wobei diese<br />
Summe unabhängig von Gewinn, Umsatz oder produzierten/vertriebenen Einheiten<br />
ist.<br />
Lizenzvereinbarungen in Österreich<br />
Auf Grund der Vertragsfreiheit nach § 883 ABGB und der damit verbundenen<br />
Formfreiheit ist der rechtwirksame Abschluss des Lizenzvertrages an keine<br />
bestimmte Form gebunden. Die Notwendigkeit eines schriftlichen<br />
Patentlizenzvertrages kann auch nicht aus dem PatG abgeleitet werden 337 . Die<br />
rechtliche Wirkung gegen Dritte erlangen Lizenzrechte erst mit der Eintragung in<br />
das Patentregister 338 ; eine Verletzung gegen den patentierten Gegenstand bleibt<br />
hiervon aber unberührt, da in diesem Fall in das Patentrecht und nicht in das<br />
Lizenzrecht eingegriffen wird. Voraussetzung für die Eintragung der Vereinbarung<br />
336<br />
Liebscher (2001), 38<br />
337<br />
Jedoch ist bei der Erteilung von Gratislizenzen das Formgebot für Schenkungsverträge nach<br />
§ 943 ABGB zu beachten.<br />
338<br />
§ 43 Abs 2 PatG