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SEITE 80<br />

Bettina Loibl<br />

Unentgeltlichkeit ausgegangen 336 . Bei einer Naturallizenz wird die vereinbarte<br />

Vergütung für ein Nutzungsrecht nicht mit Geld entrichtet. Als Untergruppe kann<br />

die Gegenlizenz genannt werden, bei der ein Lizenztausch stattfindet (der<br />

Lizenzgeber erhält als Gegenleistung für die Lizenz den lizenzierten Gebrauch des<br />

Patents des Lizenznehmers).<br />

Bei der Lizenzeinräumung gegen finanzielle Vergütung können verschiedene<br />

Variante herangezogen werden, auf deren Basis die Lizenzzahlung errechnet wird.<br />

So kann eine Umsatzlizenz vereinbart werden, bei der ein bestimmter Prozentsatz<br />

des Umsatzes, der durch die Ausübung der Lizenz generiert wurde, an den<br />

Lizenzgeber abgetreten werden muss. Dabei ist zu beachten, dass im Vorfeld der<br />

Begriff „Umsatz“ genau definiert wird und zusätzliche Vereinbarungen über vom<br />

Lizenznehmer gewährte Gratisproben oder Skonti getroffen werden. Möglich ist<br />

auch eine Gewinnlizenz, bei der die Berechnungsgrundlage der durch den<br />

Lizenzgegenstand erwirtschaftete Gewinn ist. In diesem Fall ist es jedenfalls<br />

ratsam, eine bestimmte Gewinnermittlungsmethode zu vereinbaren, da es<br />

ansonsten zu Differenzen auf Grund unterschiedlicher Ermittlungsmethoden<br />

kommen kann. Eine weitere Variante stellt die Stücklizenz dar, bei der (je nach Art<br />

des Lizenzgegenstandes) pro hergestelltem oder vertriebenem Stück ein<br />

feststehender Betrag zu zahlen ist. Auch in diesem Fall sollten Lizenznehmer und<br />

Lizenzgeber Gratisproben und Skonti hinreichend diskutieren. Möglich ist auch<br />

eine Pauschallizenz, bei der eine Einmalzahlung vereinbart wird; die Ausgestaltung<br />

dieser Lizenzvergütung hängt dabei stark vom Lizenzgegenstand ab. Zusätzlich<br />

wird in der Praxis neben diesen Varianten auch eine Mindestlizenz vereinbart,<br />

wodurch sich der Lizenznehmer verpflichtet, für die Nutzung der Lizenz innerhalb<br />

eines bestimmten Zeitraums einen festgelegten Betrag zu bezahlen, wobei diese<br />

Summe unabhängig von Gewinn, Umsatz oder produzierten/vertriebenen Einheiten<br />

ist.<br />

Lizenzvereinbarungen in Österreich<br />

Auf Grund der Vertragsfreiheit nach § 883 ABGB und der damit verbundenen<br />

Formfreiheit ist der rechtwirksame Abschluss des Lizenzvertrages an keine<br />

bestimmte Form gebunden. Die Notwendigkeit eines schriftlichen<br />

Patentlizenzvertrages kann auch nicht aus dem PatG abgeleitet werden 337 . Die<br />

rechtliche Wirkung gegen Dritte erlangen Lizenzrechte erst mit der Eintragung in<br />

das Patentregister 338 ; eine Verletzung gegen den patentierten Gegenstand bleibt<br />

hiervon aber unberührt, da in diesem Fall in das Patentrecht und nicht in das<br />

Lizenzrecht eingegriffen wird. Voraussetzung für die Eintragung der Vereinbarung<br />

336<br />

Liebscher (2001), 38<br />

337<br />

Jedoch ist bei der Erteilung von Gratislizenzen das Formgebot für Schenkungsverträge nach<br />

§ 943 ABGB zu beachten.<br />

338<br />

§ 43 Abs 2 PatG

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