05.10.2013 Aufrufe

Download (487Kb)

Download (487Kb)

Download (487Kb)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

SEITE 20<br />

Bettina Loibl<br />

In den USA wird zwischen folgenden drei Varianten von Patenten differenziert:<br />

• Das utility patent schützt Vorrichtungen, Zusammensetzungen oder Verfahren.<br />

Dies umfasst auch einen neue Anwendungsmethode eines bereits bekannten<br />

Prozesses, einer Zusammensetzung oder einer Maschine 66 .<br />

• Das plant patent – also das Patent auf Pflanzen – kann beantragt werden, wenn<br />

eine neue Variante einer Pflanze entdeckt bzw. erfunden und ungeschlechtlich<br />

fortgepflanzt wird. Der Begriff „Pflanze“ umfasst in diesem Zusammenhang<br />

Mutanten, Hybride und neu entdeckte Setzlinge 67 .<br />

• Das design patent weist Ähnlichkeiten des österreichischen<br />

Geschmacksmusters auf und beinhaltet eine Schutzfunktion für ein neues und<br />

eigentümliches Design eines Erzeugnisses 68 .<br />

2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Der Erfinder<br />

Gemäß dem Schöpferprinzip ist nur derjenige der Schöpfer der Erfindung (der<br />

Erfinder), auf den sämtliche Merkmale der Erfindung zurückgehen. Ihm muss die<br />

Lösung des Problems, dem die Erfindung zu Grunde liegt, gelungen sein. Wer bloß<br />

die Anregung zu einer Erfindung gibt, ist kein Erfinder 69 . Jedenfalls hat der Erfinder<br />

das unübertragbare und unverzichtbare 70 Recht, in allen amtlichen Urkunden und<br />

Publikationen über das Patent und dessen Anmeldung als Erfinder (oder ggf. als<br />

Miterfinder) genannt zu werden (Schutz der Erfinderehre) 71 .<br />

In Österreich hat nur der Erfinder den Anspruch auf Patenterteilung; dieser wird<br />

durch die Patentanmeldung geltend gemacht. Auf Grund der Urhebervermutung<br />

wird bis zum Beweis des Gegenteils der erste Anmelder als Erfinder angesehen 72 .<br />

Dies ist besonders dann von großer Bedeutung, wenn mehrere Personen<br />

unabhängig voneinander die gleiche Erfindung gemacht haben. Für den sog.<br />

Doppelerfinder, dem ein anderer mit der Patentanmeldung zuvorgekommen ist,<br />

besteht die Möglichkeit, dass die Anwartschaft auf die Patenterteilung wieder<br />

auflebt, wenn die frühere Anmeldung des anderen nicht zum Patent geführt hat<br />

und nicht neuheitsschädlich war. Darüber hinaus könnte der Doppelerfinder nach §<br />

23 PatG als Vorbenützer angesehen werden: Wenn er zur Zeit der Anmeldung im<br />

66 35 USC § 100 (b)<br />

67 35 USC § 161 (1)<br />

68 35 USC § 171 (1)<br />

69 Kucsko (2003), 852<br />

70 § 20 Abs 2 PatG<br />

71 § 20 Abs 1 PatG<br />

72 § 4 Abs 1 PatG

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!