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SEITE 20<br />
Bettina Loibl<br />
In den USA wird zwischen folgenden drei Varianten von Patenten differenziert:<br />
• Das utility patent schützt Vorrichtungen, Zusammensetzungen oder Verfahren.<br />
Dies umfasst auch einen neue Anwendungsmethode eines bereits bekannten<br />
Prozesses, einer Zusammensetzung oder einer Maschine 66 .<br />
• Das plant patent – also das Patent auf Pflanzen – kann beantragt werden, wenn<br />
eine neue Variante einer Pflanze entdeckt bzw. erfunden und ungeschlechtlich<br />
fortgepflanzt wird. Der Begriff „Pflanze“ umfasst in diesem Zusammenhang<br />
Mutanten, Hybride und neu entdeckte Setzlinge 67 .<br />
• Das design patent weist Ähnlichkeiten des österreichischen<br />
Geschmacksmusters auf und beinhaltet eine Schutzfunktion für ein neues und<br />
eigentümliches Design eines Erzeugnisses 68 .<br />
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Der Erfinder<br />
Gemäß dem Schöpferprinzip ist nur derjenige der Schöpfer der Erfindung (der<br />
Erfinder), auf den sämtliche Merkmale der Erfindung zurückgehen. Ihm muss die<br />
Lösung des Problems, dem die Erfindung zu Grunde liegt, gelungen sein. Wer bloß<br />
die Anregung zu einer Erfindung gibt, ist kein Erfinder 69 . Jedenfalls hat der Erfinder<br />
das unübertragbare und unverzichtbare 70 Recht, in allen amtlichen Urkunden und<br />
Publikationen über das Patent und dessen Anmeldung als Erfinder (oder ggf. als<br />
Miterfinder) genannt zu werden (Schutz der Erfinderehre) 71 .<br />
In Österreich hat nur der Erfinder den Anspruch auf Patenterteilung; dieser wird<br />
durch die Patentanmeldung geltend gemacht. Auf Grund der Urhebervermutung<br />
wird bis zum Beweis des Gegenteils der erste Anmelder als Erfinder angesehen 72 .<br />
Dies ist besonders dann von großer Bedeutung, wenn mehrere Personen<br />
unabhängig voneinander die gleiche Erfindung gemacht haben. Für den sog.<br />
Doppelerfinder, dem ein anderer mit der Patentanmeldung zuvorgekommen ist,<br />
besteht die Möglichkeit, dass die Anwartschaft auf die Patenterteilung wieder<br />
auflebt, wenn die frühere Anmeldung des anderen nicht zum Patent geführt hat<br />
und nicht neuheitsschädlich war. Darüber hinaus könnte der Doppelerfinder nach §<br />
23 PatG als Vorbenützer angesehen werden: Wenn er zur Zeit der Anmeldung im<br />
66 35 USC § 100 (b)<br />
67 35 USC § 161 (1)<br />
68 35 USC § 171 (1)<br />
69 Kucsko (2003), 852<br />
70 § 20 Abs 2 PatG<br />
71 § 20 Abs 1 PatG<br />
72 § 4 Abs 1 PatG