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SEITE 65<br />

Bettina Loibl<br />

Ein Regelwerk zur Patentierbarkeit von biotechnologischen Erfindungen im<br />

weitesten Sinne schafft die 1998 verabschiedete Biotechnologie Richtlinie 279 , die<br />

seit 2005 im Rahmen des österreichischen Patentgesetzes umgesetzt wurde.<br />

Demnach sind Erfindungen patentierbar, die entweder ein Erzeugnis zum<br />

Gegenstand haben, das aus biologischem Material besteht oder solches enthält,<br />

bzw. ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder<br />

verwendet wird. Biologisches Material ist in diesem Zusammenhang Material, das<br />

genetische Informationen enthält und sich selbst reproduziert oder in einem<br />

biologischen System reproduziert werden kann. Zu diesen patentierbaren<br />

Erfindungen zählt auch biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen<br />

Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch<br />

wenn es in der Natur schon vorhanden ist. Darüber hinaus ist auch ein isolierter<br />

Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein<br />

technisches Verfahren gewonnener Bestandteil (einschließlich der (Teil)Sequenz<br />

eines Gens) patentierbar, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem<br />

Aufbau eines natürlichen Bestandteils ident ist 280 . Die Nähe zum amerikanischen<br />

Patentwesen ist offensichtlich.<br />

Von der Patentierbarkeit jedenfalls ausgenommen sind – wie bereits unter Kap. 2.1<br />

angeführt – Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die<br />

guten Sitten verstoßen. Als Beispiele für nicht patentierbare Erfindungen gelten<br />

Verfahren zum Klonen von menschlichem Leben, zur Veränderung der<br />

genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens sowie zur<br />

Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser<br />

Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für Mensch oder Tier zu<br />

verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. Darüber<br />

hinaus stellt auch die Verwendung von menschlichen Embryonen sowie die<br />

Herstellung und Verwertung von hybriden Lebewesen, die aus Keimzellen,<br />

totipotenten Zellen oder Zellkernen von Mensch oder Tier entstehen, eine<br />

Ausnahme von der Patentierbarkeit dar. Ebenso ausgenommen sind Verfahren zur<br />

chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen<br />

Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper<br />

vorgenommen werden 281 . Zusätzlich handelt es sich auch im Falle eines einfachen<br />

DNS-Anschnitts nicht um ein patentierbare Erfindung: Denn ohne Angabe einer<br />

Funktion enthält er keine Lehre zum technischen Handeln 282 .<br />

Auf Basis der Biotechnologie-Richtlinie ergibt sich somit, dass weder das<br />

menschliche Genom in seinem natürlichem Zustand noch die grundlegenden<br />

Rohdaten hinsichtlich des menschlichen Genoms patentierbare Erfindungen<br />

279<br />

RL 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.07.1998 über den<br />

rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen<br />

280<br />

§ 1 Abs 2 PatG<br />

281<br />

§ 2 Abs 1 PatG<br />

282<br />

Erwägungsgrund 23 RL 98/44/EG

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