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SEITE 65<br />
Bettina Loibl<br />
Ein Regelwerk zur Patentierbarkeit von biotechnologischen Erfindungen im<br />
weitesten Sinne schafft die 1998 verabschiedete Biotechnologie Richtlinie 279 , die<br />
seit 2005 im Rahmen des österreichischen Patentgesetzes umgesetzt wurde.<br />
Demnach sind Erfindungen patentierbar, die entweder ein Erzeugnis zum<br />
Gegenstand haben, das aus biologischem Material besteht oder solches enthält,<br />
bzw. ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder<br />
verwendet wird. Biologisches Material ist in diesem Zusammenhang Material, das<br />
genetische Informationen enthält und sich selbst reproduziert oder in einem<br />
biologischen System reproduziert werden kann. Zu diesen patentierbaren<br />
Erfindungen zählt auch biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen<br />
Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch<br />
wenn es in der Natur schon vorhanden ist. Darüber hinaus ist auch ein isolierter<br />
Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein<br />
technisches Verfahren gewonnener Bestandteil (einschließlich der (Teil)Sequenz<br />
eines Gens) patentierbar, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem<br />
Aufbau eines natürlichen Bestandteils ident ist 280 . Die Nähe zum amerikanischen<br />
Patentwesen ist offensichtlich.<br />
Von der Patentierbarkeit jedenfalls ausgenommen sind – wie bereits unter Kap. 2.1<br />
angeführt – Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die<br />
guten Sitten verstoßen. Als Beispiele für nicht patentierbare Erfindungen gelten<br />
Verfahren zum Klonen von menschlichem Leben, zur Veränderung der<br />
genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens sowie zur<br />
Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser<br />
Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für Mensch oder Tier zu<br />
verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. Darüber<br />
hinaus stellt auch die Verwendung von menschlichen Embryonen sowie die<br />
Herstellung und Verwertung von hybriden Lebewesen, die aus Keimzellen,<br />
totipotenten Zellen oder Zellkernen von Mensch oder Tier entstehen, eine<br />
Ausnahme von der Patentierbarkeit dar. Ebenso ausgenommen sind Verfahren zur<br />
chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen<br />
Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper<br />
vorgenommen werden 281 . Zusätzlich handelt es sich auch im Falle eines einfachen<br />
DNS-Anschnitts nicht um ein patentierbare Erfindung: Denn ohne Angabe einer<br />
Funktion enthält er keine Lehre zum technischen Handeln 282 .<br />
Auf Basis der Biotechnologie-Richtlinie ergibt sich somit, dass weder das<br />
menschliche Genom in seinem natürlichem Zustand noch die grundlegenden<br />
Rohdaten hinsichtlich des menschlichen Genoms patentierbare Erfindungen<br />
279<br />
RL 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.07.1998 über den<br />
rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen<br />
280<br />
§ 1 Abs 2 PatG<br />
281<br />
§ 2 Abs 1 PatG<br />
282<br />
Erwägungsgrund 23 RL 98/44/EG