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SEITE 22<br />
Bettina Loibl<br />
bezahlt wurde 80 oder wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet 81 . Betrifft<br />
der Verzicht jedoch nur einzelne Teile eines Patents, so bleibt das Patent<br />
hinsichtlich der übrigen Teile aufrecht, wenn diese noch den Gegenstand eines<br />
selbstständigen Patents bilden können 82 .<br />
Eine weitere Variante des Rechtsverlustes des Patents ist das Rechtsmittel der<br />
Patentrücknahme gemäß § 47 PatG: Abs 1 sieht vor, dass das Patent vollständig<br />
oder teilweise zurückgenommen werden kann, wenn trotz der Einräumung einer<br />
Zwangslizenz 83 die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang<br />
nicht gesichert ist. Laut Abs 2 kann die Patentrücknahme aber erst zwei Jahre<br />
nach der rechtskräftigen Erteilung der Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie<br />
ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Patentinhaber nicht zugemutet werden<br />
kann, dass er die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang<br />
als bisher ausübt bzw. ausüben lässt.<br />
Im Rahmen der Nichtigerklärung wird das Patent gemäß § 48 Abs 1 PatG nichtig<br />
erklärt, wenn der Gegenstand der Erfindung nach §§ 1 bis 3 PatG nicht<br />
patentierbar war (Z 1), wenn das Patent die Erfindung nicht derart offenbart, dass<br />
ein Fachmann sie ausführen kann (Z 2), wenn der hinterlegte Mikroorganismus<br />
nicht zugänglich war (Z 3) oder wenn das gemäß § 87a Abs 2 Z 1 PatG hinterlegte<br />
biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen 84 oder bei einer<br />
anderen Hinterlegungsstelle zugänglich war (Z 4). Treffen die Nichtigkeitsgründe<br />
jedoch nur teilweise zu, wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkungen<br />
des Patents erklärt 85 . Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen der Z 1<br />
bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall der Z 4 auf jene Tag zurück, an dem die<br />
Hinterlegestelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage ist, Proben des<br />
biologischen Materials abzugeben 86 .<br />
Die Aberkennung des Patents definiert § 49 Abs 1 PatG: Das Patent wird dem<br />
Patentinhaber aberkannt, wenn bewiesen ist, dass dem Patentinhaber der<br />
Anspruch auf Patenterteilung nicht zustand (Z 1) oder dass der wesentliche Inhalt<br />
der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder<br />
Einrichtungen eines Dritten oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne<br />
dessen Einwilligung entnommen wurde (Z 2). Trifft eine dieser Voraussetzungen<br />
nur teilweise zu, wird gemäß Abs 2 das Patent dem Patentinhaber nur teilweise<br />
aberkannt. Nach Abs 3 steht der Anspruch auf Aberkennung im Fall der Z 1 nur<br />
dem, der den Anspruch auf Patenterteilung hat, im Fall der Z 2 nur dem<br />
80 § 46 Abs 1 Z 2 PatG<br />
81 § 46 Abs 1 Z 3 PatG<br />
82 § 46 Abs 2 PatG<br />
83 siehe Kap. 4.4<br />
84 im Sinne des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von<br />
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28.04.1977, BGBl. Nr. 104/1984<br />
(Budapester Vertrag)<br />
85 § 48 Abs 2 PatG<br />
86 § 48 Abs 3 PatG