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SEITE 22<br />

Bettina Loibl<br />

bezahlt wurde 80 oder wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet 81 . Betrifft<br />

der Verzicht jedoch nur einzelne Teile eines Patents, so bleibt das Patent<br />

hinsichtlich der übrigen Teile aufrecht, wenn diese noch den Gegenstand eines<br />

selbstständigen Patents bilden können 82 .<br />

Eine weitere Variante des Rechtsverlustes des Patents ist das Rechtsmittel der<br />

Patentrücknahme gemäß § 47 PatG: Abs 1 sieht vor, dass das Patent vollständig<br />

oder teilweise zurückgenommen werden kann, wenn trotz der Einräumung einer<br />

Zwangslizenz 83 die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang<br />

nicht gesichert ist. Laut Abs 2 kann die Patentrücknahme aber erst zwei Jahre<br />

nach der rechtskräftigen Erteilung der Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie<br />

ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Patentinhaber nicht zugemutet werden<br />

kann, dass er die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang<br />

als bisher ausübt bzw. ausüben lässt.<br />

Im Rahmen der Nichtigerklärung wird das Patent gemäß § 48 Abs 1 PatG nichtig<br />

erklärt, wenn der Gegenstand der Erfindung nach §§ 1 bis 3 PatG nicht<br />

patentierbar war (Z 1), wenn das Patent die Erfindung nicht derart offenbart, dass<br />

ein Fachmann sie ausführen kann (Z 2), wenn der hinterlegte Mikroorganismus<br />

nicht zugänglich war (Z 3) oder wenn das gemäß § 87a Abs 2 Z 1 PatG hinterlegte<br />

biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen 84 oder bei einer<br />

anderen Hinterlegungsstelle zugänglich war (Z 4). Treffen die Nichtigkeitsgründe<br />

jedoch nur teilweise zu, wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkungen<br />

des Patents erklärt 85 . Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen der Z 1<br />

bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall der Z 4 auf jene Tag zurück, an dem die<br />

Hinterlegestelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage ist, Proben des<br />

biologischen Materials abzugeben 86 .<br />

Die Aberkennung des Patents definiert § 49 Abs 1 PatG: Das Patent wird dem<br />

Patentinhaber aberkannt, wenn bewiesen ist, dass dem Patentinhaber der<br />

Anspruch auf Patenterteilung nicht zustand (Z 1) oder dass der wesentliche Inhalt<br />

der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder<br />

Einrichtungen eines Dritten oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne<br />

dessen Einwilligung entnommen wurde (Z 2). Trifft eine dieser Voraussetzungen<br />

nur teilweise zu, wird gemäß Abs 2 das Patent dem Patentinhaber nur teilweise<br />

aberkannt. Nach Abs 3 steht der Anspruch auf Aberkennung im Fall der Z 1 nur<br />

dem, der den Anspruch auf Patenterteilung hat, im Fall der Z 2 nur dem<br />

80 § 46 Abs 1 Z 2 PatG<br />

81 § 46 Abs 1 Z 3 PatG<br />

82 § 46 Abs 2 PatG<br />

83 siehe Kap. 4.4<br />

84 im Sinne des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von<br />

Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28.04.1977, BGBl. Nr. 104/1984<br />

(Budapester Vertrag)<br />

85 § 48 Abs 2 PatG<br />

86 § 48 Abs 3 PatG

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