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Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...

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<strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong>: <strong>gesetzliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong> 1<br />

<strong>Mitschrift</strong> <strong>VO</strong> Fenyves, WS 2008<br />

wegdenken könnte und der Schaden trotzdem eintreten würde. Daher ist die hA, dass<br />

man § 1302 aufgrund eines Größenschlusses (a minori ad maius) anwendet. Wenn schon<br />

beide<br />

Der Unterschied zwischen der überholenden Kausalität und der kumulativen Kausalität<br />

ist ein Zeitmoment. Bei der überholenden Kausalität handeln die Personen nacheinander.<br />

Wenn jemand ein Haus verunstaltet und das Haus dann von einem Anderen abgebrannt<br />

wird fehlt es wieder an der Kausalität des ersten Schädigers. Auch hier ist die Lösung sehr<br />

umstritten. Nach der hL wird differenziert, welche Berechnungsmethode zur Anwendung<br />

kommt. Wenn subjektiv-konkret (zumindest grobe Fahrlässigkeit) berechnet wird kann<br />

man den hypothetischen Schädiger berücksichtigen. Dies würde eine Schadensteilung ermöglichen.<br />

Bei einer Gefährdungshaftung könnte man mit diesem Trick nicht weiterkommen.<br />

Es leuchtet auch nicht ein, dass der grob fahrlässige Ersttäter schlechter behandelt<br />

wird, als der leicht fahrlässige Ersttäter. Die Opposition ist daher der Meinung, dass nur<br />

der Zweittäter haftet.<br />

Ein körperlich angelegter Schaden ist zB Arthritis, die sich durch einen Verkehrsunfall<br />

etwa in Arthrose verwandelt. Der Schaden ist dabei nur vorverlegt worden, da er sowieso,<br />

jedoch später eingetreten wäre. Der Schädiger muss nur für den Schaden einstehen, der<br />

durch die Vorverlegung eingetreten ist.<br />

Es gibt Fälle der Verursachungsvermutung (zB AtomHG, ForstG, BergG, WRG = Wasserrechtsgesetz).<br />

Dabei wird die Kausalität vermutet. Der Schädiger muss sich freibeweisen.<br />

Das Mittel des Anscheinsbeweises ist im Bereich der Arzthaftung relevant. Wenn der<br />

Patient nachweisen kann, dass der Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, löst dies<br />

einen Anscheinsbeweis für den Schaden aus. Der Arzt muss dann die Kausalität widerlegen.<br />

1.2.3. Rechtswidrigkeit<br />

27. Oktober 2008<br />

Sie spielt in der Verschuldenshaftung eine Rolle. In der Gefährdungshaftung und der<br />

Eingriffshaftung benötigt man keine Rechtswidrigkeit.<br />

Für die Billigkeitshaftung gem § 1306a und § 1310 ist sie ebenfalls ein Tatbestandsmerkmal.<br />

Unter Rechtswidrigkeit versteht man, dass eine Handlung gegen Gebote oder Verbote<br />

der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten. Ein Verstoß gegen <strong>gesetzliche</strong> Verbote ist<br />

auch die Verletzung von vertraglichen Pflichten. Sie bezieht sich also immer nur auf<br />

menschliches Verhalten. Tiere können daher nicht rechtswidrig handeln.<br />

Es stellt sich die Frage ob man am Erfolg (Lehre vom Erfolgsunrecht) oder am Verhalten<br />

(Lehre vom Verhaltensunrecht) ausgehen soll. Es gilt nach hA die Lehre vom Verhaltensunrecht.<br />

Die Rechtswidrigkeit muss ex ante bei Setzung des Verhaltens beurteilt werden.<br />

Das Erfolgsunrecht spielt deshalb aber trotzdem eine Rolle. Bei Abwehrrechten des Bedrohten<br />

(zB Notwehr, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche) genügt das Drohen eines<br />

schädigenden Erfolgs.<br />

Es können grundsätzlich Verstoße gegen alle Rechtsnormen (zB Verwaltungsrecht,<br />

Grundrecht, Steuerrecht, Strafrecht) zur Rechtswidrigkeit führen. Es gibt im Gegensatz<br />

zum Strafrecht kein Analogieverbot.<br />

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