Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...
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<strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong>: <strong>gesetzliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong> 1<br />
<strong>Mitschrift</strong> <strong>VO</strong> Fenyves, WS 2008<br />
wegdenken könnte und der Schaden trotzdem eintreten würde. Daher ist die hA, dass<br />
man § 1302 aufgrund eines Größenschlusses (a minori ad maius) anwendet. Wenn schon<br />
beide<br />
Der Unterschied zwischen der überholenden Kausalität und der kumulativen Kausalität<br />
ist ein Zeitmoment. Bei der überholenden Kausalität handeln die Personen nacheinander.<br />
Wenn jemand ein Haus verunstaltet und das Haus dann von einem Anderen abgebrannt<br />
wird fehlt es wieder an der Kausalität des ersten Schädigers. Auch hier ist die Lösung sehr<br />
umstritten. Nach der hL wird differenziert, welche Berechnungsmethode zur Anwendung<br />
kommt. Wenn subjektiv-konkret (zumindest grobe Fahrlässigkeit) berechnet wird kann<br />
man den hypothetischen Schädiger berücksichtigen. Dies würde eine Schadensteilung ermöglichen.<br />
Bei einer Gefährdungshaftung könnte man mit diesem Trick nicht weiterkommen.<br />
Es leuchtet auch nicht ein, dass der grob fahrlässige Ersttäter schlechter behandelt<br />
wird, als der leicht fahrlässige Ersttäter. Die Opposition ist daher der Meinung, dass nur<br />
der Zweittäter haftet.<br />
Ein körperlich angelegter Schaden ist zB Arthritis, die sich durch einen Verkehrsunfall<br />
etwa in Arthrose verwandelt. Der Schaden ist dabei nur vorverlegt worden, da er sowieso,<br />
jedoch später eingetreten wäre. Der Schädiger muss nur für den Schaden einstehen, der<br />
durch die Vorverlegung eingetreten ist.<br />
Es gibt Fälle der Verursachungsvermutung (zB AtomHG, ForstG, BergG, WRG = Wasserrechtsgesetz).<br />
Dabei wird die Kausalität vermutet. Der Schädiger muss sich freibeweisen.<br />
Das Mittel des Anscheinsbeweises ist im Bereich der Arzthaftung relevant. Wenn der<br />
Patient nachweisen kann, dass der Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, löst dies<br />
einen Anscheinsbeweis für den Schaden aus. Der Arzt muss dann die Kausalität widerlegen.<br />
1.2.3. Rechtswidrigkeit<br />
27. Oktober 2008<br />
Sie spielt in der Verschuldenshaftung eine Rolle. In der Gefährdungshaftung und der<br />
Eingriffshaftung benötigt man keine Rechtswidrigkeit.<br />
Für die Billigkeitshaftung gem § 1306a und § 1310 ist sie ebenfalls ein Tatbestandsmerkmal.<br />
Unter Rechtswidrigkeit versteht man, dass eine Handlung gegen Gebote oder Verbote<br />
der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten. Ein Verstoß gegen <strong>gesetzliche</strong> Verbote ist<br />
auch die Verletzung von vertraglichen Pflichten. Sie bezieht sich also immer nur auf<br />
menschliches Verhalten. Tiere können daher nicht rechtswidrig handeln.<br />
Es stellt sich die Frage ob man am Erfolg (Lehre vom Erfolgsunrecht) oder am Verhalten<br />
(Lehre vom Verhaltensunrecht) ausgehen soll. Es gilt nach hA die Lehre vom Verhaltensunrecht.<br />
Die Rechtswidrigkeit muss ex ante bei Setzung des Verhaltens beurteilt werden.<br />
Das Erfolgsunrecht spielt deshalb aber trotzdem eine Rolle. Bei Abwehrrechten des Bedrohten<br />
(zB Notwehr, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche) genügt das Drohen eines<br />
schädigenden Erfolgs.<br />
Es können grundsätzlich Verstoße gegen alle Rechtsnormen (zB Verwaltungsrecht,<br />
Grundrecht, Steuerrecht, Strafrecht) zur Rechtswidrigkeit führen. Es gibt im Gegensatz<br />
zum Strafrecht kein Analogieverbot.<br />
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