Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...
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<strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong>: <strong>gesetzliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong> 1<br />
<strong>Mitschrift</strong> <strong>VO</strong> Fenyves, WS 2008<br />
Haftung des Diebes würde auch sprechen, dass jemand anderer sich an dem Verhalten<br />
des Diebes orientiert. Man ist nur für sein Verhalten und nicht für das anderer Personen<br />
verantwortlich. Somit kann Rechtswidrigkeit nur dann entstehen, wenn belastete Elemente<br />
hinzukommen (Rechtswidrigkeit, fehlende Einsicht eines Anderen). Der Polizist handelt im<br />
Interesse der Allgemeinheit. Der Dieb muss daher für die Schäden einstehen, sofern der<br />
Polizist nicht übermäßig reagiert hat.<br />
Wenn man bei Rot über die Kreuzung geht und andere folgen nach, so sind diese grundsätzlich<br />
für sich selbst verantwortlich. Etwas anderes gilt, wenn neben einem ein kleines<br />
Kind steht und man dieses bemerkt. Kinder orientieren sich am Verhalten der Erwachsenen.<br />
1.2.3.4. Rechtfertigung<br />
Die Rechtfertigung führt zu einer Verneinung der Rechtswidrigkeit. Die Rechtfertigung<br />
kommt durch eine Interessenabwägung zustande.<br />
Rechtfertigungsgründe sind in erster Linie Notwehr und Notstand.<br />
1. Notwehr ist im ABGB nicht besonders intensiv geregelt. § 19 S 2 sagt „Wer sich<br />
aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient, oder, wer die<br />
Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich.“. Der Begriff Notwehr<br />
wird hier vorausgesetzt. § 344 „Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das<br />
Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, dass die richterliche<br />
Hilfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben.“<br />
Das ABGB geht vom Notwehrbegriff des StGB aus. Notwehr liegt gem § 3 Abs 1<br />
StGB vor wenn man „sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen<br />
gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit,<br />
körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem<br />
anderen abzuwehren“. Ehre ist nach dem Strafrecht nicht notwehrfähig. Im Zivilrecht<br />
ist dies umstritten.<br />
Ein schuldhaften Notwehrexzess ist rechtswidrig. Die Handlung ist nach Abs 2<br />
“nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer<br />
Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der<br />
zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist“.<br />
Bei der Putativnotwehr glaubt der Verteidigende, dass ein rechtswidriger Angriff<br />
vorliegt. Dieser rechtswidrige Angriff besteht jedoch nicht. Ob es zu einer Haftung<br />
kommt, hängt davon ab man dem Verteidiger einen Vorwurf machen kann. Das Ergebnis<br />
ist daher gleich wie bei einem Notwehrexzess.<br />
Bei der Nothilfe verteidigt man nicht eigene Güter sondern die eines Anderen.<br />
2. Bei einem Notstand liegt kein rechtswidriger Angriff vor. Trotzdem besteht eine Gefahr.<br />
Der Eigentümer kann jedoch für die Gefahrenlage nichts dafür. Der Notstand<br />
ist eine Rechtfertigung, wenn die Interessen des Eingreifenden jene des Eigentümers<br />
beträchtlich überwiegen → rechtfertigender Notstand. Wenn die Interessen<br />
nicht so deutlich überwiegen kann das Verschulden anstatt der Rechtswidrigkeit<br />
entfallen → entschuldigender Notstand. Der Notstand ist ebenfalls nicht eigens im<br />
ABGB geregelt. § 1306a regelt einen Fall der Billigkeitshaftung: „Wenn jemand im<br />
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