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Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...

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<strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong>: <strong>gesetzliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong> 1<br />

<strong>Mitschrift</strong> <strong>VO</strong> Fenyves, WS 2008<br />

Haftung des Diebes würde auch sprechen, dass jemand anderer sich an dem Verhalten<br />

des Diebes orientiert. Man ist nur für sein Verhalten und nicht für das anderer Personen<br />

verantwortlich. Somit kann Rechtswidrigkeit nur dann entstehen, wenn belastete Elemente<br />

hinzukommen (Rechtswidrigkeit, fehlende Einsicht eines Anderen). Der Polizist handelt im<br />

Interesse der Allgemeinheit. Der Dieb muss daher für die Schäden einstehen, sofern der<br />

Polizist nicht übermäßig reagiert hat.<br />

Wenn man bei Rot über die Kreuzung geht und andere folgen nach, so sind diese grundsätzlich<br />

für sich selbst verantwortlich. Etwas anderes gilt, wenn neben einem ein kleines<br />

Kind steht und man dieses bemerkt. Kinder orientieren sich am Verhalten der Erwachsenen.<br />

1.2.3.4. Rechtfertigung<br />

Die Rechtfertigung führt zu einer Verneinung der Rechtswidrigkeit. Die Rechtfertigung<br />

kommt durch eine Interessenabwägung zustande.<br />

Rechtfertigungsgründe sind in erster Linie Notwehr und Notstand.<br />

1. Notwehr ist im ABGB nicht besonders intensiv geregelt. § 19 S 2 sagt „Wer sich<br />

aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient, oder, wer die<br />

Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich.“. Der Begriff Notwehr<br />

wird hier vorausgesetzt. § 344 „Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das<br />

Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, dass die richterliche<br />

Hilfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben.“<br />

Das ABGB geht vom Notwehrbegriff des StGB aus. Notwehr liegt gem § 3 Abs 1<br />

StGB vor wenn man „sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen<br />

gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit,<br />

körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem<br />

anderen abzuwehren“. Ehre ist nach dem Strafrecht nicht notwehrfähig. Im Zivilrecht<br />

ist dies umstritten.<br />

Ein schuldhaften Notwehrexzess ist rechtswidrig. Die Handlung ist nach Abs 2<br />

“nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer<br />

Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der<br />

zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist“.<br />

Bei der Putativnotwehr glaubt der Verteidigende, dass ein rechtswidriger Angriff<br />

vorliegt. Dieser rechtswidrige Angriff besteht jedoch nicht. Ob es zu einer Haftung<br />

kommt, hängt davon ab man dem Verteidiger einen Vorwurf machen kann. Das Ergebnis<br />

ist daher gleich wie bei einem Notwehrexzess.<br />

Bei der Nothilfe verteidigt man nicht eigene Güter sondern die eines Anderen.<br />

2. Bei einem Notstand liegt kein rechtswidriger Angriff vor. Trotzdem besteht eine Gefahr.<br />

Der Eigentümer kann jedoch für die Gefahrenlage nichts dafür. Der Notstand<br />

ist eine Rechtfertigung, wenn die Interessen des Eingreifenden jene des Eigentümers<br />

beträchtlich überwiegen → rechtfertigender Notstand. Wenn die Interessen<br />

nicht so deutlich überwiegen kann das Verschulden anstatt der Rechtswidrigkeit<br />

entfallen → entschuldigender Notstand. Der Notstand ist ebenfalls nicht eigens im<br />

ABGB geregelt. § 1306a regelt einen Fall der Billigkeitshaftung: „Wenn jemand im<br />

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