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Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...

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<strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong>: <strong>gesetzliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong> 1<br />

<strong>Mitschrift</strong> <strong>VO</strong> Fenyves, WS 2008<br />

Kenntnis das Kind nicht bekommen hätten und nun erhöhte Unterhaltskosten leisten müssen.<br />

Einigkeit besteht darin, dass das Kind selbst keinen Schadenersatz fordern kann, da es<br />

immer behindert zur Welt gekommen wäre. Ein immaterieller Schaden wird abgelehnt, da<br />

man sonst sagen müsste, dass ein behindertes Leben ein belastetes (unwertes) Leben ist.<br />

In Frankreich ist diese Ansicht jedoch gegenteilig.<br />

Die Eltern müssten ohne behindertes Kind überhaupt keinen Unterhalt bezahlen. Der Unterhaltsanspruch<br />

wird zugesprochen. Es geht um die Frage ob der gesamte Unterhalt oder<br />

nur der Mehraufwand ersetzt wird. Nach älterer Meinung des OGH kann nur der Mehraufwand<br />

gefordert werden und auch nur dann wenn die Eltern dadurch belastet werden. Ein<br />

anderer Senat hat hingegen den gesamten Unterhalt zugesprochen.. Die Lehre vertritt jedoch<br />

die Meinung der ersten Entscheidung. Nicht das Kind ist der Schaden, sondern der<br />

Mehraufwand.<br />

Minimalvoraussetzung jedes Schadenersatzes ist, dass der Schädiger den Schaden verursacht<br />

haben muss. Der Beschädigte muss beweisen, dass der Schädiger den Schaden<br />

verursacht hat.<br />

• Dazu wird als erstes die Äquivalenz- oder Bedingungstheorie angewandt. Man<br />

überlegt ob die Handlung des Täters eine conditio sine qua non, also eine Bedingung<br />

die für den Eintritt des Schadens kausal ist. Man denkt sich die Handlung des<br />

Täters dabei weg und prüft ob der Schaden trotzdem eingetreten wäre. Bei einer<br />

Unterlassung muss man sich die Handlung hinzudenken. Strittig ist ob man sich nur<br />

eine mögliche oder auch schon eine pflichtgemäße Handlung hinzudenken muss.<br />

• Alle Ursachen die zu einem Schaden geführt haben sind gleich gut. Wenn man dies<br />

bis zum Schluss denkt, kommt man bis zu Adam und Eva. Auch der Verkäufer eines<br />

Hammers wäre dann für einen Schaden, der durch die Benutzung des Käufers entstand<br />

verantwortlich. In einem zweiten Schritt prüft man anhand der Adäquanztheorie.<br />

Man prüft ob die gesetzte Ursache für den Schaden adäquat war. Man soll<br />

nur Schäden zurechnen, die einigermaßen vorhersehbar und beherrschbar sind.<br />

Man haftet aber nicht nur für typische, sondern nur für ganz atypische Schadensfolgen<br />

nicht. Wer jemanden bei einem Verkehrsunfall verletzt, dem ist auch zuzurechnen,<br />

wenn der Geschädigte durch die Verletzung später einen Luftschutzbunker<br />

nicht mehr erreicht. Die Behinderung müsste außerhalb jeder Lebenserfahrung<br />

sein. Wenn eine Frau vergewaltigt wird und sich daraufhin umbringt ist dies ebenfalls<br />

adäquat.<br />

Bei psychischer Kausalität hat man zwei Personen, die jeweils Ursachen setzen. A setzt<br />

eine Ursache für eine Willensbetätigung des B, der zu einem Schaden führt, der ohne die<br />

von A gesetzte Ursache nicht entstanden wäre. Ein Beispiel wäre ein durch A verursachter<br />

Verkehrsunfall, bei dem B durch den Versuch zu Helfen verletzt wird. Ein weiteres Beispiel<br />

ist, wenn Dieb von der Polizei verfolgt wird und dadurch der Polizist oder Dritte verletzt<br />

werden. Kausalität (Äquivalenz und Adäquanz) ist hier problemlos gegeben. Die Frage<br />

wird daher auf der Ebene der Rechtswidrigkeit (Rechtswidrigkeitszusammenhang) gelöst.<br />

Bei Unterbrechung des Kausalzusammenhangs setzt A eine Kausalkette in Gang.<br />

Dann setzt B eine zweite Handlung, die mit der ersten Kausalkette nicht notwendig verbunden<br />

ist. Diese Handlung unterbricht die Kausalkette des A. Dazu zählen alle Fälle der<br />

psychischen Kausalität, aber auch andere zB A verursacht einen Verkehrsunfall und der<br />

behandelnde Arzt tötet das Opfer absichtlich. Hier stellt wieder die Kausalität kein Problem<br />

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