Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...
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<strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong>: <strong>gesetzliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong> 1<br />
<strong>Mitschrift</strong> <strong>VO</strong> Fenyves, WS 2008<br />
Kenntnis das Kind nicht bekommen hätten und nun erhöhte Unterhaltskosten leisten müssen.<br />
Einigkeit besteht darin, dass das Kind selbst keinen Schadenersatz fordern kann, da es<br />
immer behindert zur Welt gekommen wäre. Ein immaterieller Schaden wird abgelehnt, da<br />
man sonst sagen müsste, dass ein behindertes Leben ein belastetes (unwertes) Leben ist.<br />
In Frankreich ist diese Ansicht jedoch gegenteilig.<br />
Die Eltern müssten ohne behindertes Kind überhaupt keinen Unterhalt bezahlen. Der Unterhaltsanspruch<br />
wird zugesprochen. Es geht um die Frage ob der gesamte Unterhalt oder<br />
nur der Mehraufwand ersetzt wird. Nach älterer Meinung des OGH kann nur der Mehraufwand<br />
gefordert werden und auch nur dann wenn die Eltern dadurch belastet werden. Ein<br />
anderer Senat hat hingegen den gesamten Unterhalt zugesprochen.. Die Lehre vertritt jedoch<br />
die Meinung der ersten Entscheidung. Nicht das Kind ist der Schaden, sondern der<br />
Mehraufwand.<br />
Minimalvoraussetzung jedes Schadenersatzes ist, dass der Schädiger den Schaden verursacht<br />
haben muss. Der Beschädigte muss beweisen, dass der Schädiger den Schaden<br />
verursacht hat.<br />
• Dazu wird als erstes die Äquivalenz- oder Bedingungstheorie angewandt. Man<br />
überlegt ob die Handlung des Täters eine conditio sine qua non, also eine Bedingung<br />
die für den Eintritt des Schadens kausal ist. Man denkt sich die Handlung des<br />
Täters dabei weg und prüft ob der Schaden trotzdem eingetreten wäre. Bei einer<br />
Unterlassung muss man sich die Handlung hinzudenken. Strittig ist ob man sich nur<br />
eine mögliche oder auch schon eine pflichtgemäße Handlung hinzudenken muss.<br />
• Alle Ursachen die zu einem Schaden geführt haben sind gleich gut. Wenn man dies<br />
bis zum Schluss denkt, kommt man bis zu Adam und Eva. Auch der Verkäufer eines<br />
Hammers wäre dann für einen Schaden, der durch die Benutzung des Käufers entstand<br />
verantwortlich. In einem zweiten Schritt prüft man anhand der Adäquanztheorie.<br />
Man prüft ob die gesetzte Ursache für den Schaden adäquat war. Man soll<br />
nur Schäden zurechnen, die einigermaßen vorhersehbar und beherrschbar sind.<br />
Man haftet aber nicht nur für typische, sondern nur für ganz atypische Schadensfolgen<br />
nicht. Wer jemanden bei einem Verkehrsunfall verletzt, dem ist auch zuzurechnen,<br />
wenn der Geschädigte durch die Verletzung später einen Luftschutzbunker<br />
nicht mehr erreicht. Die Behinderung müsste außerhalb jeder Lebenserfahrung<br />
sein. Wenn eine Frau vergewaltigt wird und sich daraufhin umbringt ist dies ebenfalls<br />
adäquat.<br />
Bei psychischer Kausalität hat man zwei Personen, die jeweils Ursachen setzen. A setzt<br />
eine Ursache für eine Willensbetätigung des B, der zu einem Schaden führt, der ohne die<br />
von A gesetzte Ursache nicht entstanden wäre. Ein Beispiel wäre ein durch A verursachter<br />
Verkehrsunfall, bei dem B durch den Versuch zu Helfen verletzt wird. Ein weiteres Beispiel<br />
ist, wenn Dieb von der Polizei verfolgt wird und dadurch der Polizist oder Dritte verletzt<br />
werden. Kausalität (Äquivalenz und Adäquanz) ist hier problemlos gegeben. Die Frage<br />
wird daher auf der Ebene der Rechtswidrigkeit (Rechtswidrigkeitszusammenhang) gelöst.<br />
Bei Unterbrechung des Kausalzusammenhangs setzt A eine Kausalkette in Gang.<br />
Dann setzt B eine zweite Handlung, die mit der ersten Kausalkette nicht notwendig verbunden<br />
ist. Diese Handlung unterbricht die Kausalkette des A. Dazu zählen alle Fälle der<br />
psychischen Kausalität, aber auch andere zB A verursacht einen Verkehrsunfall und der<br />
behandelnde Arzt tötet das Opfer absichtlich. Hier stellt wieder die Kausalität kein Problem<br />
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