05.10.2013 Aufrufe

Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...

Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...

Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong>: <strong>gesetzliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong> 1<br />

<strong>Mitschrift</strong> <strong>VO</strong> Fenyves, WS 2008<br />

und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel<br />

derselben vertreten“. Wer sich als Sachverständiger ausgibt erweckt Vertrauen. Durch<br />

die Regelung sollen die Kunden nicht enttäuscht werden. Es gilt für Sachverständige daher<br />

ein objektiver Maßstab. Das gleiche gilt gem § 347 UGB für Unternehmer.<br />

Von der Lehre wird insb vertreten, dass auch in der Vertragshaftung von einem objektiven<br />

Fahrlässigkeitsmaßstab ausgegangen wird. Somit finden die vorherigen Paragraphen<br />

hauptsächlich Anwendung für den deliktischen Bereich.<br />

1.3. Gefährdungshaftung<br />

1.3.1. Allgemeines<br />

Man darf eine Gefahrenquelle schaffen. Aus dieser Quelle können sich jedoch Schäden<br />

entwickeln. Der Gefährder steht näher zur Gefahrenquelle als der Geschädigte und er<br />

zieht den Nutzen aus ihr, wodurch seine Haftung begründet wird („guter Tropfen – böser<br />

Tropen“).<br />

Die Gefährdungshaftung ist nicht mit der Eingriffshaftung zu verwechseln obwohl sie auf<br />

ähnlichen Überlegungen beruht. Bei der Gefährdungshaftung wird nur die Gefährdung erlaubt,<br />

nicht auch die Schädigung selbst. Man darf Autofahren aber niemanden schädigen.<br />

Bei der Eingriffshaftung ist hingegen der Eingriff erlaubt und der Schadenersatz gebührt<br />

als Ausgleich für den Eingriff (zB § 364a).<br />

Bsp für Eingriffshaftung ist etwa § 1306a (Notstand). Bei § 21 f KO handelt es sich dogmatisch<br />

um eine Eingriffshaftung. Der Gesetzgeber erlaubt den Masseverwalter in Verträge<br />

einzugreifen. Der Vertragspartner kann sich nicht wehren bekommt aber als Ausgleich<br />

eine verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs.<br />

Weite Bsp sind § 394 EO (einstweilige Verfügung) und das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz.<br />

§ 36 MRG regelt den Ersatz des Ausmietungsschadens. Wenn ein Vermieter sich etwa auf<br />

Eigenbedarf beruft und die Kündigung wirksam wird, er aber die Wohnung dann nicht in<br />

Anspruch nimmt, so steht auch ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch<br />

zu.<br />

Die Haftung ist in mehrerer Hinsicht begrenzt::<br />

• Es gibt zum Teil Haftungshöchstgrenzen. Diese sind jedoch bei der Gefährdungshaftung<br />

im ABGB nicht vorgesehen (Gastwirtehaftung (§ 970), Risikohaftung des<br />

Arbeitgebers (§ 1114), Haftung für Herabfallen von Sachen aus Wohnungen<br />

(§ 1318), Schäden ddurch Bauwerke (§ 1319), Schäden durch ein Tier (§ 1320).<br />

Weiters gibt es keine Höchstgrenzen im BergG, ForstG, AtomHG.<br />

• Eine zweite Begrenzung ist die Begrenzung durch den Schutzzweck. Nach dem<br />

EKHG werden zB nur Schäden beim Betrieb des Kraftfahrzeugs ersetzt. Der Betrieb<br />

erfasst aber auch das Fahren mit abgestellten Motor, da auch zB das Abrollen<br />

auf einem Berg vom Schutzzweck erfasst sein soll.<br />

• Wenn die Gefahr unbeherrschbar wird kann man sie nicht mehr kontrollieren. Somit<br />

gibt zB den Haftungsausschluss bei einem unabwendbares Ereignis (§ 9<br />

EKHG) oder den Ausschluss bei höherer Gewalt. Bei dem AtomHG und dem LFG<br />

geht es um so große Gefahren, dass nur der Schutzzweck erfüllt sein muss.<br />

Seite 18 von 26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!