Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...
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<strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong>: <strong>gesetzliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong> 1<br />
<strong>Mitschrift</strong> <strong>VO</strong> Fenyves, WS 2008<br />
und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel<br />
derselben vertreten“. Wer sich als Sachverständiger ausgibt erweckt Vertrauen. Durch<br />
die Regelung sollen die Kunden nicht enttäuscht werden. Es gilt für Sachverständige daher<br />
ein objektiver Maßstab. Das gleiche gilt gem § 347 UGB für Unternehmer.<br />
Von der Lehre wird insb vertreten, dass auch in der Vertragshaftung von einem objektiven<br />
Fahrlässigkeitsmaßstab ausgegangen wird. Somit finden die vorherigen Paragraphen<br />
hauptsächlich Anwendung für den deliktischen Bereich.<br />
1.3. Gefährdungshaftung<br />
1.3.1. Allgemeines<br />
Man darf eine Gefahrenquelle schaffen. Aus dieser Quelle können sich jedoch Schäden<br />
entwickeln. Der Gefährder steht näher zur Gefahrenquelle als der Geschädigte und er<br />
zieht den Nutzen aus ihr, wodurch seine Haftung begründet wird („guter Tropfen – böser<br />
Tropen“).<br />
Die Gefährdungshaftung ist nicht mit der Eingriffshaftung zu verwechseln obwohl sie auf<br />
ähnlichen Überlegungen beruht. Bei der Gefährdungshaftung wird nur die Gefährdung erlaubt,<br />
nicht auch die Schädigung selbst. Man darf Autofahren aber niemanden schädigen.<br />
Bei der Eingriffshaftung ist hingegen der Eingriff erlaubt und der Schadenersatz gebührt<br />
als Ausgleich für den Eingriff (zB § 364a).<br />
Bsp für Eingriffshaftung ist etwa § 1306a (Notstand). Bei § 21 f KO handelt es sich dogmatisch<br />
um eine Eingriffshaftung. Der Gesetzgeber erlaubt den Masseverwalter in Verträge<br />
einzugreifen. Der Vertragspartner kann sich nicht wehren bekommt aber als Ausgleich<br />
eine verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs.<br />
Weite Bsp sind § 394 EO (einstweilige Verfügung) und das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz.<br />
§ 36 MRG regelt den Ersatz des Ausmietungsschadens. Wenn ein Vermieter sich etwa auf<br />
Eigenbedarf beruft und die Kündigung wirksam wird, er aber die Wohnung dann nicht in<br />
Anspruch nimmt, so steht auch ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch<br />
zu.<br />
Die Haftung ist in mehrerer Hinsicht begrenzt::<br />
• Es gibt zum Teil Haftungshöchstgrenzen. Diese sind jedoch bei der Gefährdungshaftung<br />
im ABGB nicht vorgesehen (Gastwirtehaftung (§ 970), Risikohaftung des<br />
Arbeitgebers (§ 1114), Haftung für Herabfallen von Sachen aus Wohnungen<br />
(§ 1318), Schäden ddurch Bauwerke (§ 1319), Schäden durch ein Tier (§ 1320).<br />
Weiters gibt es keine Höchstgrenzen im BergG, ForstG, AtomHG.<br />
• Eine zweite Begrenzung ist die Begrenzung durch den Schutzzweck. Nach dem<br />
EKHG werden zB nur Schäden beim Betrieb des Kraftfahrzeugs ersetzt. Der Betrieb<br />
erfasst aber auch das Fahren mit abgestellten Motor, da auch zB das Abrollen<br />
auf einem Berg vom Schutzzweck erfasst sein soll.<br />
• Wenn die Gefahr unbeherrschbar wird kann man sie nicht mehr kontrollieren. Somit<br />
gibt zB den Haftungsausschluss bei einem unabwendbares Ereignis (§ 9<br />
EKHG) oder den Ausschluss bei höherer Gewalt. Bei dem AtomHG und dem LFG<br />
geht es um so große Gefahren, dass nur der Schutzzweck erfüllt sein muss.<br />
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