Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...
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<strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong>: <strong>gesetzliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong> 1<br />
<strong>Mitschrift</strong> <strong>VO</strong> Fenyves, WS 2008<br />
Bei § 1327 geht es um die Unterhaltsansprüche gegen den Getöteten. Mit einem Gedankenexperiment<br />
kann die Uferlosigkeit überprüfen: Wenn der Geschädigte nicht stirbt sondern<br />
nur einen Verdienstentgang erleidet so kann er den Unterhalt nicht mehr leisten. Er<br />
kann daher nicht schlechter gestellt werden wenn er getötet wird. Die Höhe des Schadens<br />
ändert sich daher nicht. Es kommt daher nicht zur Uferlosigkeit.<br />
Bei einer bloßen Schadensverlagerung ist der Schaden auch zu ersetzen (Drittschadensliquidation).<br />
Dies ist dann gegeben wenn es bloß zu einer Verlagerung des Schadens<br />
kommt (zB bei der indirekten Stellvertretung) und es somit nicht zu einer Uferlosigkeit<br />
kommen kann. Auch der mittelbar Geschädigte kann daher den Schaden geltend machen.<br />
Es bleibt jedoch offen ob der mittelbare oder der unmittelbar Geschädigte formal<br />
den Anspruch geltend machen muss. Bei der Gefahrtragung im Gläubigerverzug liegt, wie<br />
auch bei der Lohnfortzahlung gem § 1154b, ebenfalls ein Fall der Schadensverlagerung<br />
vor.<br />
25. Dezember 2008<br />
Da ich heute meine mündliche Prüfung bestanden habe endet die <strong>Mitschrift</strong> hier. Es<br />
fehlt daher der Rest der Lehrveranstaltung.<br />
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