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Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...

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<strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong>: <strong>gesetzliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong> 1<br />

<strong>Mitschrift</strong> <strong>VO</strong> Fenyves, WS 2008<br />

• Nach § 1308 kann „wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben,<br />

oder Unmündige jemanden beschädigen“, derjenige, der „durch irgendein Verschulden<br />

hierzu selbst Veranlassung gegeben hat [...] keinen Ersatz ansprechen“.<br />

• § 866 ist entfallen. Damals ist die Volljährigkeit erst mit 19 eingetreten. Wenn jemand<br />

mit einem 18-jährigen ein Geschäft geschlossen hat war der 18-jähriige<br />

schützenswerter (noch nicht voll geschäftsfähig)<br />

§ 1304 (Mitverschulden) ist auch in der Gefährdungshaftung zu beachten. Die §§ 7<br />

EKHG, 11 PHG normieren dies nochmal ausdrücklich. Bei der Eingriffshaftung ist dies<br />

kaum denkbar, da ein Mitverschulden praktisch ausgeschlossen ist.<br />

Es gilt eine Anlegepflicht für Gurte und eine Pflicht für Motorradfahrer Sturzhelme zu tragen.<br />

Dies könnte zu einem Mitverschulden führen. Dies wollte man aber nicht und hat daher<br />

die Relevanz des Mitverschuldens auf das Schmerzensgeld reduziert. Dies wurde als<br />

verfassungswidrig empfunden, hat aber die Prüfung des VfGH bestanden. Bei Gurten ist<br />

es denkbar, dass in bestimmten Situationen der angelegte Gurt die Gefahr beim Unfall erhöht.<br />

Dafür gibt es im Verkehrsopferentschädigungsgesetz einen eigenen Ausgleich. Nach<br />

§ 7 dieses Gesetzes gibt es einen Anspruch des Sozialversicherungsträgers wenn man<br />

auf diese . Dies ist ein Fall der Eingriffshaftung. Man muss den Gurt anlegen. Für diese<br />

Verpflichtung zugunsten der Allgemeinheit gibt es einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch.<br />

Die Gehilfenzurechnung für den Geschädigten stellt ein Problem auf. Auf der Seite des<br />

Schädigers gelten die §§ 1313a oder 1315. Man nennt den Gehilfen des Geschädigten<br />

Bewahrungsgehilfe (terminus technicus) Nach § 7 Abs 2 EKHG steht „dem Verschulden<br />

des Geschädigten […] im Falle der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Falle<br />

der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche<br />

Gewalt über die Sache ausübte“. Man muss sich also das Verschulden des Bewahrungsgehilfen<br />

anrechnen lassen. Ähnliche Regelungen enthalten die §§ 1a RHPflG, 15 Atom-<br />

HG, 61 LFG. Es ist umstritten ob sich bei diesen Regelungen um allgemeine Grundsätze<br />

oder nur Einzelbestimmungen handelt. Die hA geht von einer generell anzuwendenden<br />

Regelung aus. Die Opposition bringt die Gleichbehandlungsthese entgegen (auch nur Anwendung<br />

der §§1313a und 1315).<br />

Eng verwandt mit § 1304 ist das Problem der Schadenminderungspflicht. Beim Mitverschulden<br />

hat man die Entstehung, bei der Schadenminderungspflicht die Weiterentwicklung<br />

des Schadens nicht verhindert. Der Schaden der sich durch die eigene Sorglosigkeit<br />

erst weiterentwickelt hat kann nicht gefordert werden. Die Grenze liegt in der Zumutbarkeit.<br />

Wenn man die Unfallfolgen nur durch eine risikoreiche Operation ausgleichen könnte<br />

so ist dies nicht mehr zumutbar.<br />

1.4.5. Vorteilsausgleichung<br />

Sehr umstritten ist die Vorteilsausgleichung (Vorteilsanrechnung). Es geht darum, dass<br />

durch eine Schädigung im Vermögen des Geschädigten auch Vorteile entstehen können.<br />

Das Schadenersatzrecht geht von einem Ausgleichsgedanken aus. Wenn jemand durch<br />

einen Unfall ins Spital muss erspart er sich die Haushaltsaufwendungen (zB Essen) und<br />

bekommt uU Geld von einem Verwandten als Trost. Es stellt sich die Frage ob die Zuwendung<br />

zu berücksichtigen ist. Es gibt aber auch Fälle ohne Zuwendung (zB Jockey gewinnt<br />

Preis mit kranken Pferd dadurch, dass er entgegen der Anweisung des Eigentümers das<br />

Pferd zu sehr beansprucht, wodurch das Pferd stirbt).<br />

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