Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...
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<strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong>: <strong>gesetzliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong> 1<br />
<strong>Mitschrift</strong> <strong>VO</strong> Fenyves, WS 2008<br />
• Nach § 1308 kann „wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben,<br />
oder Unmündige jemanden beschädigen“, derjenige, der „durch irgendein Verschulden<br />
hierzu selbst Veranlassung gegeben hat [...] keinen Ersatz ansprechen“.<br />
• § 866 ist entfallen. Damals ist die Volljährigkeit erst mit 19 eingetreten. Wenn jemand<br />
mit einem 18-jährigen ein Geschäft geschlossen hat war der 18-jähriige<br />
schützenswerter (noch nicht voll geschäftsfähig)<br />
§ 1304 (Mitverschulden) ist auch in der Gefährdungshaftung zu beachten. Die §§ 7<br />
EKHG, 11 PHG normieren dies nochmal ausdrücklich. Bei der Eingriffshaftung ist dies<br />
kaum denkbar, da ein Mitverschulden praktisch ausgeschlossen ist.<br />
Es gilt eine Anlegepflicht für Gurte und eine Pflicht für Motorradfahrer Sturzhelme zu tragen.<br />
Dies könnte zu einem Mitverschulden führen. Dies wollte man aber nicht und hat daher<br />
die Relevanz des Mitverschuldens auf das Schmerzensgeld reduziert. Dies wurde als<br />
verfassungswidrig empfunden, hat aber die Prüfung des VfGH bestanden. Bei Gurten ist<br />
es denkbar, dass in bestimmten Situationen der angelegte Gurt die Gefahr beim Unfall erhöht.<br />
Dafür gibt es im Verkehrsopferentschädigungsgesetz einen eigenen Ausgleich. Nach<br />
§ 7 dieses Gesetzes gibt es einen Anspruch des Sozialversicherungsträgers wenn man<br />
auf diese . Dies ist ein Fall der Eingriffshaftung. Man muss den Gurt anlegen. Für diese<br />
Verpflichtung zugunsten der Allgemeinheit gibt es einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch.<br />
Die Gehilfenzurechnung für den Geschädigten stellt ein Problem auf. Auf der Seite des<br />
Schädigers gelten die §§ 1313a oder 1315. Man nennt den Gehilfen des Geschädigten<br />
Bewahrungsgehilfe (terminus technicus) Nach § 7 Abs 2 EKHG steht „dem Verschulden<br />
des Geschädigten […] im Falle der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Falle<br />
der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche<br />
Gewalt über die Sache ausübte“. Man muss sich also das Verschulden des Bewahrungsgehilfen<br />
anrechnen lassen. Ähnliche Regelungen enthalten die §§ 1a RHPflG, 15 Atom-<br />
HG, 61 LFG. Es ist umstritten ob sich bei diesen Regelungen um allgemeine Grundsätze<br />
oder nur Einzelbestimmungen handelt. Die hA geht von einer generell anzuwendenden<br />
Regelung aus. Die Opposition bringt die Gleichbehandlungsthese entgegen (auch nur Anwendung<br />
der §§1313a und 1315).<br />
Eng verwandt mit § 1304 ist das Problem der Schadenminderungspflicht. Beim Mitverschulden<br />
hat man die Entstehung, bei der Schadenminderungspflicht die Weiterentwicklung<br />
des Schadens nicht verhindert. Der Schaden der sich durch die eigene Sorglosigkeit<br />
erst weiterentwickelt hat kann nicht gefordert werden. Die Grenze liegt in der Zumutbarkeit.<br />
Wenn man die Unfallfolgen nur durch eine risikoreiche Operation ausgleichen könnte<br />
so ist dies nicht mehr zumutbar.<br />
1.4.5. Vorteilsausgleichung<br />
Sehr umstritten ist die Vorteilsausgleichung (Vorteilsanrechnung). Es geht darum, dass<br />
durch eine Schädigung im Vermögen des Geschädigten auch Vorteile entstehen können.<br />
Das Schadenersatzrecht geht von einem Ausgleichsgedanken aus. Wenn jemand durch<br />
einen Unfall ins Spital muss erspart er sich die Haushaltsaufwendungen (zB Essen) und<br />
bekommt uU Geld von einem Verwandten als Trost. Es stellt sich die Frage ob die Zuwendung<br />
zu berücksichtigen ist. Es gibt aber auch Fälle ohne Zuwendung (zB Jockey gewinnt<br />
Preis mit kranken Pferd dadurch, dass er entgegen der Anweisung des Eigentümers das<br />
Pferd zu sehr beansprucht, wodurch das Pferd stirbt).<br />
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