05.10.2013 Aufrufe

Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...

Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...

Schuldrecht BT: gesetzliche Schuldverhältnisse Mitschrift VO ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Schuldrecht</strong> <strong>BT</strong>: <strong>gesetzliche</strong> <strong>Schuldverhältnisse</strong> 1<br />

<strong>Mitschrift</strong> <strong>VO</strong> Fenyves, WS 2008<br />

Gem § 1332 wird „der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der<br />

Nachlässigkeit verursacht worden ist […] nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur<br />

Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt“. Dies bezeichnet man als objektiv abstrakte Berechnungsmethode.<br />

Der Wert wird nach dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Schädigung<br />

berechnet (Momentaufnahme).<br />

Bei einer groben Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz wird subjektiv konkret berechnet. Es<br />

wird also die Auswirkung im Vermögen des Geschädigten untersucht. Dies umfasst auch<br />

künftige Veränderungen.<br />

Bsp: Bei einer kompletten Markensammlung wird zB eine Marke beschädigt. Objektiv konkret<br />

steht nur der Wert der einzelnen Marke zu. Bei subjektiv konkreter Berechnung ist<br />

auch die Wertminderung des gesamten Satzes zu berücksichtigen.<br />

Der positive Schaden kommt man um das was man schon hat, beim entgangenen Gewinn<br />

kommt man um das was man sonst hätte.<br />

Vom positiven Schaden kann man nur sprechen wenn es eine rechtlich gesicherte Chance<br />

gibt. Es wäre jedoch ungerecht für einen Taxi-Fahrer den entgangenen Lohn nicht zum positiven<br />

Schaden zu zählen obwohl er sicher Kunden bekommen hätte. Wenn man ein Los<br />

gekauft hat und dieses von einem Dritten leicht fahrlässig vernichtet wird stellt dieses gewinnende<br />

Los eine rechtlich gesicherte Chance dar und es handelt sich somit um einen<br />

positiven Schaden.<br />

Der gemeine Wert ist der allgemeine Wert. Das ABGB definiert diesen Begriff in § 305:<br />

„Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich<br />

und allgemein leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus“. Wenn man<br />

ein total beschädigtes Auto hat stellt sich die Frage ob der gemeine Wert der Ver- oder der<br />

Einkaufspreis ist. In Frage kommt auch der Ertragswert (was bringt die Sache) oder der<br />

Herstellungswert (wieviel ist notwendig um die gleiche Sache herzustellen). IdR kommt es<br />

für den gemeinen Wert auf den Verkehrswert in Form des Einkaufspreises an: was muss<br />

man aufwenden um ein vergleichbares Auto zu bekommen. Nur wenn es einen solchen<br />

Einkaufspreis nicht gibt, weil es keinen Markt gibt muss man auf die anderen Werte subsidiär<br />

zurückgreifen (Ertragswert, Herstellungswert).<br />

Wenn der Schaden in einer besonders verwerflichen Weise herbeigeführt wird (§ 1331:<br />

„vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbotenen Handlung, oder aus Mutwillen und<br />

Schadenfreude“) ist auf den Wert der besonderen Vorliebe (Affektionsinteresse) abzustellen,<br />

weil der Schädiger nicht schutzwürdig ist. Es kommen daher subjektive Elemente<br />

zum Tragen.<br />

Bei dem Problem „neu für alt“ muss man bei objektiv abstrakter Berechnung nur den Zeitwert<br />

ersetzen. Bei subjektiv konkreter Berechnung kann man hingegen die Vorverlagerung<br />

der Notwendigkeit von Aufwendungen (Früherer Neukauf des Autos → zB Kreditzinsen)<br />

berücksichtigen. In der Praxis wird dies jedoch nicht durchgeführt.<br />

Der merkantile Minderwert ist die Minderung der Werts des reparierten Objekts durch<br />

den Schaden. Wenn ein Auto beschädigt wird und Naturalrestitution geleistet wird so wird<br />

das Auto zwar repariert aber das reparierte Auto ist am Markt weniger wert (Unfallauto).<br />

Dies ist eine Frage des positiven Schadens, da das Auto jetzt schon weniger wert ist. Daher<br />

ist er auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. In der Praxis gilt dies nur für 1-2<br />

Jahre alte Autos, da der merkantile Minderwert bei älteren Autos idR keine Rolle mehr<br />

spielt.<br />

Seite 22 von 26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!