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ZGR Nr. 29-30; 31-32/2006-2007 Partea I - Universitatea din ...

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Antoni Dębski<br />

tur in der Übersetzung veranschaulichen z.B. Analysen juristischer Terminologie vor<br />

dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtssysteme (vgl. z.B.: KRZEMIŃSKA-<br />

KRZYWDA 2005).<br />

Es zeigt sich, dass mögliche interlinguale Äquivalenztypen der Rechtstermini (einfache<br />

Äquivalenz, Null-Äquivalenz, Konvergenz, Divergenz) dieselben Typen sind,<br />

die auch seit Jahrzehnten in der Erforschung der Äquivalenz allgemeinsprachlichen<br />

Wortschatzes verwendet werden. Folgerichtig liefert auch der interlinguale Vergleich<br />

allgemeinsprachlichen Wortschatzes wichtige Einsichten in die Interkulturalität. So<br />

beziehen sich Typen von Kontrasten in Bezeichnungen öffentlicher und Rechtsinstitutionen,<br />

der Rechtsakte, der Kontraste vom Typ faux amis auch auf Termini<br />

aus anderen Wissensgebieten sowie auch auf Eigennamen: Namen der<br />

Unternehmen, Schulen, Straßen, usw. Auch scheinbar einfache Wörter in<br />

Wortpaaren wie, kwiat : Blume, uczeń : Schüler, śniadanie : Frühstück oder<br />

profesor : Professor unterscheiden sich voneinander nicht weniger als „scheinbar<br />

äquivalente Termini“ in unterschiedlichen Rechtssystemen.<br />

Den notwendigen Ausgangspunkt solcher Analysen stellen vergleichende Untersuchungen<br />

der Äquivalenz ausgewählter Kulturelemente, in diesem Falle der Rechtssysteme.<br />

Weil verschiedene Rechtskulturen existieren, müsse man Übersetzungen<br />

innerhalb einer oder zweier Rechtskulturen oder aber innerhalb eines bzw. zweier<br />

Rechtssysteme unterscheiden (KRZEMIŃSKA-KRZYWDA 2005, a.a.O.). Jedoch<br />

kann auch diese Unterscheidung nicht autonom, d.h. ohne Bezug auf die Sprachen<br />

der Übersetzung erörtert werden, da dies zu einer Fehlinterpretation der Relationen<br />

zwischen Kulturen und Sprachen in der Übersetzung führen könnte. In der Übersetzung<br />

juristischer Texte, ähnlicher Weise wie bei allen anderen Texten mit starken<br />

kulturellen Bezügen, können in der Regel zwei grundsätzliche Übersetzungsstrategien<br />

angewendet werden: die kulturorientierte und die sprachliche, die darauf<br />

abzielt, neue Termini für die Übersetzung in der Zielkultur nicht vorhandener Sachverhalte<br />

zu bilden.<br />

Die erstere Strategie hält an kulturspezifischen Realien des gegebenen Rechtssystems<br />

fest und fixiert sie in der Zielsprache der Übersetzung durch die für diese<br />

Sprache konventionelle Terminologie. Die andere, die den Vorteil hat, dass sie den<br />

Adressaten der Übersetzung durch die Anwendung der aus der Ausgangskultur und<br />

Ausgangssprache übersetzten Terminologie für die Unterschiede zwischen beiden<br />

Rechtssystemen sensibilisiert, vermag es gleichzeitig nicht, dem Adressaten der Übersetzung<br />

die Unterschiede zwischen den beiden Rechtssystemen zu erklären. Der<br />

Adressat, der das Rechtssystem des Ausgangstextes nicht kennt, versteht nämlich<br />

nur diejenigen Termini, die die Form der Beschreibungen der Rechtssachverhalte<br />

<strong>32</strong><br />

<strong>ZGR</strong> 1-2 (<strong>29</strong>-<strong>30</strong>) / <strong>2006</strong>, 1-2 (<strong>31</strong>-<strong>32</strong>) / <strong>2007</strong>

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