ZGR Nr. 29-30; 31-32/2006-2007 Partea I - Universitatea din ...
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Antoni Dębski<br />
nicht aus. Um vergleichende Analysen der Rechtstermini durchzuführen, „genügt“<br />
es, wenn man lediglich über passive Fremdsprachenkenntnisse verfügt, dafür<br />
aber Experte auf dem Gebiet des Rechts ist, was der Übersetzer in der Regel<br />
nicht ist und auch nicht sein muss. Dafür muss der Übersetzer über sprachliche<br />
Kompetenz verfügen, die weit über Kenntnisse der Rechtsterminologie in zwei<br />
Sprachen hinausgeht. Um dem Adressaten der Übersetzung „volles Verstehen“<br />
des Zieltextes im obigen Sinne zu ermöglichen, müsste der Übersetzer die Rolle<br />
des Interpreten der Rechtbegriffe übernehmen. Seine Interpretationen und<br />
Kommentare würden integrierte Bestandteile seiner Übersetzung werden, ihr<br />
Umfang dürfte den des zu übersetzenden Textes überschreiten. Der Übersetzer<br />
würde über den Auftrag des medius currens hinausgehen und sich als Jurist betätigen,<br />
was er, wie bereits oben erwähnt, nicht sein muss. Er ist dahingegen verpflichtet,<br />
das Recht oder eine andere Disziplin lediglich so weit zu kennen, dass<br />
er adäquat übersetzen kann.<br />
Würde man einen anderen Standpunkt annehmen, müsste das zu einer Erweiterung<br />
des Auftrags des Übersetzers führen, bis hin zur Rechtsberatung und<br />
zum Schreiben fremdsprachiger Rechtstexte, die kommunikative Intentionen<br />
des Auftraggebers, und nicht des Verfassers realisieren würden. Dies ist<br />
selbstverständlich eine mögliche und auch nützliche Art der Tätigkeit, sie geht<br />
aber aus offensichtlichen Gründen weit über den Begriff des Übersetzens hinaus.<br />
• Übersetzungen mit Kommentar stellen die Art der translatorischen Aufgabe dar,<br />
die für Experten auf dem jeweiligen Gebiet der Wissenschaft, also für Rechtswissenschaftler,<br />
Philosophen, Theologen, usw. mit sehr guten Sprachkenntnissen<br />
reserviert zu sein scheint. Übersetzer sollten sich in der Regel auf Erklärungen zu<br />
Begriffen beschränken, die unbe<strong>din</strong>gt zur Rezeption des Textes notwendig sind.<br />
Zu Gesetzestexten, die – um der Kasuistik vorzubeugen - notwendiger Weise abstrakt<br />
und generalisierend verfasst sind, werden von Experten Kommentare, in<br />
vielen Fällen auch mehrere Kommentare geschrieben, deren Umfang oft den des<br />
Quellentextes überschreitet, und zwar in der Sprache dieser Texte, was dem Umstand<br />
Rechnung trägt, dass sie auch für Experten nicht eindeutig sind! Für<br />
durchschnittliche Sprecher einer Sprache sind sie ohne Fachkenntnisse nicht<br />
verständlich.<br />
• An dieser Stelle kommen wir zu dem wichtigsten Argument gegen die all zu große<br />
Erweiterung des Übersetzerauftrags: Der Adressat der Übersetzung eines<br />
Rechtstextes ist ein Fachmann auf diesem Gebiet. Der Adressat ist deshalb auf<br />
die Rezeption solcher Texte fachlich vorbereitet, sein Fachwissen macht es ihm<br />
möglich, Unterschiede zwischen Rechtssystemen zu erkennen bzw. zu er-<br />
<strong>ZGR</strong> 1-2 (<strong>29</strong>-<strong>30</strong>) / <strong>2006</strong>, 1-2 (<strong>31</strong>-<strong>32</strong>) / <strong>2007</strong>