Machen Medien Schule? 4/06 - Bildungsdirektion - Kanton Zürich
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Um den Einführungsprozess zu erleichtern, werden auf Beginn<br />
des Schuljahres 2007/2008 verschiedene Unterstützungsmaterialien<br />
geschaffen und dezentrale Informationsveranstaltungen durchgeführt.<br />
Für Eltern und Erziehungsberechtigte wird eine Informationsbroschüre<br />
erstellt.<br />
4. Zeugniseintrag von Englisch im Schuljahr 20<strong>06</strong>/07<br />
Als Übergangslösung wird der besuchte Englischunterricht an der<br />
Unterstufe ein weiteres Jahr durch einen, in die ordentlichen Zeugnisbüchlein<br />
eingefügten Kleber bestätigt.<br />
Die neuen Zeugnisformulare der Primarstufe werden voraussichtlich<br />
Ende Januar 2007 zur Verfügung stehen.<br />
Der ausführliche Beschluss ist abrufbar unter http://www.bildungsdirektion.zh.ch/internet/bi/de/BR/BRB_20<strong>06</strong>.html<br />
Regierungsrat vom 28. Juni 20<strong>06</strong>:<br />
Verordnung zum Volksschulgesetz<br />
Die Volksschulverordnung konkretisiert das Volksschulgesetz mit<br />
Ausnahme der Finanzen und der Sonderpädagogischen Massnahmen.<br />
Sie folgt in ihrem Aufbau dem Gesetz. In der Lehrerpersonalverordnung<br />
wird insbesondere das Anstellungsverhältnis der Kindergärtnerinnen<br />
und Schulleitungen neu geregelt. Eine Übergangsordnung<br />
definiert, welche Rechtsgrundlagen in welchen Gemeinden in den<br />
nächsten fünf Jahren gelten. Der Inkraftsetzungsbeschluss legt fest,<br />
wann welche Gesetzesartikel Gültigkeit haben.<br />
Vom Regierungsrat noch nicht verabschiedet ist die Finanzverordnung.<br />
Sie sollte bis Ende 20<strong>06</strong> beschlossen werden. Dabei besteht<br />
kein Zeitdruck, weil sie erst auf den 01. Januar 2008 in Kraft gesetzt<br />
wird. Bei der Sonderpädagogischen Verordnung sind noch<br />
wichtige Fragen offen, die geklärt sein müssen. Unklarheiten bestehen<br />
wegen der NFA, also dem Rückzug des Bundes, bzw. der IV, aus<br />
dem Sonderschulbereich. Deshalb muss ein Gesetz über die Finanzierung<br />
der Jugendhilfe und der Sonderschulung geschaffen werden.<br />
Zudem arbeitet die EDK an einem Konkordat zur Sonderschulung (Interkantonale<br />
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im sonderpädagogischen<br />
Bereich). Wegen diesen wichtigen offenen Fragen wird<br />
über die Sonderpädagogische Verordnung erst in der ersten Hälfte<br />
2007 beschlossen.<br />
Klar, verständlich und ausgewogen<br />
Vorausgegangen ist den nun erlassenen Beschlüssen ein Vernehmlassungsverfahren,<br />
welches vom Regierungsrat nach dem deutlichen<br />
Volks-Ja bereits sechs Wochen nach der Volksabstimmung eröffnet<br />
wurde. Die Vorschläge des Regierungsrates zu den vier Verordnungen<br />
lösten ein grosses Interesse und eine breite Diskussion aus.<br />
Rund 230 Behörden und Institutionen beteiligten sich an der Vernehmlassung<br />
und äusserten sich auf etwa 1800 Seiten zu den Verordnungstexten.<br />
Insgesamt mussten zwischen 12'000 und 15'000<br />
detaillierte Äusserungen ausgewertet werden.<br />
64 Schulblatt des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> 4/20<strong>06</strong><br />
Grundsätzlich wurden die Verordnungsvorschläge breit unterstützt.<br />
Eine grosse Mehrheit attestiert den Verordnungen, dass sie<br />
klar, verständlich und ausgewogen sind. Insbesondere wurde positiv<br />
vermerkt, dass es im Vergleich zu heute deutlich weniger Detailvorschriften<br />
gebe. Insgesamt wurden allein in der Volksschulverordnung<br />
bei 25 Bestimmungen die Haltung der Vernehmlassungsteilnehmenden<br />
berücksichtigt und die Paragrafen materiell geändert. Eine grosse<br />
Zahl von Bestimmungen wurden sprachlich noch klarer formuliert.<br />
Nicht berücksichtigt werden konnten Forderungen, welche entweder<br />
dem Gesetz widersprochen oder Kosten zu Folge gehabt hätten<br />
die den Kostenrahmen, welcher dem Parlament und Volk bei der<br />
Abstimmung unterbreitet wurde, übersteigen würden. Dazu gehört<br />
zum Beispiel die Forderung, der Berufsauftrag für Lehrpersonen solle<br />
nicht in Lektionen, sondern mit einer Jahresarbeitszeit definiert werden<br />
(Widerspruch zum Lehrerpersonalgesetz) oder die Forderungen nach<br />
einer Senkung der Klassenbestände und Führung der integrativen Förderung<br />
und Kleinklassen ausserhalb der VZE (hohe Kostenfolgen).<br />
Viele Forderungen und Wünsche erfüllt<br />
Folgende Beispiele zeigen, dass auch wichtige Anliegen der Behörden<br />
und der Berufs- und Standesorganisationen der Lehrpersonen<br />
berücksichtigt werden konnten:<br />
– Im § 8 wurde der Anspruch auf auswärtigen Schulbesuch einschränkender<br />
als im Vernehmlassungsentwurf gefasst. Damit wurde<br />
den Bedenken vieler Schulpflegen, es könnte ein «Schultourismus»<br />
entstehen, Rechnung getragen. Das Prinzip des unentgeltlichen<br />
Schulbesuchs richtet sich nach dem Wohnort oder ständigen<br />
Aufenthaltsort des Kindes.<br />
– Einer der am häufigsten gestellten Forderung seitens der Berufsund<br />
Standesorganisationen und Gemeinden war eine offenere Formulierung<br />
bezüglich Blockzeiten. In § 26 der Verordnung wurde<br />
deshalb auf die strikte Einhaltung von vier Stunden bei den Blockzeiten<br />
verzichtet. Die Gemeinden können aus organisatorischen<br />
Gründen um maximal 20 Minuten davon abweichen.<br />
– Die Forderung mehrerer Organisationen, dass für die Sekundarstufe<br />
höchstens drei der vier möglichen Fächer in Anforderungsstufen<br />
erteilt werden, wurde im § 6 der Verordnung aufgenommen.<br />
– Auch zu den Dispensationsregelungen äusserten sich fast alle Organisationen<br />
und Gruppierungen der Lehrpersonen. Aufgenommen<br />
wurde die grundsätzliche Gleichbehandlung des Kindergartens<br />
gegenüber den anderen Stufen. In der Verordnung festgelegt<br />
sind zwei Jokertage pro Jahr, welche jeweils pro Stufe auch zusammen<br />
bezogen werden können.<br />
– Dem Wunsch nach weitergehenden Vorgaben zum Verhalten der<br />
Schülerinnen und Schüler wurde mit einem Katalog an Verhaltensregeln<br />
gegenüber allen an der <strong>Schule</strong> tätigen Personen entsprochen.<br />
Ausserdem ist neu nicht nur der Konsum sondern auch das<br />
Mitbringen von Alkohol und Drogen in Schulanlagen verboten.<br />
– Der Angebotspflicht von Tagesstrukturen durch die Gemeinde wurden<br />
zeitliche Grenzen gesetzt. Die Gemeinde muss bei entsprechendem<br />
Bedarf gemäss § 27 der Volksschulverordnung Betreuungsangebote<br />
nicht vor 7.30 Uhr und nicht länger als bis 18 Uhr anbieten.<br />
– Sowohl Lehrerschaft als auch Behörden haben eine Regelung auf<br />
Verordnungsstufe zum Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule<br />
gewünscht. Eine solche wurde mit § 35 in die Verordnung<br />
aufgenommen.