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Machen Medien Schule? 4/06 - Bildungsdirektion - Kanton Zürich

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Um den Einführungsprozess zu erleichtern, werden auf Beginn<br />

des Schuljahres 2007/2008 verschiedene Unterstützungsmaterialien<br />

geschaffen und dezentrale Informationsveranstaltungen durchgeführt.<br />

Für Eltern und Erziehungsberechtigte wird eine Informationsbroschüre<br />

erstellt.<br />

4. Zeugniseintrag von Englisch im Schuljahr 20<strong>06</strong>/07<br />

Als Übergangslösung wird der besuchte Englischunterricht an der<br />

Unterstufe ein weiteres Jahr durch einen, in die ordentlichen Zeugnisbüchlein<br />

eingefügten Kleber bestätigt.<br />

Die neuen Zeugnisformulare der Primarstufe werden voraussichtlich<br />

Ende Januar 2007 zur Verfügung stehen.<br />

Der ausführliche Beschluss ist abrufbar unter http://www.bildungsdirektion.zh.ch/internet/bi/de/BR/BRB_20<strong>06</strong>.html<br />

Regierungsrat vom 28. Juni 20<strong>06</strong>:<br />

Verordnung zum Volksschulgesetz<br />

Die Volksschulverordnung konkretisiert das Volksschulgesetz mit<br />

Ausnahme der Finanzen und der Sonderpädagogischen Massnahmen.<br />

Sie folgt in ihrem Aufbau dem Gesetz. In der Lehrerpersonalverordnung<br />

wird insbesondere das Anstellungsverhältnis der Kindergärtnerinnen<br />

und Schulleitungen neu geregelt. Eine Übergangsordnung<br />

definiert, welche Rechtsgrundlagen in welchen Gemeinden in den<br />

nächsten fünf Jahren gelten. Der Inkraftsetzungsbeschluss legt fest,<br />

wann welche Gesetzesartikel Gültigkeit haben.<br />

Vom Regierungsrat noch nicht verabschiedet ist die Finanzverordnung.<br />

Sie sollte bis Ende 20<strong>06</strong> beschlossen werden. Dabei besteht<br />

kein Zeitdruck, weil sie erst auf den 01. Januar 2008 in Kraft gesetzt<br />

wird. Bei der Sonderpädagogischen Verordnung sind noch<br />

wichtige Fragen offen, die geklärt sein müssen. Unklarheiten bestehen<br />

wegen der NFA, also dem Rückzug des Bundes, bzw. der IV, aus<br />

dem Sonderschulbereich. Deshalb muss ein Gesetz über die Finanzierung<br />

der Jugendhilfe und der Sonderschulung geschaffen werden.<br />

Zudem arbeitet die EDK an einem Konkordat zur Sonderschulung (Interkantonale<br />

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im sonderpädagogischen<br />

Bereich). Wegen diesen wichtigen offenen Fragen wird<br />

über die Sonderpädagogische Verordnung erst in der ersten Hälfte<br />

2007 beschlossen.<br />

Klar, verständlich und ausgewogen<br />

Vorausgegangen ist den nun erlassenen Beschlüssen ein Vernehmlassungsverfahren,<br />

welches vom Regierungsrat nach dem deutlichen<br />

Volks-Ja bereits sechs Wochen nach der Volksabstimmung eröffnet<br />

wurde. Die Vorschläge des Regierungsrates zu den vier Verordnungen<br />

lösten ein grosses Interesse und eine breite Diskussion aus.<br />

Rund 230 Behörden und Institutionen beteiligten sich an der Vernehmlassung<br />

und äusserten sich auf etwa 1800 Seiten zu den Verordnungstexten.<br />

Insgesamt mussten zwischen 12'000 und 15'000<br />

detaillierte Äusserungen ausgewertet werden.<br />

64 Schulblatt des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> 4/20<strong>06</strong><br />

Grundsätzlich wurden die Verordnungsvorschläge breit unterstützt.<br />

Eine grosse Mehrheit attestiert den Verordnungen, dass sie<br />

klar, verständlich und ausgewogen sind. Insbesondere wurde positiv<br />

vermerkt, dass es im Vergleich zu heute deutlich weniger Detailvorschriften<br />

gebe. Insgesamt wurden allein in der Volksschulverordnung<br />

bei 25 Bestimmungen die Haltung der Vernehmlassungsteilnehmenden<br />

berücksichtigt und die Paragrafen materiell geändert. Eine grosse<br />

Zahl von Bestimmungen wurden sprachlich noch klarer formuliert.<br />

Nicht berücksichtigt werden konnten Forderungen, welche entweder<br />

dem Gesetz widersprochen oder Kosten zu Folge gehabt hätten<br />

die den Kostenrahmen, welcher dem Parlament und Volk bei der<br />

Abstimmung unterbreitet wurde, übersteigen würden. Dazu gehört<br />

zum Beispiel die Forderung, der Berufsauftrag für Lehrpersonen solle<br />

nicht in Lektionen, sondern mit einer Jahresarbeitszeit definiert werden<br />

(Widerspruch zum Lehrerpersonalgesetz) oder die Forderungen nach<br />

einer Senkung der Klassenbestände und Führung der integrativen Förderung<br />

und Kleinklassen ausserhalb der VZE (hohe Kostenfolgen).<br />

Viele Forderungen und Wünsche erfüllt<br />

Folgende Beispiele zeigen, dass auch wichtige Anliegen der Behörden<br />

und der Berufs- und Standesorganisationen der Lehrpersonen<br />

berücksichtigt werden konnten:<br />

– Im § 8 wurde der Anspruch auf auswärtigen Schulbesuch einschränkender<br />

als im Vernehmlassungsentwurf gefasst. Damit wurde<br />

den Bedenken vieler Schulpflegen, es könnte ein «Schultourismus»<br />

entstehen, Rechnung getragen. Das Prinzip des unentgeltlichen<br />

Schulbesuchs richtet sich nach dem Wohnort oder ständigen<br />

Aufenthaltsort des Kindes.<br />

– Einer der am häufigsten gestellten Forderung seitens der Berufsund<br />

Standesorganisationen und Gemeinden war eine offenere Formulierung<br />

bezüglich Blockzeiten. In § 26 der Verordnung wurde<br />

deshalb auf die strikte Einhaltung von vier Stunden bei den Blockzeiten<br />

verzichtet. Die Gemeinden können aus organisatorischen<br />

Gründen um maximal 20 Minuten davon abweichen.<br />

– Die Forderung mehrerer Organisationen, dass für die Sekundarstufe<br />

höchstens drei der vier möglichen Fächer in Anforderungsstufen<br />

erteilt werden, wurde im § 6 der Verordnung aufgenommen.<br />

– Auch zu den Dispensationsregelungen äusserten sich fast alle Organisationen<br />

und Gruppierungen der Lehrpersonen. Aufgenommen<br />

wurde die grundsätzliche Gleichbehandlung des Kindergartens<br />

gegenüber den anderen Stufen. In der Verordnung festgelegt<br />

sind zwei Jokertage pro Jahr, welche jeweils pro Stufe auch zusammen<br />

bezogen werden können.<br />

– Dem Wunsch nach weitergehenden Vorgaben zum Verhalten der<br />

Schülerinnen und Schüler wurde mit einem Katalog an Verhaltensregeln<br />

gegenüber allen an der <strong>Schule</strong> tätigen Personen entsprochen.<br />

Ausserdem ist neu nicht nur der Konsum sondern auch das<br />

Mitbringen von Alkohol und Drogen in Schulanlagen verboten.<br />

– Der Angebotspflicht von Tagesstrukturen durch die Gemeinde wurden<br />

zeitliche Grenzen gesetzt. Die Gemeinde muss bei entsprechendem<br />

Bedarf gemäss § 27 der Volksschulverordnung Betreuungsangebote<br />

nicht vor 7.30 Uhr und nicht länger als bis 18 Uhr anbieten.<br />

– Sowohl Lehrerschaft als auch Behörden haben eine Regelung auf<br />

Verordnungsstufe zum Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule<br />

gewünscht. Eine solche wurde mit § 35 in die Verordnung<br />

aufgenommen.

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