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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

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estimmte Betrag als Abschlag.<br />

(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig<br />

sind, wird pauschal festgesetzt. Sie beträgt<br />

1. für das Jahr 2003 60 Millionen Euro,<br />

2. für das Jahr 2004 110 Millionen Euro,<br />

3. für das Jahr 2005 170 Millionen Euro,<br />

4. für das Jahr 2006 230 Millionen Euro,<br />

5. für das Jahr 2007 290 Millionen Euro.<br />

Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten ab dem Jahr 2008 neu<br />

festzusetzen; bis zu einer Neufestsetzung gilt der für das Jahr 2007 bestimmte Betrag<br />

als Abschlag.<br />

Zweiter Unterabschnitt Verfahren<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten<br />

(1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den<br />

Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses<br />

Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher<br />

Ausbildung.<br />

(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich<br />

nach § 344 Abs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1<br />

getragen<br />

1. von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt,<br />

wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende<br />

Arbeitsentgelt angewendet wird,<br />

2. im Übrigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten.<br />

(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinderte Menschen, die in einer<br />

anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer nach dem<br />

Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte beschäftigt sind und deren<br />

monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht<br />

übersteigt.<br />

(3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des 65. Lebensjahres versicherungsfrei<br />

sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die<br />

Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die<br />

Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten <strong>Buch</strong>es und die Bußgeldvorschriften<br />

des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten <strong>Buch</strong>es entsprechend.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 113<br />

Die Beiträge werden getragen<br />

1. für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation<br />

Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder<br />

die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt<br />

werden sollen, vom Träger der Einrichtung,<br />

2. für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des<br />

Beitragssatzes vom Bund,<br />

3. für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land,<br />

4. für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder<br />

ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit der außerschulischen<br />

Ausbildung für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen<br />

religiösen Gemeinschaft von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen<br />

religiösen Gemeinschaft,<br />

5. für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den<br />

Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie<br />

auf die Leistung entfallen, im übrigen von den Leistungsträgern; die<br />

Leistungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende<br />

Leistungen zahlen:

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