Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...
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estimmte Betrag als Abschlag.<br />
(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig<br />
sind, wird pauschal festgesetzt. Sie beträgt<br />
1. für das Jahr 2003 60 Millionen Euro,<br />
2. für das Jahr 2004 110 Millionen Euro,<br />
3. für das Jahr 2005 170 Millionen Euro,<br />
4. für das Jahr 2006 230 Millionen Euro,<br />
5. für das Jahr 2007 290 Millionen Euro.<br />
Die Höhe der pauschalierten Beiträge ist für Zeiten ab dem Jahr 2008 neu<br />
festzusetzen; bis zu einer Neufestsetzung gilt der für das Jahr 2007 bestimmte Betrag<br />
als Abschlag.<br />
Zweiter Unterabschnitt Verfahren<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten<br />
(1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den<br />
Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses<br />
Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher<br />
Ausbildung.<br />
(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich<br />
nach § 344 Abs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1<br />
getragen<br />
1. von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt,<br />
wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende<br />
Arbeitsentgelt angewendet wird,<br />
2. im Übrigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten.<br />
(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinderte Menschen, die in einer<br />
anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer nach dem<br />
Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte beschäftigt sind und deren<br />
monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht<br />
übersteigt.<br />
(3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des 65. Lebensjahres versicherungsfrei<br />
sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die<br />
Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die<br />
Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten <strong>Buch</strong>es und die Bußgeldvorschriften<br />
des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten <strong>Buch</strong>es entsprechend.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 113<br />
Die Beiträge werden getragen<br />
1. für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation<br />
Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder<br />
die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt<br />
werden sollen, vom Träger der Einrichtung,<br />
2. für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des<br />
Beitragssatzes vom Bund,<br />
3. für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land,<br />
4. für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder<br />
ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit der außerschulischen<br />
Ausbildung für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen<br />
religiösen Gemeinschaft von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen<br />
religiösen Gemeinschaft,<br />
5. für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den<br />
Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie<br />
auf die Leistung entfallen, im übrigen von den Leistungsträgern; die<br />
Leistungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende<br />
Leistungen zahlen: