23.10.2013 Aufrufe

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

werden.<br />

(3) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme soll dem Arbeitslosen<br />

oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden eine Bescheinigung ausgestellt<br />

werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 49 Förderungsfähigkeit<br />

(1) Gefördert werden Maßnahmen der Eignungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des<br />

Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für<br />

die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der<br />

Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der<br />

aktiven <strong>Arbeitsförderung</strong> er geeignet ist.<br />

(2) Gefördert werden Trainingsmaßnahmen, die<br />

1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten<br />

Arbeitsuchenden sowie seine Vermittlung, insbesondere durch<br />

Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche,<br />

unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des<br />

Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden prüfen,<br />

2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden<br />

notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in<br />

Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder<br />

Weiterbildung erheblich zu erleichtern.<br />

(3) Die Dauer der Maßnahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer<br />

darf in der Regel in den Fällen des<br />

1. Absatzes 1 vier Wochen,<br />

2. Absatzes 2 Nr. 1 zwei Wochen,<br />

3. Absatzes 2 Nr. 2 acht Wochen<br />

nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt,<br />

zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf<br />

Wochen nicht übersteigen.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 50 Maßnahmekosten<br />

Maßnahmekosten sind<br />

1. erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren,<br />

2. berücksichtigungsfähige Fahrkosten nach § 81 Abs. 2 und 3 für die tägliche<br />

Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte und<br />

3. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitslosen<br />

in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 51 Förderungsausschluß<br />

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme zu einer Einstellung bei einem<br />

Arbeitgeber führen soll,<br />

1. der den Arbeitslosen oder den von Arbeitslosigkeit bedrohten<br />

Arbeitsuchenden in den letzten vier Jahren bereits mehr als drei Monate<br />

versicherungspflichtig beschäftigt hat,<br />

2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder dem von<br />

Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden eine Beschäftigung angeboten<br />

hat,<br />

3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder<br />

Maßnahmen erwartet werden kann oder<br />

4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 52 Anordnungsermächtigung<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 33<br />

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,<br />

Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!