Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...
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und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen<br />
Entscheidungen mit, soweit dies für dessen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.<br />
Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie<br />
diese Daten zum Zwecke der Erbringung von Insolvenzgeld nutzen.<br />
(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über geleistetes Insolvenzgeld für jeden<br />
Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Abs. 4 des<br />
Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu<br />
übermitteln.<br />
Erster Titel Voraussetzungen<br />
<strong>SGB</strong> 3 §§ 190 bis 206<br />
(weggefallen)<br />
Zweiter Titel Höhe der Arbeitslosenhilfe<br />
Dritter Titel Erlöschen des Anspruchs<br />
Vierter Titel Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten<br />
Fünfter Titel Übergang von Ansprüchen auf den Bund<br />
Sechster Titel Auftragsverwaltung<br />
Siebter Titel Verordnungsermächtigung<br />
Achter Unterabschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei<br />
Entgeltersatzleistungen<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 72<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der<br />
Rentenversicherung<br />
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, die von der<br />
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und Abs. 2 Sechstes <strong>Buch</strong>), haben Anspruch auf<br />
1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine<br />
öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer<br />
Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und<br />
2. Erstattung der vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs<br />
freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.<br />
Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei<br />
Nachweis auf Antrag des Leistungsbeziehers erstattet.<br />
(2) Die Bundesagentur übernimmt höchstens die vom Leistungsbezieher nach der Satzung<br />
der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im<br />
Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs<br />
vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die vom Leistungsbezieher freiwillig<br />
an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.<br />
(3) Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf<br />
die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der<br />
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des<br />
Leistungsbezugs zu tragen hätte. Der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig<br />
Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft der Leistungsbezieher keine<br />
Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in<br />
dem die vom Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen.<br />
(4) Der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an