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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

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und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen<br />

Entscheidungen mit, soweit dies für dessen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.<br />

Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie<br />

diese Daten zum Zwecke der Erbringung von Insolvenzgeld nutzen.<br />

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über geleistetes Insolvenzgeld für jeden<br />

Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Abs. 4 des<br />

Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu<br />

übermitteln.<br />

Erster Titel Voraussetzungen<br />

<strong>SGB</strong> 3 §§ 190 bis 206<br />

(weggefallen)<br />

Zweiter Titel Höhe der Arbeitslosenhilfe<br />

Dritter Titel Erlöschen des Anspruchs<br />

Vierter Titel Anwendung von Vorschriften und Besonderheiten<br />

Fünfter Titel Übergang von Ansprüchen auf den Bund<br />

Sechster Titel Auftragsverwaltung<br />

Siebter Titel Verordnungsermächtigung<br />

Achter Unterabschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei<br />

Entgeltersatzleistungen<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 72<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 207 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der<br />

Rentenversicherung<br />

(1) Bezieher von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, die von der<br />

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 und Abs. 2 Sechstes <strong>Buch</strong>), haben Anspruch auf<br />

1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine<br />

öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer<br />

Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und<br />

2. Erstattung der vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs<br />

freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.<br />

Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei<br />

Nachweis auf Antrag des Leistungsbeziehers erstattet.<br />

(2) Die Bundesagentur übernimmt höchstens die vom Leistungsbezieher nach der Satzung<br />

der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im<br />

Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs<br />

vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die vom Leistungsbezieher freiwillig<br />

an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.<br />

(3) Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf<br />

die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der<br />

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des<br />

Leistungsbezugs zu tragen hätte. Der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig<br />

Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft der Leistungsbezieher keine<br />

Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in<br />

dem die vom Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen.<br />

(4) Der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an

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