Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...
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Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen<br />
Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit<br />
Deutschlands<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze<br />
Soweit Vorschriften dieses <strong>Buch</strong>es bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen<br />
1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in <strong>Artikel</strong> 3 des<br />
Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),<br />
2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die<br />
Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet<br />
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.<br />
<strong>SGB</strong> 3<br />
(weggefallen)<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 411<br />
(weggefallen)<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 412<br />
(weggefallen)<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 413<br />
(weggefallen)<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 414<br />
(weggefallen)<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 415<br />
(weggefallen)<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 416 Besonderheiten bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 131<br />
(1) Der Zuschuß kann den Zuschuß nach § 264 Abs. 2 übersteigen, wenn<br />
1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme in der Zeit bis zum<br />
31. Dezember 2003 erfolgen,<br />
2. die Maßnahme in einem Bezirk einer Agentur für Arbeit durchgeführt wird,<br />
dessen Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der<br />
Bewilligung der Förderung mindestens 30 Prozent über der Arbeitslosenquote<br />
des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet gelegen hat, und<br />
3. der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren Teil des<br />
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen.<br />
(2) In den Fällen nach Absatz 1 beträgt der Zuschuß bei Bewilligung der Maßnahme und<br />
Arbeitsaufnahme nach dem 31. Dezember 1997 höchstens 90 Prozent des<br />
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.<br />
(3) Der Zuschuß kann in den Fällen nach Absatz 1 bis zu 100 Prozent des<br />
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn<br />
1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember<br />
2003 erfolgen, die besondere finanzielle Situation eines Trägers,<br />
insbesondere bei Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe<br />
oder der sozialen Dienste, dies erfordert und hiervon höchstens 15 Prozent<br />
und im Beitrittsgebiet höchstens 30 Prozent aller in einem Kalenderjahr