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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

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Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen<br />

Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit<br />

Deutschlands<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze<br />

Soweit Vorschriften dieses <strong>Buch</strong>es bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen<br />

1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in <strong>Artikel</strong> 3 des<br />

Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),<br />

2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die<br />

Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet<br />

maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.<br />

<strong>SGB</strong> 3<br />

(weggefallen)<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 411<br />

(weggefallen)<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 412<br />

(weggefallen)<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 413<br />

(weggefallen)<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 414<br />

(weggefallen)<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 415<br />

(weggefallen)<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 416 Besonderheiten bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 131<br />

(1) Der Zuschuß kann den Zuschuß nach § 264 Abs. 2 übersteigen, wenn<br />

1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme in der Zeit bis zum<br />

31. Dezember 2003 erfolgen,<br />

2. die Maßnahme in einem Bezirk einer Agentur für Arbeit durchgeführt wird,<br />

dessen Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der<br />

Bewilligung der Förderung mindestens 30 Prozent über der Arbeitslosenquote<br />

des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet gelegen hat, und<br />

3. der Träger finanziell nicht in der Lage ist, einen höheren Teil des<br />

berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen.<br />

(2) In den Fällen nach Absatz 1 beträgt der Zuschuß bei Bewilligung der Maßnahme und<br />

Arbeitsaufnahme nach dem 31. Dezember 1997 höchstens 90 Prozent des<br />

berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.<br />

(3) Der Zuschuß kann in den Fällen nach Absatz 1 bis zu 100 Prozent des<br />

berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn<br />

1. die Bewilligung der Maßnahme und die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember<br />

2003 erfolgen, die besondere finanzielle Situation eines Trägers,<br />

insbesondere bei Maßnahmen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe<br />

oder der sozialen Dienste, dies erfordert und hiervon höchstens 15 Prozent<br />

und im Beitrittsgebiet höchstens 30 Prozent aller in einem Kalenderjahr

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