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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

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Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer<br />

Erster Abschnitt Unterstützung der Beratung und Vermittlung<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 45 Leistungen<br />

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende<br />

können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der<br />

Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.<br />

Als unterstützende Leistungen können Kosten<br />

1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen<br />

(Bewerbungskosten),<br />

2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung,<br />

Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten)<br />

übernommen werden.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 46 Höhe<br />

(1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen<br />

werden.<br />

(2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.<br />

Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden<br />

öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des<br />

zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu<br />

berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe<br />

der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes<br />

berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen<br />

Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der<br />

Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können<br />

die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen<br />

Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden,<br />

soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks<br />

einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 47 Anordnungsermächtigung<br />

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,<br />

Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Dabei kann die Zahlung von<br />

Pauschalen festgelegt werden.<br />

Zweiter Abschnitt Verbesserung der Eingliederungsaussichten<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 32<br />

(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können bei<br />

Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer<br />

Eingliederungsaussichten beitragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung,<br />

Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme<br />

1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen<br />

oder des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu verbessern und<br />

2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung der Agentur für Arbeit erfolgt.<br />

Die Förderung umfasst die Übernahme von Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die<br />

Leistung von Arbeitslosengeld, soweit sie eine dieser Leistungen erhalten oder<br />

beanspruchen können. Die Förderung von Arbeitslosen kann auf die Weiterleistung von<br />

Arbeitslosengeld beschränkt werden.<br />

(2) Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen gefördert werden, die in einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen europäischen Staat<br />

durchgeführt werden, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen<br />

abgeschlossen hat, und für die Fördermittel der Europäischen Gemeinschaft geleistet<br />

werden. Nach Absatz 1 können außerdem Maßnahmen gefördert werden, die in<br />

Grenzregionen der an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten durchgeführt

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