Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...
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Viertes Kapitel Leistungen an Arbeitnehmer<br />
Erster Abschnitt Unterstützung der Beratung und Vermittlung<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 45 Leistungen<br />
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende<br />
können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der<br />
Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.<br />
Als unterstützende Leistungen können Kosten<br />
1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen<br />
(Bewerbungskosten),<br />
2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung,<br />
Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten)<br />
übernommen werden.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 46 Höhe<br />
(1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen<br />
werden.<br />
(2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.<br />
Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden<br />
öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des<br />
zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu<br />
berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe<br />
der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes<br />
berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen<br />
Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der<br />
Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können<br />
die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen<br />
Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden,<br />
soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks<br />
einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 47 Anordnungsermächtigung<br />
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,<br />
Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Dabei kann die Zahlung von<br />
Pauschalen festgelegt werden.<br />
Zweiter Abschnitt Verbesserung der Eingliederungsaussichten<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 48 Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 32<br />
(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können bei<br />
Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer<br />
Eingliederungsaussichten beitragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung,<br />
Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme<br />
1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen<br />
oder des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu verbessern und<br />
2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung der Agentur für Arbeit erfolgt.<br />
Die Förderung umfasst die Übernahme von Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die<br />
Leistung von Arbeitslosengeld, soweit sie eine dieser Leistungen erhalten oder<br />
beanspruchen können. Die Förderung von Arbeitslosen kann auf die Weiterleistung von<br />
Arbeitslosengeld beschränkt werden.<br />
(2) Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen gefördert werden, die in einem anderen<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen europäischen Staat<br />
durchgeführt werden, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen<br />
abgeschlossen hat, und für die Fördermittel der Europäischen Gemeinschaft geleistet<br />
werden. Nach Absatz 1 können außerdem Maßnahmen gefördert werden, die in<br />
Grenzregionen der an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten durchgeführt