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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

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Zweiter Abschnitt Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder<br />

der beruflichen Rehabilitation<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 248 Grundsatz<br />

(1) Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder<br />

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können durch Darlehen und Zuschüsse<br />

gefördert werden, wenn dies für die Erbringung von anderen Leistungen der aktiven<br />

<strong>Arbeitsförderung</strong> erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den<br />

Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für<br />

1. den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung der Einrichtungen sowie<br />

den der beruflichen Bildung behinderter Menschen dienenden begleitenden<br />

Dienste, Internate, Wohnheime und Nebeneinrichtungen und<br />

2. Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Lehrgängen,<br />

Lehrprogrammen und Lehrmethoden zur beruflichen Bildung behinderter<br />

Menschen.<br />

(2) In die Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation<br />

können nur Vorhaben einbezogen werden, die im Rahmen der überregionalen Planung mit<br />

dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung abgestimmt sind und bei<br />

deren Gestaltung und Durchführung der Bundesagentur hinreichend Einfluß eingeräumt<br />

wird.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 249 Förderungsausschluß<br />

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Einrichtung der beruflichen Aus- oder<br />

Weiterbildung in berufsbildenden Schulen oder die Einrichtung überwiegend den Zwecken<br />

eines Betriebes, mehrerer Betriebe, eines Verbandes oder zu Erwerbszwecken dient.<br />

Eine Förderung ist jedoch möglich, soweit Maßnahmen der <strong>Arbeitsförderung</strong> auf andere<br />

Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfang oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden<br />

können.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 250 Bundesagentur als Träger von Einrichtungen<br />

Die Bundesagentur soll Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung sowie<br />

der beruflichen Rehabilitation mit anderen Trägern oder alleine errichten, wenn bei<br />

dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen. Die<br />

Bundesagentur kann darüber hinaus alleine oder mit anderen Trägern Einrichtungen<br />

errichten, die als Modell für andere Träger dienen.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 251 Anordnungsermächtigung<br />

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,<br />

Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.<br />

Dritter Abschnitt Förderung von Jugendwohnheimen<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 252 Grundsatz<br />

Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden,<br />

wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der<br />

Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den<br />

Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung,<br />

den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 253 Anordnungsermächtigung<br />

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,<br />

Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.<br />

Vierter Abschnitt<br />

<strong>SGB</strong> 3 §§ 254 bis 259<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 87

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