Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...
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Zweiter Abschnitt Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder<br />
der beruflichen Rehabilitation<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 248 Grundsatz<br />
(1) Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder<br />
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation können durch Darlehen und Zuschüsse<br />
gefördert werden, wenn dies für die Erbringung von anderen Leistungen der aktiven<br />
<strong>Arbeitsförderung</strong> erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den<br />
Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für<br />
1. den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung der Einrichtungen sowie<br />
den der beruflichen Bildung behinderter Menschen dienenden begleitenden<br />
Dienste, Internate, Wohnheime und Nebeneinrichtungen und<br />
2. Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Lehrgängen,<br />
Lehrprogrammen und Lehrmethoden zur beruflichen Bildung behinderter<br />
Menschen.<br />
(2) In die Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation<br />
können nur Vorhaben einbezogen werden, die im Rahmen der überregionalen Planung mit<br />
dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung abgestimmt sind und bei<br />
deren Gestaltung und Durchführung der Bundesagentur hinreichend Einfluß eingeräumt<br />
wird.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 249 Förderungsausschluß<br />
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Einrichtung der beruflichen Aus- oder<br />
Weiterbildung in berufsbildenden Schulen oder die Einrichtung überwiegend den Zwecken<br />
eines Betriebes, mehrerer Betriebe, eines Verbandes oder zu Erwerbszwecken dient.<br />
Eine Förderung ist jedoch möglich, soweit Maßnahmen der <strong>Arbeitsförderung</strong> auf andere<br />
Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfang oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden<br />
können.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 250 Bundesagentur als Träger von Einrichtungen<br />
Die Bundesagentur soll Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung sowie<br />
der beruflichen Rehabilitation mit anderen Trägern oder alleine errichten, wenn bei<br />
dringendem Bedarf geeignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen. Die<br />
Bundesagentur kann darüber hinaus alleine oder mit anderen Trägern Einrichtungen<br />
errichten, die als Modell für andere Träger dienen.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 251 Anordnungsermächtigung<br />
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,<br />
Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.<br />
Dritter Abschnitt Förderung von Jugendwohnheimen<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 252 Grundsatz<br />
Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden,<br />
wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der<br />
Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den<br />
Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung,<br />
den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 253 Anordnungsermächtigung<br />
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,<br />
Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.<br />
Vierter Abschnitt<br />
<strong>SGB</strong> 3 §§ 254 bis 259<br />
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