Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...
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einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Betrieben<br />
beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht<br />
aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, zu erheben. Die<br />
Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten werden pauschaliert und für die einzelnen<br />
Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben berücksichtigt.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 356 Umlageabführung<br />
(1) Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres<br />
Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse abführen. Kosten werden der<br />
gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen<br />
Einrichtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf<br />
Einzelnachweise verzichten.<br />
(2) Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder<br />
Ausgleichskasse abführen, haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die<br />
Einziehung pauschal zu erstatten.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 357 Verordnungsermächtigung<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung<br />
1. den Prozentsatz zur Berechnung der Umlagen,<br />
2. die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den<br />
einzelnen Wirtschaftszweigen des Baugewerbes zur Berechnung der Umlagen,<br />
3. die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die<br />
Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung<br />
abführen,<br />
4. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren<br />
Abrechnungsintervallen und<br />
5. das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlagen.<br />
Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche<br />
Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe in Anspruch<br />
genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, daß das<br />
Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen für<br />
die einzelnen Wirtschaftszweige des Baugewerbes aus der Zeit seit dem 1. Januar 1980<br />
ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen<br />
nach § 354 zu decken.<br />
Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 358 Grundsatz<br />
(1) Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundesagentur die Aufwendungen für<br />
das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres.<br />
Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften, die<br />
Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom sowie für die nach § 125 Abs.<br />
3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten <strong>Buch</strong>es übernommenen Unternehmen die für<br />
diese Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.<br />
(2) Zu den Aufwendungen gehören<br />
1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der Agentur für Arbeit<br />
entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags,<br />
2. die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des<br />
Insolvenzgeldes zusammenhängen.<br />
Die sonstigen Kosten werden pauschaliert.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 359 Aufbringung der Mittel<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 116<br />
(1) Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld bringen die<br />
Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) durch eine Umlage der Unternehmer in ihrem<br />
Zuständigkeitsbereich auf.<br />
(2) Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft, der Eisenbahn-Unfallkasse und<br />
der Unfallkasse Post und Telekom sowie der für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4<br />
und § 129 Abs. 3 des Siebten <strong>Buch</strong>es übernommenen Unternehmen zuständigen