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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

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einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Betrieben<br />

beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht<br />

aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, zu erheben. Die<br />

Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten werden pauschaliert und für die einzelnen<br />

Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben berücksichtigt.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 356 Umlageabführung<br />

(1) Die Arbeitgeber können ihre Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres<br />

Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse abführen. Kosten werden der<br />

gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen<br />

Einrichtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf<br />

Einzelnachweise verzichten.<br />

(2) Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder<br />

Ausgleichskasse abführen, haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die<br />

Einziehung pauschal zu erstatten.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 357 Verordnungsermächtigung<br />

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung<br />

1. den Prozentsatz zur Berechnung der Umlagen,<br />

2. die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den<br />

einzelnen Wirtschaftszweigen des Baugewerbes zur Berechnung der Umlagen,<br />

3. die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die<br />

Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung<br />

abführen,<br />

4. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren<br />

Abrechnungsintervallen und<br />

5. das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlagen.<br />

Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche<br />

Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe in Anspruch<br />

genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, daß das<br />

Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen für<br />

die einzelnen Wirtschaftszweige des Baugewerbes aus der Zeit seit dem 1. Januar 1980<br />

ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen<br />

nach § 354 zu decken.<br />

Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 358 Grundsatz<br />

(1) Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundesagentur die Aufwendungen für<br />

das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres.<br />

Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften, die<br />

Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom sowie für die nach § 125 Abs.<br />

3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten <strong>Buch</strong>es übernommenen Unternehmen die für<br />

diese Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.<br />

(2) Zu den Aufwendungen gehören<br />

1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der Agentur für Arbeit<br />

entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags,<br />

2. die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des<br />

Insolvenzgeldes zusammenhängen.<br />

Die sonstigen Kosten werden pauschaliert.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 359 Aufbringung der Mittel<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 116<br />

(1) Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld bringen die<br />

Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) durch eine Umlage der Unternehmer in ihrem<br />

Zuständigkeitsbereich auf.<br />

(2) Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft, der Eisenbahn-Unfallkasse und<br />

der Unfallkasse Post und Telekom sowie der für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4<br />

und § 129 Abs. 3 des Siebten <strong>Buch</strong>es übernommenen Unternehmen zuständigen

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