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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

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(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden<br />

1. allgemeine Leistungen sowie<br />

2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende<br />

Leistungen.<br />

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit<br />

nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht<br />

werden kann.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 99 Leistungsrahmen<br />

Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des<br />

ersten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.<br />

Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 100 Leistungen<br />

Die allgemeinen Leistungen umfassen die Leistungen zur<br />

1. Unterstützung der Beratung und Vermittlung,<br />

2. Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben,<br />

3. Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,<br />

4. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,<br />

5. Förderung der Berufsausbildung,<br />

6. Förderung der beruflichen Weiterbildung.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 101 Besonderheiten<br />

(1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung kann auch erbracht werden, wenn<br />

der behinderte Mensch nicht arbeitslos ist und durch Mobilitätshilfen eine dauerhafte<br />

Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.<br />

(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des<br />

Berufsausbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den<br />

Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen<br />

für behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Förderung kann bei Bedarf<br />

Aktivierungshilfen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Beschäftigung begleitende<br />

Eingliederungshilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten<br />

Kapitels umfassen.<br />

(3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch<br />

während der beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils<br />

wohnt. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 282 Euro monatlich. Er beträgt<br />

353 Euro, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt<br />

oder das 21. Lebensjahr vollendet hat.<br />

(4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus,<br />

eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche<br />

Ausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und<br />

ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden<br />

kann.<br />

(5) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn behinderte Menschen<br />

1. nicht arbeitslos sind,<br />

2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich<br />

tätig gewesen sind oder<br />

3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte Menschen oder erneuten<br />

Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter<br />

teilzuhaben.<br />

Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die<br />

Weiterbildung erforderlich ist.<br />

Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen<br />

Erster Titel Allgemeines<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 45

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