Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...
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(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden<br />
1. allgemeine Leistungen sowie<br />
2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende<br />
Leistungen.<br />
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit<br />
nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht<br />
werden kann.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 99 Leistungsrahmen<br />
Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des<br />
ersten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.<br />
Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 100 Leistungen<br />
Die allgemeinen Leistungen umfassen die Leistungen zur<br />
1. Unterstützung der Beratung und Vermittlung,<br />
2. Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben,<br />
3. Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,<br />
4. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,<br />
5. Förderung der Berufsausbildung,<br />
6. Förderung der beruflichen Weiterbildung.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 101 Besonderheiten<br />
(1) Mobilitätshilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung kann auch erbracht werden, wenn<br />
der behinderte Mensch nicht arbeitslos ist und durch Mobilitätshilfen eine dauerhafte<br />
Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.<br />
(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des<br />
Berufsausbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den<br />
Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen<br />
für behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Förderung kann bei Bedarf<br />
Aktivierungshilfen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Beschäftigung begleitende<br />
Eingliederungshilfen und Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten<br />
Kapitels umfassen.<br />
(3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch<br />
während der beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils<br />
wohnt. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 282 Euro monatlich. Er beträgt<br />
353 Euro, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt<br />
oder das 21. Lebensjahr vollendet hat.<br />
(4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus,<br />
eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche<br />
Ausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und<br />
ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden<br />
kann.<br />
(5) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn behinderte Menschen<br />
1. nicht arbeitslos sind,<br />
2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich<br />
tätig gewesen sind oder<br />
3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte Menschen oder erneuten<br />
Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter<br />
teilzuhaben.<br />
Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die<br />
Weiterbildung erforderlich ist.<br />
Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen<br />
Erster Titel Allgemeines<br />
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