Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...
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die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen<br />
zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für ihn übernommen hat.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und<br />
Pflege*-versicherung<br />
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld, die<br />
1. nach § 6 Abs. 3a des Fünften <strong>Buch</strong>es in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des<br />
Fünften <strong>Buch</strong>es von der Versicherungspflicht befreit sind,<br />
2. nach § 22 Abs. 1 des Elften <strong>Buch</strong>es oder nach <strong>Artikel</strong> 42 des<br />
Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen<br />
Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften <strong>Buch</strong>es bei<br />
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der<br />
Pflegebedürftigkeit versichert sind, haben Anspruch auf Übernahme der<br />
Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung<br />
gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates<br />
Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind.<br />
(2) Die Bundesagentur übernimmt die vom Leistungsbezieher an das private<br />
Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch<br />
die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen<br />
Pflegeversicherung zu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen<br />
1.<br />
für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der<br />
durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 des<br />
Fünften <strong>Buch</strong>es); der zum 1. Januar des Vorjahres festgestellte<br />
Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden<br />
Kalenderjahres,<br />
2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach §<br />
55 Abs. 1 Satz 1 des Elften <strong>Buch</strong>es.<br />
(3) Der Leistungsbezieher wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an<br />
das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die<br />
Beitragszahlung für ihn übernommen hat.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 208 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis<br />
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten <strong>Buch</strong>es, der auf<br />
Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des<br />
Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht<br />
gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen<br />
Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von<br />
Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind sowie die Zinsen für dem<br />
Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die<br />
Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, daß die Beschäftigungszeit und das<br />
beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das<br />
Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger<br />
mitgeteilt werden. §§ 184, 314, 323 Abs. 1 Satz 1 und § 327 Abs. 3 gelten<br />
entsprechend.<br />
(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem<br />
Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der<br />
Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.<br />
Neunter Abschnitt Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft<br />
Erster Unterabschnitt Grundsätze<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 209 Anspruch<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 73