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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

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<strong>SGB</strong> 3 § 434j <strong>Drittes</strong> Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 142<br />

(1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme<br />

versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 in<br />

dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.<br />

(2) § 28a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf freiwillige<br />

Weiterversicherung ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember<br />

2006 gestellt werden kann.<br />

(3) Die §§ 123, 124, 127 Abs. 2a und 3, § 133 Abs. 1 und § 147 sowie die<br />

Anwartschaftszeit-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind<br />

weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.<br />

Januar 2006 entstanden ist. Insoweit sind die §§ 123, 124, 127, 131 Abs. 4 und § 147<br />

in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.<br />

(4) § 128 Abs. 1 Nr. 5 und § 145 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung<br />

sind weiterhin anzuwenden für Säumniszeiten, die vor dem 1. Januar 2005 eingetreten<br />

sind.<br />

(5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das<br />

Bemessungsentgelt nach dem vom 1. Januar 2005 an geltenden Recht nur neu<br />

festzusetzen, soweit dies auf Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach<br />

dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist.<br />

(5a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, so gilt<br />

§ 133 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Lohnsteuer die Lohnsteuer nach der<br />

Lohnsteuertabelle des Jahres 2004 zu berücksichtigen ist.<br />

(6) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das<br />

Recht über die Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 141) in der vom 1. Januar 2005 an<br />

geltenden Fassung nur dann anzuwenden, wenn dies auf Grund einer Änderung der<br />

Verhältnisse erforderlich ist, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist und<br />

sich auf den Anrechnungsbetrag auswirkt.<br />

(7) Die Erstattungspflicht nach den §§ 147b, 148 entfällt für Zeiten ab dem 1. Januar<br />

2004.<br />

(8) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2005 zuerkannt worden, wird<br />

dieser für Zeiten ab dem 1. Januar 2005 ohne Neuberechnung als Anspruch auf<br />

Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erfüllt; insoweit ist § 422 Abs. 1<br />

nicht anzuwenden.<br />

(9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in § 61 Abs. 4 Satz 3, § 77 Abs. 1 Nr.<br />

3, § 117 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2, §<br />

133 Abs. 4, § 134 Abs. 2 Nr. 2, § 135 Nr. 3 und 7, § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 145 Abs. 1<br />

und 2, § 152 Nr. 2, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die Stelle des Arbeitsamtes die<br />

Agentur für Arbeit.<br />

(10) Die §§ 77, 78, 153 bis 159, auch in Verbindung mit § 172 Abs. 2 Nr. 1, § 207<br />

Abs. 1 Satz 1, § 207a Abs. 1, § 311 Satz 1, § 313 Satz 1 und § 328 Abs. 3 Satz 3 in<br />

der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind über den 31. Dezember 2004<br />

hinaus anzuwenden für Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die<br />

die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt haben. In diesen<br />

Fällen<br />

1. gilt Absatz 8 nicht und<br />

2. ist § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Elften <strong>Buch</strong>es in der am 31. Dezember 2004<br />

geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />

(11) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch<br />

eigenständigen Einheit bis zum 31. Dezember 2003 entstanden, so richtet sich die<br />

Entscheidung über eine Verlängerung nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden<br />

Vorschriften.<br />

(12) Folgende Vorschriften sind in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung<br />

weiter anzuwenden:<br />

1. § 37a Abs. 3, § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, solange Arbeitnehmer in einer<br />

Strukturanpassungsmaßnahme gefördert werden;<br />

2. § 57 Abs. 2 Nr. 1 <strong>Buch</strong>stabe b, § 226 Abs. 1 Nr. 1 <strong>Buch</strong>stabe b, und § 421<br />

Abs. 1 Nr. 1, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausgeübt hat, die<br />

als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist;<br />

3. § 226 Abs. 1 Nr. 1 <strong>Buch</strong>stabe a, wenn der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld in<br />

einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat;

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