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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

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Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmer<br />

aus einer nach diesem <strong>Buch</strong> oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten<br />

Maßnahme.<br />

(5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt<br />

ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu<br />

leisten. Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht<br />

besteht oder dieser verwirkt ist.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe<br />

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften<br />

dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen<br />

der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht<br />

erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung, auch unter<br />

Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im<br />

Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung<br />

dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann<br />

aus wichtigem Grund abgesehen werden.<br />

(2) Ein Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht<br />

bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruches zusammen mit dem<br />

unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe<br />

auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung<br />

anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht<br />

übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz<br />

des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Auszubildenden gezahlt worden, hat<br />

der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.<br />

(2a) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt<br />

an in Anspruch genommen werden, in dem<br />

1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder<br />

2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm<br />

Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen<br />

Voraussetzungen dieses <strong>Buch</strong> eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.<br />

(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit<br />

sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

getroffenen Bestimmung zu leisten.<br />

(4) Die Agentur für Arbeit kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im<br />

Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur gerichtlichen<br />

Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch<br />

abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet<br />

wird, sind zu übernehmen.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 73 Dauer der Förderung<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 40<br />

(1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der beruflichen<br />

Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird in<br />

der Regel bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr<br />

(Bewilligungszeitraum) entschieden.<br />

(1a) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird<br />

Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht.<br />

(2) Für Fehlzeiten besteht Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe<br />

1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der<br />

Krankheit folgenden Kalendermonats, im Falle einer beruflichen Ausbildung<br />

jedoch nur, solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, oder<br />

2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn<br />

a) bei einer beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des<br />

Mutterschutzgesetzes Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung<br />

oder Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder<br />

b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Maßnahme nicht<br />

länger als 14 Wochen oder im Falle von Früh- oder Mehrlingsgeburten 18<br />

Wochen (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) unterbrochen<br />

wird, oder<br />

3. wenn bei einer beruflichen Ausbildung der Auszubildende aus einem

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