Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...
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Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmer<br />
aus einer nach diesem <strong>Buch</strong> oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten<br />
Maßnahme.<br />
(5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt<br />
ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu<br />
leisten. Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht<br />
besteht oder dieser verwirkt ist.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe<br />
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften<br />
dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen<br />
der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht<br />
erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung, auch unter<br />
Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im<br />
Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung<br />
dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann<br />
aus wichtigem Grund abgesehen werden.<br />
(2) Ein Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht<br />
bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruches zusammen mit dem<br />
unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe<br />
auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung<br />
anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht<br />
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz<br />
des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Auszubildenden gezahlt worden, hat<br />
der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.<br />
(2a) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt<br />
an in Anspruch genommen werden, in dem<br />
1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder<br />
2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm<br />
Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen<br />
Voraussetzungen dieses <strong>Buch</strong> eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.<br />
(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit<br />
sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
getroffenen Bestimmung zu leisten.<br />
(4) Die Agentur für Arbeit kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im<br />
Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur gerichtlichen<br />
Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch<br />
abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet<br />
wird, sind zu übernehmen.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 73 Dauer der Förderung<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 40<br />
(1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der beruflichen<br />
Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird in<br />
der Regel bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr<br />
(Bewilligungszeitraum) entschieden.<br />
(1a) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird<br />
Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht.<br />
(2) Für Fehlzeiten besteht Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe<br />
1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der<br />
Krankheit folgenden Kalendermonats, im Falle einer beruflichen Ausbildung<br />
jedoch nur, solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht, oder<br />
2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn<br />
a) bei einer beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des<br />
Mutterschutzgesetzes Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung<br />
oder Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder<br />
b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Maßnahme nicht<br />
länger als 14 Wochen oder im Falle von Früh- oder Mehrlingsgeburten 18<br />
Wochen (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) unterbrochen<br />
wird, oder<br />
3. wenn bei einer beruflichen Ausbildung der Auszubildende aus einem