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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

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höheres Amt nach Absatz 1 übertragen, ist ihr oder ihm zugleich das auf Zeit<br />

übertragene Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Amtszeit<br />

in Ämtern nach Absatz 1 mindestens ein Jahr betragen hat.<br />

(4) Die Beamtin oder der Beamte ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit entlassen, sofern sie oder er nicht im Anschluss an die Amtszeit erneut in<br />

dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Die Beamtin oder der Beamte ist<br />

ferner mit<br />

1. der Übertragung eines höheren Amtes,<br />

2. der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,<br />

3. der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder<br />

4. der Zurückstufung in seinem Richterverhältnis auf Lebenszeit<br />

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die §§ 28 bis 30 des<br />

Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 391 Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung, Verordnungsermächtigung<br />

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium des Innern zur verbesserten Erfüllung der Aufgaben in der<br />

Vermittlung im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses <strong>Buch</strong>es durch<br />

Rechtsverordnung die Festsetzung von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen für<br />

einzelne Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte einer<br />

Organisationseinheit der Bundesagentur für besondere Leistungen zu regeln. Abweichend<br />

von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen von der<br />

Feststellung abhängig, dass die Leistung der einzelnen Beamtin oder des Beamten den<br />

mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Bei dauerhaft<br />

herausragenden Leistungen kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1 des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden, dass auch die übernächste Stufe des<br />

Grundgehalts vorweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind entsprechend dem Grad<br />

der Leistungen zu staffeln und dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen<br />

dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der<br />

nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei der Berechnung der<br />

Leistungszulagen bleiben Amtszulagen unberücksichtigt.<br />

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem<br />

Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf den Vorstand der<br />

Bundesagentur durch Rechtsverordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die auf Grund<br />

von Satz 1 vom Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens<br />

mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium des<br />

Innern.<br />

(3) Die Bundesagentur hat dem Deutschen Bundestag über die Bundesregierung bis zum<br />

Ende des Jahres 2004 über die Erfahrungen mit den Instrumenten der<br />

leistungsorientierten Bezahlung im tarif- und besoldungsrechtlichen Bereich und der<br />

Gewährung von Leistungszulagen und der Festsetzung von Stufen nach Absatz 1 zu<br />

berichten.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter<br />

Bei der Bundesagentur können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung<br />

überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der<br />

Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.<br />

Vierter Abschnitt Aufsicht<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 393 Aufsicht<br />

(1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Wirtschaft<br />

und Arbeit. Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet<br />

werden.<br />

(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jährlich ein Geschäftsbericht<br />

vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.<br />

Fünfter Abschnitt Datenschutz<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 126

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