Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...
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höheres Amt nach Absatz 1 übertragen, ist ihr oder ihm zugleich das auf Zeit<br />
übertragene Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Amtszeit<br />
in Ämtern nach Absatz 1 mindestens ein Jahr betragen hat.<br />
(4) Die Beamtin oder der Beamte ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis<br />
auf Zeit entlassen, sofern sie oder er nicht im Anschluss an die Amtszeit erneut in<br />
dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Die Beamtin oder der Beamte ist<br />
ferner mit<br />
1. der Übertragung eines höheren Amtes,<br />
2. der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,<br />
3. der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder<br />
4. der Zurückstufung in seinem Richterverhältnis auf Lebenszeit<br />
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die §§ 28 bis 30 des<br />
Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 391 Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung, Verordnungsermächtigung<br />
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen<br />
mit dem Bundesministerium des Innern zur verbesserten Erfüllung der Aufgaben in der<br />
Vermittlung im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses <strong>Buch</strong>es durch<br />
Rechtsverordnung die Festsetzung von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen für<br />
einzelne Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte einer<br />
Organisationseinheit der Bundesagentur für besondere Leistungen zu regeln. Abweichend<br />
von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen von der<br />
Feststellung abhängig, dass die Leistung der einzelnen Beamtin oder des Beamten den<br />
mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Bei dauerhaft<br />
herausragenden Leistungen kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1 des<br />
Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden, dass auch die übernächste Stufe des<br />
Grundgehalts vorweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind entsprechend dem Grad<br />
der Leistungen zu staffeln und dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen<br />
dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der<br />
nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei der Berechnung der<br />
Leistungszulagen bleiben Amtszulagen unberücksichtigt.<br />
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem<br />
Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf den Vorstand der<br />
Bundesagentur durch Rechtsverordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die auf Grund<br />
von Satz 1 vom Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens<br />
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium des<br />
Innern.<br />
(3) Die Bundesagentur hat dem Deutschen Bundestag über die Bundesregierung bis zum<br />
Ende des Jahres 2004 über die Erfahrungen mit den Instrumenten der<br />
leistungsorientierten Bezahlung im tarif- und besoldungsrechtlichen Bereich und der<br />
Gewährung von Leistungszulagen und der Festsetzung von Stufen nach Absatz 1 zu<br />
berichten.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter<br />
Bei der Bundesagentur können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung<br />
überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der<br />
Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.<br />
Vierter Abschnitt Aufsicht<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 393 Aufsicht<br />
(1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Wirtschaft<br />
und Arbeit. Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet<br />
werden.<br />
(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jährlich ein Geschäftsbericht<br />
vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.<br />
Fünfter Abschnitt Datenschutz<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 126