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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

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<strong>SGB</strong> 3 § 429<br />

(weggefallen)<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen<br />

(1) Auf das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld, die Eingliederungshilfe nach § 62a<br />

Abs. 1 und 2 des <strong>Arbeitsförderung</strong>sgesetzes ist § 426 nicht anzuwenden.<br />

(2) Bei der Anwendung der Regelungen über die für Leistungen zur Förderung der<br />

beruflichen Weiterbildung und für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

erforderliche Vorbeschäftigungszeit stehen Zeiten, die nach dem<br />

<strong>Arbeitsförderung</strong>sgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den Zeiten einer die<br />

Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den<br />

Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.<br />

(3) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1. Januar 1998 entstanden, sind das<br />

Bemessungsentgelt und der Leistungssatz nicht neu festzusetzen. Satz 1 gilt für die<br />

Zuordnung zu einer Leistungsgruppe entsprechend.<br />

(4) Die Dauer eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler nach § 62a<br />

Abs. 1 und 2 des <strong>Arbeitsförderung</strong>sgesetzes, der vor dem 1. Januar 1998 entstanden und<br />

am 1. Januar 1998 noch nicht erloschen ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für<br />

jeweils sechs Tage. Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.<br />

(5) Die Vorschriften des <strong>Arbeitsförderung</strong>sgesetzes über das Konkursausfallgeld in der<br />

bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das<br />

Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist.<br />

(6) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Arbeitnehmern, die zur Vermeidung von<br />

anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes<br />

in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt sind, vor dem<br />

1. Januar 1998 entstanden, sind bei der Anwendung der Regelungen über die Dauer eines<br />

Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen<br />

Einheit Bezugszeiten, die nach einer auf Grundlage des § 67 Abs. 2 Nr. 3 des<br />

<strong>Arbeitsförderung</strong>sgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bis zum 1. Januar 1998 nicht<br />

ausgeschöpft sind, verbleibende Bezugszeiten eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in<br />

einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 431 Erstattungsansprüche<br />

(1) § 242x Abs. 6 des <strong>Arbeitsförderung</strong>sgesetzes ist auf die dort genannten Fälle<br />

weiterhin anzuwenden. Soweit in diesen Fällen eine Erstattungspflicht für Zeiten nach<br />

dem 31. Dezember 1997 besteht, verlängert sich der Erstattungszeitraum für jeweils<br />

sechs Tage um einen Tag.<br />

(2) Die Anwendung des § 147a in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist<br />

ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. April 1999<br />

entstanden ist oder das Arbeitsverhältnis vor dem 10. Februar 1999 gekündigt oder die<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor diesem Tag vereinbart worden ist.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen<br />

Vor dem 1. Januar 1998 erteilte Arbeitserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum<br />

Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Arbeitserlaubnisse, die unabhängig von Lage und<br />

Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt worden sind, gelten für ihre Geltungsdauer als<br />

Arbeitsberechtigung weiter.<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 433 Anlage der Rücklage<br />

Das am 31. Dezember 1997 vorhandene Rücklagevermögen ist entsprechend § 366 und den<br />

Vorschriften des Vierten <strong>Buch</strong>es <strong>Sozialgesetzbuch</strong> über die Anlage der Rücklage<br />

anzulegen, sobald und soweit dies ohne Störung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie<br />

des Geld- und Kapitalmarkts möglich ist.<br />

Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen<br />

<strong>SGB</strong> 3 § 434 Zweites <strong>SGB</strong> <strong>III</strong>-Änderungsgesetz<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 139<br />

(1) § 130 Abs. 1, §§ 131, 133 Abs. 1 sowie die §§ 134 bis 135 und § 141 Abs. 2 und 3<br />

in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf

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