23.10.2013 Aufrufe

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 92<br />

(2) Die Agentur für Arbeit kann einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer für die<br />

Dauer der Förderung in die Maßnahme zuweisen. Die §§ 262, 269, 270 und 271 gelten<br />

entsprechend.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!