Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel ...
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<strong>SGB</strong> 3 § 160 Voraussetzungen<br />
Behinderte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn<br />
1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und<br />
2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung<br />
einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung<br />
oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die<br />
die besonderen Leistungen erbracht werden.<br />
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des Neunten <strong>Buch</strong>es, soweit in<br />
diesem <strong>Buch</strong> nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer<br />
Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf<br />
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten die behinderten Menschen<br />
Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer<br />
Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten<br />
würden.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 161 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld<br />
(1) Die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der behinderte<br />
Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme<br />
1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden<br />
hat oder<br />
2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder<br />
Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt<br />
und Leistungen beantragt hat.<br />
(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte Berufsrückkehrer. Er<br />
verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für<br />
die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und<br />
üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 162 Behinderte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit<br />
Behinderte Menschen können auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die<br />
Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor<br />
Beginn der Teilnahme<br />
1. durch den behinderten Menschen ein Berufsausbildungsabschluß auf Grund<br />
einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes<br />
oder § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder<br />
2. ihr Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 1 des<br />
Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis<br />
über das Bestehen der Abschlußprüfung in einem nach dem<br />
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten<br />
Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.<br />
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der behinderte Mensch<br />
nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet<br />
war.<br />
<strong>SGB</strong> 3 §§ 163 bis 168<br />
(weggefallen)<br />
Fünfter Unterabschnitt Kurzarbeitergeld<br />
Erster Titel Regelvoraussetzungen<br />
<strong>SGB</strong> 3 § 169 Anspruch<br />
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn<br />
1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,<br />
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 65