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Vollversion (6.59 MB) - Forschungsjournal Soziale Bewegungen

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FORSCHUNGSJOURNAL NSB, JG. 9, HEFT 4, 1996<br />

mit drei Aspekten der sexuellen<br />

Ausbeutung von Kindern: Kinderprostitution,<br />

Handel und Verkauf<br />

von Kindern zum Zweck<br />

des sexuellen Mißbrauchs und<br />

Kinderpornographie.<br />

Sowohl die Resolution wie auch<br />

der Aktionsplan wurden mit großer<br />

Mehrheit verabschiedet.<br />

Während die Resolution allgemeine<br />

Aussagen zum Problem<br />

der sexuellen Ausbeutung beinhaltet,<br />

konkretisiert der Aktionsplan<br />

verschiedene Umsetzungsschritte.<br />

Da in den verschiedenen<br />

Staaten unterschiedliche<br />

Rechtsregelungen bestehen, wurde<br />

als Bezugsrahmen die UN-<br />

Kinderrechtskonvention von<br />

1989 gewählt. In der Konvention<br />

wird in einzelnen Artikeln direkt<br />

Bezug auf das Thema der<br />

sexuellen Ausbeutung genommen.<br />

Mit der Ratifizierung der<br />

Übereinkommen der UN über<br />

die Rechte des Kindes verpflichteten<br />

sich die Unterzeichnerstaaten,<br />

Kinder wirksam zu schützen:<br />

• vor „jeder Form körperlicher<br />

oder geistiger Gewaltanwendung,<br />

Schadenszuführung oder<br />

Mißhandlung einschließlich<br />

des sexuellen Mißbrauchs"<br />

(Art. 19, Abs. 1) durch Eltern<br />

oder eines Elternteils, eines<br />

Vormundes oder anderen gesetzlichen<br />

Vertreters oder einer<br />

anderen Person, die das<br />

Kind betreut;<br />

• vor „wirtschaftlicher Ausbeutung<br />

und zur Heranziehung zu<br />

einer Arbeit, die Gefahren mit<br />

sich bringt und die Erziehung<br />

des Kindes behindern oder die<br />

Gesundheit des Kindes oder<br />

seiner körperliche, geistige,<br />

seelische, sittliche oder soziale<br />

Entwicklung schädigen könnte"<br />

(Art. 32, Abs. 1);<br />

• vor der „Beteiligung an rechtswidrigen<br />

sexuellen Handlungen,<br />

zu denen sie verleitet oder<br />

gezwungen werden" (Art. 34,<br />

Pkt. a); dazu zählen auch Prostitution<br />

und Pornographie;<br />

• vor dem „Verkauf von Kindern<br />

sowie dem Handel mit<br />

Kindern zu irgendeinem<br />

Zweck und in irgendeiner<br />

Form" (Art. 35); desweiteren<br />

• daß der Staat die physische<br />

und psychische Genesung sowie<br />

die soziale Wiedereingliederung<br />

von Kindern sicherstellen<br />

muß, die Opfer von Ausbeutung<br />

oder Mißhandlung<br />

geworden sind (Art. 39).<br />

Der in Stockholm verabschiedete<br />

Aktionsplan formuliert nun<br />

einzelne Umsetzungsstrategien<br />

(direkte Maßnahmen zum Schutz,<br />

Präventionsmaßnahmen etc.). Er<br />

stellt so eine Ergänzung der in<br />

der Kinderrechtskonvention formulierten<br />

Artikel dar. Der Aktionsplan<br />

unterscheidet zwischen<br />

nationalen und internationalen<br />

Politikakteuren. Auf internationaler<br />

Ebene soll der Austausch von<br />

Daten und die Zusammenarbeit<br />

zwischen Justiz- und Ermittlungsbehörden<br />

verbessert werden. Nationale<br />

Gesetzgebungen sollen<br />

überprüft und ggf. überarbeitet<br />

werden, um den Schutz von Kindern<br />

zu verbessern und eine effektive<br />

Strafrechtsverfolgung von<br />

Tätern zu ermöglichen.<br />

91<br />

Eine engere Kooperation zwischen<br />

Regierungen und NRO<br />

wird ausdrücklich hervorgehoben.<br />

Die Staaten werden aufgefordert,<br />

die Ausbildungsmöglichkeiten<br />

für Kinder (kostenloser<br />

Schulbesuch) und die medizinische<br />

Versorgung von Mißbrauchsopfern<br />

zu verbessern.<br />

Neben Schutz- und Präventionsmaßnahmen<br />

werden bessere gesellschaftliche<br />

Mitwirkungs- und<br />

Mitbestimmungsmöglichkeiten<br />

für Kinder gefordert.<br />

Die deutsche Kampagne hat bereits<br />

seit langer Zeit Forderungen<br />

erhoben, die teilweise über die<br />

im Aktionsplan vorgesehenen<br />

Schritte hinausgehen. Zum Forderungskatalog,<br />

der sich an die<br />

Adresse der Bundesregierung<br />

richtet, gehören:<br />

• Abschluß zwischenstaatlicher<br />

Vereinbarungen (Rechtshilfeabkommen)<br />

zwecks Verbesserung<br />

der Zusammenarbeit zwischen<br />

Ermittlungsbehörden.<br />

Konkret wird die Entsendung<br />

von Verbindungsbeamten in<br />

die deutschen Botschaften gefordert.<br />

Die Beamten sollen<br />

die Behörden in den Zielländern<br />

bei der Ermittlungsarbeit<br />

unterstützen und bei der Beweissicherung<br />

unterstützen.<br />

Hintergrund der Forderung:<br />

Die Beweisverfahren (z.B.<br />

Zeugenvernehmungen) sind<br />

sehr schwierig. Aufgrund dieser<br />

Schwierigkeiten kam es bisher<br />

selten zur Verurteilung von<br />

Angeklagten.<br />

• Unterstützung und Beratung<br />

von Ländern, die Entwicklungskonzepte<br />

für den Touris-

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