92012 Freie Werkstätten: Aufholjagd gestartet - fuhrpark.de ...
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Fuhrparkmanagement Basis-Wissen-Recht<br />
Erst wenn <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>n Zusatzauftrag<br />
erteilt, darf weiter-<br />
gearbeitet wer<strong>de</strong>n<br />
020<br />
Reparaturversuch übernehmen. Solche Kosten sind vom Gewährleistungsanspruch<br />
<strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n umfasst.<br />
Nachbesserungen<br />
Lei<strong>de</strong>r kommt es bei einer mangelhaften Reparaturleistung<br />
<strong>de</strong>r Werkstatt immer wie<strong>de</strong>r vor, dass Nachbesserungsversuche<br />
scheitern. Im Rahmen <strong>de</strong>r Gewährleistung wird <strong>Werkstätten</strong><br />
in Anlehnung an das Kaufrecht ein zweimaliger Nachbesserungsversuch<br />
zugestan<strong>de</strong>n. Ist das Problem dann immer noch<br />
nicht beseitigt, muss sich <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> auf weitere Versuche in<br />
<strong>de</strong>r Regel nicht mehr einlassen. Er ist dann berechtigt, die Reparaturarbeiten<br />
in einem an<strong>de</strong>ren Fachbetrieb durchführen zu<br />
lassen. Das gilt im übrigen auch, wenn sich die erste Werkstatt<br />
geweigert hatte, Nachbesserungen an <strong>de</strong>n Reparaturarbeiten<br />
durchzuführen. Die Kosten <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Werkstatt kann <strong>de</strong>r<br />
Kun<strong>de</strong> dann von <strong>de</strong>r Ursprungswerkstatt zurückverlangen.<br />
Statt <strong>de</strong>r so genannten Ersatzvornahme ist es auch möglich,<br />
nach gescheiterten Nachbesserungsversuchen vom Werkvertrag<br />
zurückzutreten. In diesem Fall muss die Werkstatt <strong>de</strong>n<br />
Werklohn zurückerstatten. In <strong>de</strong>r Praxis stellt sich dies regelmäßig<br />
als schwierig dar, weil meist zumin<strong>de</strong>st Teilbereiche <strong>de</strong>r<br />
Reparatur ordnungsgemäß erfolgt sind. Für diese Teile besteht<br />
<strong>de</strong>r Vergütungsanspruch <strong>de</strong>r Werkstatt fort. Meist wer<strong>de</strong>n solche<br />
Fälle dadurch gelöst, dass die ursprüngliche Rechnung einfach<br />
gemin<strong>de</strong>rt, also herabgesetzt wird.<br />
Häufig kommt es vor, dass Schä<strong>de</strong>n am Fahrzeug erst im<br />
Rahmen einer Inspektion festgestellt wer<strong>de</strong>n. In solchen Fällen<br />
darf die Werkstatt nicht einfach eine Reparatur durchführen<br />
und dann in Rechnung stellen. Der Auftrag <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n hatte<br />
ja lediglich die Durchführung einer Inspektion zum Inhalt.<br />
Nur hierüber war ein Werkvertrag abgeschlossen wor<strong>de</strong>n. Vor<br />
Durchführung von weiteren Maßnahmen ist die Kfz-Werkstatt<br />
verpflichtet, zunächst <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n zu informieren und einen<br />
Zusatzauftrag einzuholen.<br />
Wer nun aber glaubt, <strong>de</strong>r Mechaniker könne einfach <strong>de</strong>n<br />
Scha<strong>de</strong>n links liegen lassen und sich nur um seinen eigentlichen<br />
Auftrag kümmern, irrt. So treffen im Werkvertragsrecht<br />
<strong>de</strong>n Auftragnehmer (hier Werkstatt) Sorgfaltspflichten als Nebenpflichten<br />
zum Auftrag. Besteht die Gefahr, dass <strong>de</strong>r Wagen<br />
wegen <strong>de</strong>s festgestellten Scha<strong>de</strong>ns nicht verkehrssicher ist o<strong>de</strong>r<br />
eine spätere Reparatur mit wesentlich höheren Kosten verbun<strong>de</strong>n<br />
wäre, muss <strong>de</strong>r Auftraggeber (Kun<strong>de</strong>) informiert wer<strong>de</strong>n.<br />
Erst wenn <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Zusatzauftrag erteilt, darf weitergearbeitet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Verjährung<br />
Wie auch beim Kauf eines Fahrzeugs gibt es im Werkvertragsrecht<br />
Gewährleistungsregeln, die <strong>de</strong>r Verjährung unterliegen.<br />
Wird ein Wagen repariert und vom Kun<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r an sich<br />
genommen, spricht man von <strong>de</strong>r Abnahme. Von<br />
diesem Zeitpunkt an gilt nach <strong>de</strong>m Gesetz eine<br />
zweijährige Gewährleistungsfrist für die erfolgten<br />
Werkleistungen. Danach ist ein Anspruch wegen<br />
Sachmängeln verjährt. Allerdings ist es zulässig,<br />
diese Verjährungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen.<br />
Meist geschieht das in Form von Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen.<br />
Richtig kompliziert wird es, wenn bei einer<br />
Reparatur Original-Ersatzteile eingebaut wer<strong>de</strong>n<br />
und diese später etwa einen Motorscha<strong>de</strong>n verursachen.<br />
War das Ersatzteil nicht als fehlerhaft zu<br />
erkennen, liegt kein Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Werkstatt<br />
vor. Sie haftet <strong>de</strong>shalb auch nicht für <strong>de</strong>n später<br />
entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n. Für das fehlerhafte Bauteil<br />
haftet an sich <strong>de</strong>r Hersteller nach <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />
<strong>de</strong>r Produkthaftung. Wird die Sache, hier<br />
das Fahrzeug, jedoch gewerblich genutzt, kann<br />
sich <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> nicht auf das Produkthaftungsgesetz<br />
berufen. Dieses Gesetz gilt bei Sachschä<strong>de</strong>n<br />
nur für Privatpersonen, weil es <strong>de</strong>m Verbraucherschutz<br />
dient (§ 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz).<br />
Rückruf<br />
Allerdings ist ein Hersteller nach <strong>de</strong>m Produktsicherheitsgesetz<br />
unter bestimmten Voraussetzungen<br />
verpflichtet, für das Produkt einen Rückruf<br />
vorzunehmen. Der Hersteller hat danach eine<br />
Einschätzung vorzunehmen, ob ein Mangel o<strong>de</strong>r<br />
eine Fehlfunktion <strong>de</strong>s Produkts zu Personen-<br />
und/o<strong>de</strong>r Sachschä<strong>de</strong>n führen kann. Es muss<br />
hierbei ein erhöhtes Maß an Risiko vorliegen.<br />
Eine Rückrufpflicht besteht immer dann, wenn<br />
von einem Mangel eine plötzliche, unvorhersehbare,<br />
unabwendbare und unmittelbare ernste<br />
Gefahr ausgeht. Bei Fahrzeugen han<strong>de</strong>lt es sich<br />
in <strong>de</strong>r Regel um sicherheitsrelevante Bauteile wie<br />
Airbag, Sicherheitsgurte, Lenkung o<strong>de</strong>r Bremsen.<br />
Der Kun<strong>de</strong> erfährt hiervon meist durch seinen<br />
Vertragshändler.<br />
Häufig bedienen sich Fahrzeughersteller aber<br />
auch <strong>de</strong>s Kraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samtes in Flensburg.<br />
Dort ist je<strong>de</strong>s Fahrzeug einem bestimmten Halter<br />
zugeordnet, <strong>de</strong>r im Fall eines erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Rückrufs informiert wer<strong>de</strong>n kann. Auch wenn<br />
<strong>de</strong>r Hersteller gesetzlich nicht verpflichtet wäre,<br />
ein Produkt zurückzurufen, ist es bei Fahrzeugherstellern<br />
üblich, zweifelhafte Bauteile im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r durchzuführen<strong>de</strong>n Inspektion kostenfrei<br />
auszutauschen.<br />
Das geschieht meist still und ohne die Presse<br />
zu informieren. Auch wenn das Produkt schadhaft<br />
ist, kann so zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>r Imagescha<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Herstellers klein gehalten wer<strong>de</strong>n. Kun<strong>de</strong>n<br />
haben im übrigen keinen Anspruch darauf, dass<br />
ein Hersteller ein Produkt zurückruft. Das entschei<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>r Hersteller selbst beziehungsweise die<br />
Überwachungsbehör<strong>de</strong>n. •<br />
bfp 09 2012