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92012 Freie Werkstätten: Aufholjagd gestartet - fuhrpark.de ...

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Fuhrparkmanagement Basis-Wissen-Recht<br />

Erst wenn <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>n Zusatzauftrag<br />

erteilt, darf weiter-<br />

gearbeitet wer<strong>de</strong>n<br />

020<br />

Reparaturversuch übernehmen. Solche Kosten sind vom Gewährleistungsanspruch<br />

<strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n umfasst.<br />

Nachbesserungen<br />

Lei<strong>de</strong>r kommt es bei einer mangelhaften Reparaturleistung<br />

<strong>de</strong>r Werkstatt immer wie<strong>de</strong>r vor, dass Nachbesserungsversuche<br />

scheitern. Im Rahmen <strong>de</strong>r Gewährleistung wird <strong>Werkstätten</strong><br />

in Anlehnung an das Kaufrecht ein zweimaliger Nachbesserungsversuch<br />

zugestan<strong>de</strong>n. Ist das Problem dann immer noch<br />

nicht beseitigt, muss sich <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> auf weitere Versuche in<br />

<strong>de</strong>r Regel nicht mehr einlassen. Er ist dann berechtigt, die Reparaturarbeiten<br />

in einem an<strong>de</strong>ren Fachbetrieb durchführen zu<br />

lassen. Das gilt im übrigen auch, wenn sich die erste Werkstatt<br />

geweigert hatte, Nachbesserungen an <strong>de</strong>n Reparaturarbeiten<br />

durchzuführen. Die Kosten <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Werkstatt kann <strong>de</strong>r<br />

Kun<strong>de</strong> dann von <strong>de</strong>r Ursprungswerkstatt zurückverlangen.<br />

Statt <strong>de</strong>r so genannten Ersatzvornahme ist es auch möglich,<br />

nach gescheiterten Nachbesserungsversuchen vom Werkvertrag<br />

zurückzutreten. In diesem Fall muss die Werkstatt <strong>de</strong>n<br />

Werklohn zurückerstatten. In <strong>de</strong>r Praxis stellt sich dies regelmäßig<br />

als schwierig dar, weil meist zumin<strong>de</strong>st Teilbereiche <strong>de</strong>r<br />

Reparatur ordnungsgemäß erfolgt sind. Für diese Teile besteht<br />

<strong>de</strong>r Vergütungsanspruch <strong>de</strong>r Werkstatt fort. Meist wer<strong>de</strong>n solche<br />

Fälle dadurch gelöst, dass die ursprüngliche Rechnung einfach<br />

gemin<strong>de</strong>rt, also herabgesetzt wird.<br />

Häufig kommt es vor, dass Schä<strong>de</strong>n am Fahrzeug erst im<br />

Rahmen einer Inspektion festgestellt wer<strong>de</strong>n. In solchen Fällen<br />

darf die Werkstatt nicht einfach eine Reparatur durchführen<br />

und dann in Rechnung stellen. Der Auftrag <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n hatte<br />

ja lediglich die Durchführung einer Inspektion zum Inhalt.<br />

Nur hierüber war ein Werkvertrag abgeschlossen wor<strong>de</strong>n. Vor<br />

Durchführung von weiteren Maßnahmen ist die Kfz-Werkstatt<br />

verpflichtet, zunächst <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n zu informieren und einen<br />

Zusatzauftrag einzuholen.<br />

Wer nun aber glaubt, <strong>de</strong>r Mechaniker könne einfach <strong>de</strong>n<br />

Scha<strong>de</strong>n links liegen lassen und sich nur um seinen eigentlichen<br />

Auftrag kümmern, irrt. So treffen im Werkvertragsrecht<br />

<strong>de</strong>n Auftragnehmer (hier Werkstatt) Sorgfaltspflichten als Nebenpflichten<br />

zum Auftrag. Besteht die Gefahr, dass <strong>de</strong>r Wagen<br />

wegen <strong>de</strong>s festgestellten Scha<strong>de</strong>ns nicht verkehrssicher ist o<strong>de</strong>r<br />

eine spätere Reparatur mit wesentlich höheren Kosten verbun<strong>de</strong>n<br />

wäre, muss <strong>de</strong>r Auftraggeber (Kun<strong>de</strong>) informiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Erst wenn <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Zusatzauftrag erteilt, darf weitergearbeitet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Verjährung<br />

Wie auch beim Kauf eines Fahrzeugs gibt es im Werkvertragsrecht<br />

Gewährleistungsregeln, die <strong>de</strong>r Verjährung unterliegen.<br />

Wird ein Wagen repariert und vom Kun<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r an sich<br />

genommen, spricht man von <strong>de</strong>r Abnahme. Von<br />

diesem Zeitpunkt an gilt nach <strong>de</strong>m Gesetz eine<br />

zweijährige Gewährleistungsfrist für die erfolgten<br />

Werkleistungen. Danach ist ein Anspruch wegen<br />

Sachmängeln verjährt. Allerdings ist es zulässig,<br />

diese Verjährungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen.<br />

Meist geschieht das in Form von Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen.<br />

Richtig kompliziert wird es, wenn bei einer<br />

Reparatur Original-Ersatzteile eingebaut wer<strong>de</strong>n<br />

und diese später etwa einen Motorscha<strong>de</strong>n verursachen.<br />

War das Ersatzteil nicht als fehlerhaft zu<br />

erkennen, liegt kein Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Werkstatt<br />

vor. Sie haftet <strong>de</strong>shalb auch nicht für <strong>de</strong>n später<br />

entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n. Für das fehlerhafte Bauteil<br />

haftet an sich <strong>de</strong>r Hersteller nach <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />

<strong>de</strong>r Produkthaftung. Wird die Sache, hier<br />

das Fahrzeug, jedoch gewerblich genutzt, kann<br />

sich <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> nicht auf das Produkthaftungsgesetz<br />

berufen. Dieses Gesetz gilt bei Sachschä<strong>de</strong>n<br />

nur für Privatpersonen, weil es <strong>de</strong>m Verbraucherschutz<br />

dient (§ 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz).<br />

Rückruf<br />

Allerdings ist ein Hersteller nach <strong>de</strong>m Produktsicherheitsgesetz<br />

unter bestimmten Voraussetzungen<br />

verpflichtet, für das Produkt einen Rückruf<br />

vorzunehmen. Der Hersteller hat danach eine<br />

Einschätzung vorzunehmen, ob ein Mangel o<strong>de</strong>r<br />

eine Fehlfunktion <strong>de</strong>s Produkts zu Personen-<br />

und/o<strong>de</strong>r Sachschä<strong>de</strong>n führen kann. Es muss<br />

hierbei ein erhöhtes Maß an Risiko vorliegen.<br />

Eine Rückrufpflicht besteht immer dann, wenn<br />

von einem Mangel eine plötzliche, unvorhersehbare,<br />

unabwendbare und unmittelbare ernste<br />

Gefahr ausgeht. Bei Fahrzeugen han<strong>de</strong>lt es sich<br />

in <strong>de</strong>r Regel um sicherheitsrelevante Bauteile wie<br />

Airbag, Sicherheitsgurte, Lenkung o<strong>de</strong>r Bremsen.<br />

Der Kun<strong>de</strong> erfährt hiervon meist durch seinen<br />

Vertragshändler.<br />

Häufig bedienen sich Fahrzeughersteller aber<br />

auch <strong>de</strong>s Kraftfahrt-Bun<strong>de</strong>samtes in Flensburg.<br />

Dort ist je<strong>de</strong>s Fahrzeug einem bestimmten Halter<br />

zugeordnet, <strong>de</strong>r im Fall eines erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Rückrufs informiert wer<strong>de</strong>n kann. Auch wenn<br />

<strong>de</strong>r Hersteller gesetzlich nicht verpflichtet wäre,<br />

ein Produkt zurückzurufen, ist es bei Fahrzeugherstellern<br />

üblich, zweifelhafte Bauteile im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r durchzuführen<strong>de</strong>n Inspektion kostenfrei<br />

auszutauschen.<br />

Das geschieht meist still und ohne die Presse<br />

zu informieren. Auch wenn das Produkt schadhaft<br />

ist, kann so zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>r Imagescha<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Herstellers klein gehalten wer<strong>de</strong>n. Kun<strong>de</strong>n<br />

haben im übrigen keinen Anspruch darauf, dass<br />

ein Hersteller ein Produkt zurückruft. Das entschei<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Hersteller selbst beziehungsweise die<br />

Überwachungsbehör<strong>de</strong>n. •<br />

bfp 09 2012

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