26.10.2013 Aufrufe

92012 Freie Werkstätten: Aufholjagd gestartet - fuhrpark.de ...

92012 Freie Werkstätten: Aufholjagd gestartet - fuhrpark.de ...

92012 Freie Werkstätten: Aufholjagd gestartet - fuhrpark.de ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fuhrparkmanagement Basis-Wissen Steuer<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Aktualität <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung hinkt<br />

die Finanzverwaltung<br />

hinterher<br />

024<br />

nicht mehr als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,<br />

son<strong>de</strong>rn nach Dienstreise-Grundsätzen zu behan<strong>de</strong>ln seien.<br />

Zum Leidwesen <strong>de</strong>s Klägers folgten die Bun<strong>de</strong>sfinanzrichter<br />

dieser Ansicht jedoch nicht, da sie in <strong>de</strong>m vorgetragenen Fall<br />

keine typische Outsourcing-Konstellation sahen. Dies lag <strong>de</strong>n<br />

erkennen<strong>de</strong>n Richtern zufolge daran, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

aufgrund <strong>de</strong>r beamtenrechtlichen Beson<strong>de</strong>rheiten die arbeits-<br />

und dienstrechtlichen Beziehungen zum Dienstherrn nicht<br />

been<strong>de</strong>t hatte und auch kein tatsächlicher Wechsel <strong>de</strong>s Tätigkeitsorts<br />

festgestellt wur<strong>de</strong>.<br />

Auch wenn das Ergebnis für <strong>de</strong>n klagen<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />

sehr ernüchternd gewesen sein muss, hat er doch die Genugtuung,<br />

durch seine Klage ein Urteil erwirkt zu haben, was<br />

für die Fortentwicklung <strong>de</strong>r Rechtsprechung zum in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n<br />

Themenkomplex von enormer Wichtigkeit ist, da <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hierin seine bisherigen Rechtsgrundsätze zu<br />

Fahrten in außerbetriebliche Arbeitsstätten ausdrücklich auch<br />

auf Outsourcing-Fälle ausge<strong>de</strong>hnt hat. Ein typischer Outsourcing-Fall<br />

wur<strong>de</strong> im Urteil wie folgt <strong>de</strong>finiert: „Grundsätzlich<br />

vergleichbar sind damit auch die Fälle, in <strong>de</strong>nen Arbeitgeber<br />

bestimmte Arbeitsbereiche auf an<strong>de</strong>re rechtlich selbständige<br />

Unternehmern übertragen, die arbeits- o<strong>de</strong>r dienstrechtlichen<br />

Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber<br />

en<strong>de</strong>n, die beim bisherigen Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmer<br />

künftig Arbeitnehmer <strong>de</strong>r ausgeglie<strong>de</strong>rten Unternehmen<br />

wer<strong>de</strong>n, aber – zunächst - weiter in <strong>de</strong>n Einrichtungen<br />

ihrer früheren Arbeitgeber tätig bleiben (Outsourcing). Denn<br />

auch in diesen Fällen wer<strong>de</strong>n – dann allerdings nicht durch<br />

<strong>de</strong>n typischen Orts-, son<strong>de</strong>rn durch einen Arbeitgeberwechsel<br />

bedingt – die Arbeitnehmer auswärts tätig.“<br />

Altes Arbeitsverhältnis been<strong>de</strong>t<br />

Im Gegensatz zu einem Beamten-Arbeitsverhältnis mit gleichbleiben<strong>de</strong>m<br />

Dienstherrn wird beim typischen Outsourcing in<br />

<strong>de</strong>r freien Wirtschaft nämlich das alte Arbeitverhältnis been<strong>de</strong>t<br />

und ein neues mit einem neuen, das Direktionsrecht ausüben<strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber begrün<strong>de</strong>t. Während es im Falle <strong>de</strong>s untypischen<br />

(unechten) Outsourcings also weiterhin bei Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verbleibt, stellt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof<br />

das typische (echte) Instrument <strong>de</strong>s Outsourcing<br />

mit <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters im Betrieb eines Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers gleich (BFH 10.7.2008).<br />

Mit dieser schlüssigen Argumentationskette hat <strong>de</strong>r Bundsfinanzhof<br />

einerseits die typische von <strong>de</strong>r untypischen (Beamten-)<br />

Outsourcing-Konstellation abgegrenzt und an<strong>de</strong>rerseits<br />

<strong>de</strong>n Anschluss an die Fremdarbeit im Betrieb <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n sowie<br />

an die Leiharbeit (BFH v. 17.6.2010) hergestellt und so<br />

elegant die hierzu ergangene Verwaltungsanweisung ausgehebelt,<br />

so dass in <strong>de</strong>r Quintessenz bei all diesen Konstrukten die<br />

Gleichbehandlung <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong>n Fahrtkosten<br />

stehen muss.<br />

In einem typischen Outsourcing-Fall kann<br />

nun die Situation eintreten, dass <strong>de</strong>r outgesourcte<br />

Mitarbeiter nach wie vor die gleiche Arbeitsstelle<br />

anfährt, aber da er nunmehr Mitarbeiter<br />

eines nicht dort ansässigen Fremdleisters ist, diese<br />

Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigen<br />

darf. Bei Nutzung eines Dienstwagens<br />

entfällt dann somit sowohl <strong>de</strong>r Zuschlag nach<br />

<strong>de</strong>r 0,03-Prozent-Regel als auch eine mögliche<br />

Pauschalversteuerung <strong>de</strong>s Arbeitgeberersatzes zu<br />

<strong>de</strong>n Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstelle.<br />

Behör<strong>de</strong>n hinken hinterher<br />

Es ist allerdings zu beachten, dass aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Aktualität <strong>de</strong>r neuen Rechtsprechung die Finanzverwaltung<br />

mit ihren Dienstanweisungen<br />

noch hinterher hinkt. Aktuell gehen die Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

nämlich immer noch von ihrer oben<br />

genannten Rechtsauffassung aus und nehmen in<br />

allen <strong>de</strong>rart gelagerten Fällen weiterhin Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Die<br />

Anpassung an die neue Rechtsprechung dürfte<br />

jedoch nur eine Frage <strong>de</strong>r Zeit sein.<br />

Eine Frage am Ran<strong>de</strong> drängt sich noch auf:<br />

Kann <strong>de</strong>r outgesourcte Arbeitnehmer nunmehr<br />

auch Reisespesen geltend machen und vom Arbeitgeber<br />

ersetzt bekommen? Hierzu ist im besprochenen<br />

BFH-Urteil keine Re<strong>de</strong>, weil im zu<br />

entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitstelle vorlagen, die Reisespesen ausschließen.<br />

In einem echten (typischen) Outsourcing-Fall<br />

sind jedoch Dienstfahrten gegeben, so<br />

dass <strong>de</strong>r Ansatz von Verpflegungsmehraufwand<br />

durchaus prüfenswert erscheint.<br />

Dreimonatsfrist<br />

Grundsätzlich gilt, dass für Auswärtstätigkeiten<br />

am gleichen Ort (z.B. Großbaustelle, Einsatz im<br />

Betrieb eines Kun<strong>de</strong>n) beschränkt auf die ersten<br />

drei Monate ab Arbeitsaufnahme Tagesspesen<br />

für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht<br />

beziehungsweise vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet<br />

wer<strong>de</strong>n können. Gera<strong>de</strong> in Outsourcing-<br />

Fällen ist jedoch zu hinterfragen, wann die Arbeitsaufnahme<br />

erfolgt ist und die Dreimonatsfrist<br />

zu laufen beginnt.<br />

Im einschlägigen Schrifttum wird hierzu die<br />

Auffassung vertreten, dass die Dreimonatsfrist<br />

nicht erst bei Umstellung auf das Outsourcing-<br />

Arbeitsverhältnis, son<strong>de</strong>rn schon früher, nämlich<br />

bereits bei <strong>de</strong>r erstmaligen Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

noch im alten Arbeitsverhältnis beginnt<br />

und somit in <strong>de</strong>r Regel schon bei Beginn <strong>de</strong>s<br />

Outsourcing-Arbeitsverhältnisses abgelaufen sein<br />

dürfte. Endgültige Klarheit darüber kann nur <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sfinanzhof schaffen. •<br />

bfp 09 2012

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!