92012 Freie Werkstätten: Aufholjagd gestartet - fuhrpark.de ...
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Fuhrparkmanagement Basis-Wissen Steuer<br />
Aufgrund <strong>de</strong>r<br />
Aktualität <strong>de</strong>r<br />
Rechtsprechung hinkt<br />
die Finanzverwaltung<br />
hinterher<br />
024<br />
nicht mehr als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,<br />
son<strong>de</strong>rn nach Dienstreise-Grundsätzen zu behan<strong>de</strong>ln seien.<br />
Zum Leidwesen <strong>de</strong>s Klägers folgten die Bun<strong>de</strong>sfinanzrichter<br />
dieser Ansicht jedoch nicht, da sie in <strong>de</strong>m vorgetragenen Fall<br />
keine typische Outsourcing-Konstellation sahen. Dies lag <strong>de</strong>n<br />
erkennen<strong>de</strong>n Richtern zufolge daran, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
aufgrund <strong>de</strong>r beamtenrechtlichen Beson<strong>de</strong>rheiten die arbeits-<br />
und dienstrechtlichen Beziehungen zum Dienstherrn nicht<br />
been<strong>de</strong>t hatte und auch kein tatsächlicher Wechsel <strong>de</strong>s Tätigkeitsorts<br />
festgestellt wur<strong>de</strong>.<br />
Auch wenn das Ergebnis für <strong>de</strong>n klagen<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />
sehr ernüchternd gewesen sein muss, hat er doch die Genugtuung,<br />
durch seine Klage ein Urteil erwirkt zu haben, was<br />
für die Fortentwicklung <strong>de</strong>r Rechtsprechung zum in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n<br />
Themenkomplex von enormer Wichtigkeit ist, da <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hierin seine bisherigen Rechtsgrundsätze zu<br />
Fahrten in außerbetriebliche Arbeitsstätten ausdrücklich auch<br />
auf Outsourcing-Fälle ausge<strong>de</strong>hnt hat. Ein typischer Outsourcing-Fall<br />
wur<strong>de</strong> im Urteil wie folgt <strong>de</strong>finiert: „Grundsätzlich<br />
vergleichbar sind damit auch die Fälle, in <strong>de</strong>nen Arbeitgeber<br />
bestimmte Arbeitsbereiche auf an<strong>de</strong>re rechtlich selbständige<br />
Unternehmern übertragen, die arbeits- o<strong>de</strong>r dienstrechtlichen<br />
Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber<br />
en<strong>de</strong>n, die beim bisherigen Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmer<br />
künftig Arbeitnehmer <strong>de</strong>r ausgeglie<strong>de</strong>rten Unternehmen<br />
wer<strong>de</strong>n, aber – zunächst - weiter in <strong>de</strong>n Einrichtungen<br />
ihrer früheren Arbeitgeber tätig bleiben (Outsourcing). Denn<br />
auch in diesen Fällen wer<strong>de</strong>n – dann allerdings nicht durch<br />
<strong>de</strong>n typischen Orts-, son<strong>de</strong>rn durch einen Arbeitgeberwechsel<br />
bedingt – die Arbeitnehmer auswärts tätig.“<br />
Altes Arbeitsverhältnis been<strong>de</strong>t<br />
Im Gegensatz zu einem Beamten-Arbeitsverhältnis mit gleichbleiben<strong>de</strong>m<br />
Dienstherrn wird beim typischen Outsourcing in<br />
<strong>de</strong>r freien Wirtschaft nämlich das alte Arbeitverhältnis been<strong>de</strong>t<br />
und ein neues mit einem neuen, das Direktionsrecht ausüben<strong>de</strong>n<br />
Arbeitgeber begrün<strong>de</strong>t. Während es im Falle <strong>de</strong>s untypischen<br />
(unechten) Outsourcings also weiterhin bei Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verbleibt, stellt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof<br />
das typische (echte) Instrument <strong>de</strong>s Outsourcing<br />
mit <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters im Betrieb eines Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers gleich (BFH 10.7.2008).<br />
Mit dieser schlüssigen Argumentationskette hat <strong>de</strong>r Bundsfinanzhof<br />
einerseits die typische von <strong>de</strong>r untypischen (Beamten-)<br />
Outsourcing-Konstellation abgegrenzt und an<strong>de</strong>rerseits<br />
<strong>de</strong>n Anschluss an die Fremdarbeit im Betrieb <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n sowie<br />
an die Leiharbeit (BFH v. 17.6.2010) hergestellt und so<br />
elegant die hierzu ergangene Verwaltungsanweisung ausgehebelt,<br />
so dass in <strong>de</strong>r Quintessenz bei all diesen Konstrukten die<br />
Gleichbehandlung <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong>n Fahrtkosten<br />
stehen muss.<br />
In einem typischen Outsourcing-Fall kann<br />
nun die Situation eintreten, dass <strong>de</strong>r outgesourcte<br />
Mitarbeiter nach wie vor die gleiche Arbeitsstelle<br />
anfährt, aber da er nunmehr Mitarbeiter<br />
eines nicht dort ansässigen Fremdleisters ist, diese<br />
Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigen<br />
darf. Bei Nutzung eines Dienstwagens<br />
entfällt dann somit sowohl <strong>de</strong>r Zuschlag nach<br />
<strong>de</strong>r 0,03-Prozent-Regel als auch eine mögliche<br />
Pauschalversteuerung <strong>de</strong>s Arbeitgeberersatzes zu<br />
<strong>de</strong>n Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstelle.<br />
Behör<strong>de</strong>n hinken hinterher<br />
Es ist allerdings zu beachten, dass aufgrund <strong>de</strong>r<br />
Aktualität <strong>de</strong>r neuen Rechtsprechung die Finanzverwaltung<br />
mit ihren Dienstanweisungen<br />
noch hinterher hinkt. Aktuell gehen die Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />
nämlich immer noch von ihrer oben<br />
genannten Rechtsauffassung aus und nehmen in<br />
allen <strong>de</strong>rart gelagerten Fällen weiterhin Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Die<br />
Anpassung an die neue Rechtsprechung dürfte<br />
jedoch nur eine Frage <strong>de</strong>r Zeit sein.<br />
Eine Frage am Ran<strong>de</strong> drängt sich noch auf:<br />
Kann <strong>de</strong>r outgesourcte Arbeitnehmer nunmehr<br />
auch Reisespesen geltend machen und vom Arbeitgeber<br />
ersetzt bekommen? Hierzu ist im besprochenen<br />
BFH-Urteil keine Re<strong>de</strong>, weil im zu<br />
entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitstelle vorlagen, die Reisespesen ausschließen.<br />
In einem echten (typischen) Outsourcing-Fall<br />
sind jedoch Dienstfahrten gegeben, so<br />
dass <strong>de</strong>r Ansatz von Verpflegungsmehraufwand<br />
durchaus prüfenswert erscheint.<br />
Dreimonatsfrist<br />
Grundsätzlich gilt, dass für Auswärtstätigkeiten<br />
am gleichen Ort (z.B. Großbaustelle, Einsatz im<br />
Betrieb eines Kun<strong>de</strong>n) beschränkt auf die ersten<br />
drei Monate ab Arbeitsaufnahme Tagesspesen<br />
für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht<br />
beziehungsweise vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet<br />
wer<strong>de</strong>n können. Gera<strong>de</strong> in Outsourcing-<br />
Fällen ist jedoch zu hinterfragen, wann die Arbeitsaufnahme<br />
erfolgt ist und die Dreimonatsfrist<br />
zu laufen beginnt.<br />
Im einschlägigen Schrifttum wird hierzu die<br />
Auffassung vertreten, dass die Dreimonatsfrist<br />
nicht erst bei Umstellung auf das Outsourcing-<br />
Arbeitsverhältnis, son<strong>de</strong>rn schon früher, nämlich<br />
bereits bei <strong>de</strong>r erstmaligen Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
noch im alten Arbeitsverhältnis beginnt<br />
und somit in <strong>de</strong>r Regel schon bei Beginn <strong>de</strong>s<br />
Outsourcing-Arbeitsverhältnisses abgelaufen sein<br />
dürfte. Endgültige Klarheit darüber kann nur <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sfinanzhof schaffen. •<br />
bfp 09 2012