Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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nahme zugrundeliegende Urteil noch nicht rk war. Es könne nicht<br />
sein, dass im Verfahren über die gerichtlich strafbare Tat die Unschuldsvermutung<br />
bis zur Rk des Urteils gelte, währenddessen aber<br />
eine DisMaßnahme verhängt werde, die noch größere Auswirkungen<br />
als das Strafurteil selbst habe. Sollte sich im Nachhinein die<br />
strafrechtliche Unschuld des Bf herausstellen, so wäre sein sozialer,<br />
gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Stand innerhalb der Anwaltschaft<br />
durch diese Maßnahme bereits ruiniert. Die konkret<br />
verhängte Maßnahme komme in der Schwere des Übels einer<br />
Freiheitsstrafe gleich.<br />
2.2. Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung<br />
setzt voraus, dass mit der vorläufigen Ausübung der Untersagung<br />
der RA-schaft über eine strafrechtliche Anklage iSd Art 6 EMRK entschieden<br />
worden ist (vgl EGMR 25. 8. 1987, Lutz gegen Bundesrepublik<br />
Deutschland, EuGrZ 1987, 399ff; Frowein/Peukert,<br />
EMRK-Kommentar2 [1996] 280, VfGH 4. 10. 1999, B 2598/97,<br />
B 997/98). Bereits im Erk VfGH 4. 10. 1999, B 2598/97,<br />
B 997/98 hat sich der VfGH mit der Frage auseinandergesetzt,<br />
ob einstw Maßn unter den Begriff der „strafrechtlichen Anklage“<br />
iSd Art 6 EMRK fallen. Der VfGH verneinte dies und begründete<br />
diese Rechtsauffassung wie folgt:<br />
„Der Intention des Gesetzgebers entsprechend handelt es sich bei den<br />
einstwMaßn gem § 19 Abs 3 DSt 1990 um im öffentlichen Interesse gelegene<br />
sichernde Maßnahmen. So wird in den Erläuternden Bemerkungen<br />
der Regierungsvorlage zu § 19 DSt 1990 (RV <strong>11</strong>88 BlgNR 17. GP) ausgeführt:<br />
‚Die bisher im § 17 DSt geregelten einstwMaßn werden in einem eigenen<br />
Vierten Abschnitt (§ 19) zusammengefaßt, um auch systematisch zu unterstreichen,<br />
daß es sich hier nicht um Strafen, sondern um sichernde Maßnahmen<br />
handelt.‘<br />
Wie der VfGH im Erk VfSlg. <strong>11</strong>506/1987 (in Übereinstimmung mit der<br />
Judikatur des EGMR, etwa im Fall Öztürk, EuGrZ 1985, 62) dargetan hat,<br />
ist grundlegende Voraussetzung dafür, daß einer Norm strafrechtlicher Charakter<br />
zukommt, der sowohl präventive als auch repressive Zweck der Sanktion<br />
sowie der ihr innewohnende Tadel und das dem sanktionierten Verhalten<br />
gegenüber ausgesprochene Unwerturteil (VfSlg. <strong>11</strong>937/1988). Im vorliegenden<br />
Fall war die vorläufige Untersagung der Ausübung der RA-schaft<br />
zwar die Folge einer von einem Strafgericht (einem Tribunal iSd Art. 6<br />
EMRK) ausgesprochenen Verurteilung, die einstwMaßn der vorläufigen Untersagung<br />
zielte jedoch nicht selbst auf eine Bestrafung ab. Sie bezweckte<br />
die Hintanhaltung von zu besorgenden schweren Nachteilen, insbesondere<br />
für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung sowie für das Ansehen<br />
des Standes: Wenn im vorliegenden Fall bei einem RA eine Verurteilung<br />
wegen schweren Betruges ausgesprochen wird und daher zu besorgen ist,<br />
daß er nicht mit dem gleichen Einsatz und Nachdruck für die Interessen seiner<br />
Mandantschaft eintreten wird, kommt der Maßnahme nicht der Zweck<br />
zu, dem Bf den Unrechtsgehalt seiner Handlung vorzuwerfen und ihn dafür<br />
zu tadeln. Das gleiche gilt für die Voraussetzung der zu befürchtenden<br />
Nachteile für das Ansehen des Standes. Diesbezüglich wird allein darauf<br />
abgestellt, ob die weitere Ausübung der RA-schaft bei RAen, gegen die ein<br />
Strafverfahren anhängig ist, geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in<br />
den RA-Stand nachhaltig zu schädigen. Das Gesetz verlangt keine Prüfung,<br />
ob der Schuldvorwurf tatsächlich zutrifft.<br />
Rechtsprechung<br />
Die Verhängung dieser Maßnahme verfolgt sohin allein das Ziel, den RA<br />
aufgrund des entgegenstehenden öffentlichen Interesses von der weiteren<br />
Ausübung seines Berufes fernzuhalten. Auch wenn diese Maßnahme in ihrer<br />
tatsächlichen Auswirkung für den einzelnen eine Strafe gleichkommen kann,<br />
ändert dies nichts an ihrer Qualifikation als sichernde Maßnahme (vgl. etwa<br />
VfSlg. 12652/1991 – zur Suspendierung eines Richters vom Dienst und<br />
VfSlg. <strong>11</strong>937/1988 – zum Entzug der Apothekenkonzession wegen mangelnder<br />
Verläßlichkeit).<br />
Da es sich bei der vorläufigen Untersagung der RA-schaft ihrem Wesen nach<br />
um eine sichernde Maßnahme handelt, die bei Vorliegen der angeführten<br />
gesetzlichen Voraussetzungen getroffen werden kann und vor allem keine<br />
endgültige Lösung darstellt, braucht auch durch rk Strafurteil nicht nachgewiesen<br />
zu werden, daß der RA das ihm durch Strafurteil zur Last gelegte und<br />
in der Folge standeswidrige Verhalten tatsächlich begangen hat. Es wird die<br />
Vermutung der Unschuld nicht in Frage gestellt.“<br />
Der VfGH sieht sich anlässlich der vorliegenden Beschwerde nicht<br />
veranlasst, von dieser Rsp abzugehen; das zur einstwMaßn der<br />
vorläufigen Untersagung der RA-schaft Gesagte gilt auch für die<br />
einstwMaßn nach § 19 Abs 3 Z 1 lit b DSt 1990. Der Bf wurde sohin<br />
nicht in der durch Art 6 Abs 2 EMRK garantierten Unschuldsvermutung<br />
verletzt.<br />
3.1. Unter dem Titel des Art 6 EMRK bringt der Bf weiters vor,<br />
dass das DisVerfahren nicht nach den Grundsätzen des fair trial<br />
durchgeführt worden sei. „Es kam zu keinem fair hearing, es<br />
wurde nicht verhandelt, es wurde verabsäumt, gesetzeskonform zu<br />
ermitteln, das Recht des Bf auf persönliche Anwesenheit wurde völlig<br />
ignoriert . . .“.<br />
3.2. Der VfGH teilt die Ansicht des Bf, dass Art 6 EMRK im vorliegenden<br />
Verfahren anzuwenden ist, weil einstwMaßn, die die Berufsausübung<br />
eines RA beschränken, ein civil right – wenngleich<br />
auch nicht in dessen Kernbereich (vgl dazu grundlegend VfSlg<br />
<strong>11</strong>.500/1987, zum Entzug der Apothekenkonzession vgl VfSlg<br />
<strong>11</strong>.937/1988) – des Bf betreffen (vgl auch EGMR 30. <strong>11</strong>. 1987,<br />
Fall H/Belgien, ÖJZ 1988, 220). Die Abhaltung einer mündlichen<br />
Verhandlung war jedoch im konkreten Fall nicht geboten:<br />
Tatbestandsmerkmal für die Verhängung der vorläufigen Maßnahme<br />
war im konkreten Fall das Strafurteil (und nicht unmittelbar<br />
die diesem zugrunde liegende Tat; vgl zu § 19 DSt 1872 –<br />
der Vorläuferbestimmung des heutigen § 16 DSt 1990 – bereits<br />
Lohsing 1925, S 386, Lohsing/Braun 1950, S 369; VfSlg<br />
<strong>11</strong>.284/1987). Als weitere Tatbestandselemente normiert § 19<br />
Abs 1 DSt 1990 die Besorgung schwerer Nachteile, besonders für<br />
die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen<br />
des Standes.<br />
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf hinsichtlich der ihm vorgeworfenen<br />
Sittlichkeitsdelikte vor dem LG X ausreichend Gelegenheit<br />
geboten, seine Verteidigungsstandpunkte in einer (aufgrund der<br />
Art der ihm vorgeworfenen Delikte – nichtöffentlichen) mündlichen<br />
Verhandlung darzulegen. Es kann aufgrund der Zielsetzung des<br />
§ 19 DSt 1990 nicht Aufgabe der DisBehörden sein, durch eigene<br />
Erhebungen und Feststellungen erneut das Strafverfahren zu wie-<br />
AnwBl <strong>2000</strong>/<strong>11</strong> 679