Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Wichtige<br />
Informationen<br />
Rechtsschutzbeauftragter<br />
Gemäß § 149n Abs 1 StPO<br />
bestellte der Herr Bundesminister<br />
für Justiz über Vorschlag<br />
des Präsidenten des VfGH, des<br />
Vorsitzenden der Volksanwaltschaft<br />
und des Präsidenten<br />
des ÖRAK, Herrn Hon.-Prof.<br />
Dr. Rudolf Machacek, emeritierter<br />
Rechtsanwalt und Mitglied<br />
des VfGH iR, für die<br />
Dauer von drei Jahren und<br />
somit für eine zweite Funktionsperiode<br />
zum Rechtsschutzbeauftragten<br />
iSd leg cit. Zu Stellvertretern des Rechtsschutzbeauftragten<br />
wurden wiederum der emeritierte Rechtsanwalt Dr. Hermann<br />
Fromherz und Herr Univ.-Prof. Dr. Christian Funk ernannt.<br />
Arbeitnehmerschutz in der<br />
Rechtsanwaltskanzlei<br />
Bereits seit 1. Jänner 1997 sind nach den Bestimmungen des<br />
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) auch Rechtsanwälte<br />
als Arbeitgeber, die in ihrer Kanzlei bis zu 10 Arbeitnehmer beschäftigen,<br />
verpflichtet, mit entsprechenden Evaluierungsmaßnahmen<br />
zu beginnen. Spätestens bis 1. Juli <strong>2000</strong> war die Durchführung<br />
der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (die so genannte<br />
„Evaluierung“), die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung<br />
und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente<br />
fertigzustellen. Die Evaluierung muss nunmehr also<br />
auch in Rechtsanwaltskanzleien durchgeführt werden, in denen<br />
nur ein einziger Arbeitnehmer beschäftigt wird.<br />
Weiters ist die im ASchG vorgesehene sicherheitstechnische und<br />
arbeitsmedizinische Betreuung seit 1. Jänner <strong>2000</strong> für Rechtsanwaltskanzleien<br />
mit bis zu 10 Beschäftigten notwendig. Somit<br />
müssen so genannte Präventivfachkräfte, das sind Sicherheitsfachkräfte<br />
und Arbeitsmediziner, auch dann bestellt werden, wenn nur<br />
ein einziger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Diese Verpflichtung<br />
kann erfüllt werden durch:<br />
– Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen und/oder arbeitsmedizinischen<br />
Zentrums (zB eines AUVAsicher-Zentrums) oder<br />
– Beschäftigung oder Beauftragung von Präventivfachkräften oder<br />
– gänzliche bzw teilweise Wahrnehmung der Aufgaben einer<br />
Sicherheitsfachkraft durch den Arbeitgeber, sofern dieser die<br />
entsprechende Ausbildung nachweist und nicht mehr als 25 Arbeitnehmer<br />
beschäftigt.<br />
Bei mehr als 10 regelmäßig Beschäftigten ist außerdem aus dem<br />
Kreis der Arbeitnehmer eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.<br />
Der Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments ist in<br />
der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente<br />
(DOK-VO, BGBl 1996, 478, idF BGBl II 1997, 53) geregelt.<br />
Für Rechtsanwaltskanzleien mit bis zu 10 regelmäßig Beschäftigten,<br />
in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen<br />
festzulegen sind, können die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente<br />
vereinfacht gestaltet werden. Es ist jedoch zu<br />
beachten, dass auch bei Verwendung eines solchen vereinfachten<br />
Dokuments eine Gefahrenermittlung und -beurteilung durchzuführen<br />
ist.<br />
Vom Präventionszentrum der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt<br />
(AUVA) wird eine kostenlose Präventionsberatung angeboten.<br />
Die Beratung kann beim örtlich zuständigen Präventionszentrum<br />
der AUVA (Hotline: 0810/20 00 20–1000) angefordert werden.<br />
Ein Berater des Präventionszentrums, mit dem die erforderlichen<br />
Maßnahmen besprochen werden können, kommt nach Terminvereinbarung<br />
in die Kanzlei.<br />
644 AnwBl <strong>2000</strong>/<strong>11</strong>