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Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Wichtige<br />

Informationen<br />

Rechtsschutzbeauftragter<br />

Gemäß § 149n Abs 1 StPO<br />

bestellte der Herr Bundesminister<br />

für Justiz über Vorschlag<br />

des Präsidenten des VfGH, des<br />

Vorsitzenden der Volksanwaltschaft<br />

und des Präsidenten<br />

des ÖRAK, Herrn Hon.-Prof.<br />

Dr. Rudolf Machacek, emeritierter<br />

Rechtsanwalt und Mitglied<br />

des VfGH iR, für die<br />

Dauer von drei Jahren und<br />

somit für eine zweite Funktionsperiode<br />

zum Rechtsschutzbeauftragten<br />

iSd leg cit. Zu Stellvertretern des Rechtsschutzbeauftragten<br />

wurden wiederum der emeritierte Rechtsanwalt Dr. Hermann<br />

Fromherz und Herr Univ.-Prof. Dr. Christian Funk ernannt.<br />

Arbeitnehmerschutz in der<br />

Rechtsanwaltskanzlei<br />

Bereits seit 1. Jänner 1997 sind nach den Bestimmungen des<br />

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) auch Rechtsanwälte<br />

als Arbeitgeber, die in ihrer Kanzlei bis zu 10 Arbeitnehmer beschäftigen,<br />

verpflichtet, mit entsprechenden Evaluierungsmaßnahmen<br />

zu beginnen. Spätestens bis 1. Juli <strong>2000</strong> war die Durchführung<br />

der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (die so genannte<br />

„Evaluierung“), die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung<br />

und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente<br />

fertigzustellen. Die Evaluierung muss nunmehr also<br />

auch in Rechtsanwaltskanzleien durchgeführt werden, in denen<br />

nur ein einziger Arbeitnehmer beschäftigt wird.<br />

Weiters ist die im ASchG vorgesehene sicherheitstechnische und<br />

arbeitsmedizinische Betreuung seit 1. Jänner <strong>2000</strong> für Rechtsanwaltskanzleien<br />

mit bis zu 10 Beschäftigten notwendig. Somit<br />

müssen so genannte Präventivfachkräfte, das sind Sicherheitsfachkräfte<br />

und Arbeitsmediziner, auch dann bestellt werden, wenn nur<br />

ein einziger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Diese Verpflichtung<br />

kann erfüllt werden durch:<br />

– Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen und/oder arbeitsmedizinischen<br />

Zentrums (zB eines AUVAsicher-Zentrums) oder<br />

– Beschäftigung oder Beauftragung von Präventivfachkräften oder<br />

– gänzliche bzw teilweise Wahrnehmung der Aufgaben einer<br />

Sicherheitsfachkraft durch den Arbeitgeber, sofern dieser die<br />

entsprechende Ausbildung nachweist und nicht mehr als 25 Arbeitnehmer<br />

beschäftigt.<br />

Bei mehr als 10 regelmäßig Beschäftigten ist außerdem aus dem<br />

Kreis der Arbeitnehmer eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.<br />

Der Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments ist in<br />

der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente<br />

(DOK-VO, BGBl 1996, 478, idF BGBl II 1997, 53) geregelt.<br />

Für Rechtsanwaltskanzleien mit bis zu 10 regelmäßig Beschäftigten,<br />

in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen<br />

festzulegen sind, können die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente<br />

vereinfacht gestaltet werden. Es ist jedoch zu<br />

beachten, dass auch bei Verwendung eines solchen vereinfachten<br />

Dokuments eine Gefahrenermittlung und -beurteilung durchzuführen<br />

ist.<br />

Vom Präventionszentrum der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt<br />

(AUVA) wird eine kostenlose Präventionsberatung angeboten.<br />

Die Beratung kann beim örtlich zuständigen Präventionszentrum<br />

der AUVA (Hotline: 0810/20 00 20–1000) angefordert werden.<br />

Ein Berater des Präventionszentrums, mit dem die erforderlichen<br />

Maßnahmen besprochen werden können, kommt nach Terminvereinbarung<br />

in die Kanzlei.<br />

644 AnwBl <strong>2000</strong>/<strong>11</strong>

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