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VB 07 Kanzleiordnung fuer das Amt der OOe. Landesr - Regio 13

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Bewegungsdaten sind nach dem regelmäßigen Ablauf eines Geschäftsfalls im Vorhinein festzulegen<br />

und zu definieren. Durch Dienstanweisung ist vorzusorgen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> erfasste Bearbeitungsstand<br />

und <strong>der</strong> tatsächliche Aufbewahrungsort eines Aktes den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.<br />

Umfang und Art <strong>der</strong> Verschlüsselung des Geschäftszeichens sind im Einvernehmen mit <strong>der</strong> in<br />

Betracht kommenden Organisationseinheit und dem Kanzleidienst festzulegen und vom Präsidium<br />

zu genehmigen.<br />

Die Verwendung maschinenlesbarer Klebeetiketten für die Bezeichnung <strong>der</strong> Akten ist zulässig. Der<br />

Akt ist jedoch auch so zu beschriften, <strong>das</strong>s die Aktenzahl ohne Hilfsmittel abgelesen werden kann.<br />

Durch Kontrollmaßnahmen ist zu gewährleisten, <strong>das</strong>s Fehler rechtzeitig entdeckt werden. Stammund<br />

Bewegungsdaten sind laufend so zu sichern, <strong>das</strong>s sie im Falle <strong>der</strong> Zerstörung <strong>der</strong> Originaldaten<br />

rekonstruiert werden können.<br />

Das Wie<strong>der</strong>auffinden <strong>der</strong> Akten muss über die Stammdaten möglich sein.<br />

1 nur im Bereich <strong>der</strong> Kanzlei LDZ 3 im Einsatz.<br />

3.4 ANLEGEN UND AUFBEWAHREN DER AKTEN<br />

3.4.1 Ordnung innerhalb des Aktes<br />

3.4.2 Aufbewahrung <strong>der</strong> Akten<br />

3.4.3 Entnahmen aus <strong>der</strong> Aktenablage; Aktenumlauf<br />

3.4.1 Ordnung innerhalb des Aktes<br />

Eingangsstücke, die sich auf einen bestehenden Akt beziehen, sind diesem anzuschließen; ist <strong>der</strong><br />

frühere Akt bereits abgeschlossen, kann ein neuer Akt angelegt werden. Über Erfor<strong>der</strong>nis und<br />

Zweckmäßigkeit entscheidet die/<strong>der</strong> Bearbeiter(in). Der Bezug zwischen beiden Akten ist durch<br />

Eintragungen auf dem Aktenumschlag und in <strong>der</strong> Aktenevidenz herzustellen.<br />

Je<strong>der</strong> Akt ist in einer zweckmäßigen Form (z.B. Aktenumschlag, Ordner, etc.) aufzubewahren.<br />

Je<strong>der</strong> Akt ist mit dem Aktenzeichen, <strong>der</strong> Aktenzahl und <strong>der</strong> Jahreszahl zu kennzeichnen.<br />

Die einzelnen Schriftstücke des Aktes sind nach <strong>der</strong> Subzahl zu ordnen.<br />

Überflüssig gewordene Aktenbestandteile wie Umschläge, Rückscheine, Mehrausfertigungen, etc.<br />

sind laufend aus Akten zu entfernen und zu vernichten.<br />

3.4.2 Aufbewahrung <strong>der</strong> Akten<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Die Akten sind bis zur Skartierung in <strong>der</strong> Kanzlei aufzubewahren. Sie sind in <strong>der</strong> Regel geordnet<br />

nach Aktenzeichen (<strong>der</strong> Aufgabengruppe) und Aktenzahl abzulegen.<br />

Nach Bedarf und Zweckmäßigkeit kann jedoch auch eine an<strong>der</strong>e Ordnung gewählt werden, wenn<br />

zusammen mit den Evidenzbehelfen <strong>das</strong> rasche Auffinden des Aktes gewährleistet bleibt (z.B.<br />

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