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VB 07 Kanzleiordnung fuer das Amt der OOe. Landesr - Regio 13

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7.5.8. Lagerung<br />

Die Unversehrtheit <strong>der</strong> im Speziallagerraum <strong>der</strong> Zentralregistratur archivierten Originalfilme ist von<br />

<strong>der</strong> Zentralregistratur entsprechend ISO 5466 in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, die<br />

Überprüfung ist zu protokollieren. Bei Anzeichen beginnen<strong>der</strong> Qualitätsmängel o<strong>der</strong> Schäden ist<br />

durch Kopieren des Originalfilmes ein Diazoduplikat herzustellen, <strong>der</strong> alte Film zu vernichten und<br />

<strong>der</strong> gesamte Vorgang ebenfalls zu protokollieren.<br />

7.5.9. Protokollierung<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Alle protokollarischen Aufzeichnungen, die den Vorgang <strong>der</strong> Mikroverfilmung betreffen, sind in <strong>der</strong><br />

Zentralregistratur auf Dauer im Original aufzubewahren.<br />

7.6 EINSICHT UND BENÜTZEN VERFILMTEN SCHRIFTGUTES<br />

Einsichtnahme in verfilmtes Schriftgut erfolgt grundsätzlich mittels <strong>der</strong> Mikrofilme, die nach dem<br />

Verfilmen von <strong>der</strong> Zentralregistratur/Mikrofilmstelle <strong>der</strong> betreffenden Abteilung/Kanzlei zur<br />

Verfügung gestellt werden. Nur in Ausnahmefällen können bei <strong>der</strong> Zentralregistratur/Mikrofilmstelle<br />

Reproduktionen angefor<strong>der</strong>t werden. Solche Reproduktionen dürfen nicht dem Akt angeschlossen<br />

werden und sind nach Gebrauch zu vernichten, um eine neuerliche Verfilmung zu vermeiden.<br />

In beson<strong>der</strong>s zu begründenden Fällen sind Anfor<strong>der</strong>ungen von Originalschriftgut im Wege über die<br />

zuständige Kanzlei an die Zentralregistratur (bei befristeter Aufbewahrung) o<strong>der</strong> <strong>das</strong> Oö.<br />

Landesarchiv (bei dauern<strong>der</strong> Aufbewahrung) zu richten.<br />

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