VB 07 Kanzleiordnung fuer das Amt der OOe. Landesr - Regio 13
VB 07 Kanzleiordnung fuer das Amt der OOe. Landesr - Regio 13
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2.2.2 Sortieren<br />
Eingangsstücke sind nach ihrer Dringlichkeit und nach <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> Zustellung o<strong>der</strong><br />
Weiterleitung zu sortieren. Dringliche Erledigungen sind unverzüglich weiterzuleiten.<br />
2.2.3 Öffnen<br />
Beim Öffnen <strong>der</strong> Umschläge von Eingangsstücken ist darauf zu achten, <strong>das</strong>s <strong>der</strong><br />
Aufgabepoststempel nicht verletzt wird.<br />
Der Umschlag ist dem Eingangsstück beizufügen, wenn<br />
a. Name o<strong>der</strong> Adresse des Absen<strong>der</strong>s o<strong>der</strong> <strong>das</strong> Datum aus dem Eingangsstück nicht zu ersehen<br />
sind,<br />
b. anzunehmen ist, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Eingangsstück zur Wahrung einer Frist (vor allem Rechtsmittel) bis<br />
zu einem bestimmten Tag bei <strong>der</strong> Post aufgegeben sein muss, o<strong>der</strong><br />
c. es sich um bescheinigte Postsendungen (Einschreibbriefe, Wertsendungen) o<strong>der</strong> um<br />
Rückscheinbriefe handelt.<br />
d. Eingangsstücke des Verfassungsgerichtshofs sowie Entwürfe zu Bundesgesetzen und<br />
Verordnungen, diese sind dem Verfassungsdienst vorzulegen.<br />
2.2.4 Ungeöffnet Weiterleiten<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Folgende Eingangsstücke sind ungeöffnet weiterzuleiten:<br />
a. Eingangsstücke (auch Rückscheinbriefe), die persönlich an den Landeshauptmann, an ein<br />
namentlich bezeichnetes Mitglied <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung o<strong>der</strong> an den Landesamtsdirektor bzw.<br />
<strong>das</strong> jeweilige Büro gerichtet sind; diese sind dem Adressaten vorzulegen.<br />
b. Eingangsstücke, die ausschließlich an eine(n) namentlich bezeichnete(n) Bedienstete(n) (also<br />
nicht etwa "An <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung, zu Handen N.N.", son<strong>der</strong>n etwa "N.N., <strong>Amt</strong><br />
<strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung") gerichtet sind; diese sind dem Adressaten vorzulegen.<br />
c. Eingangsstücke, auf denen <strong>der</strong> Adresse eines/einer namentlich bezeichneten Bediensteten <strong>der</strong><br />
Zusatz "o.V.i.A." (= o<strong>der</strong> Vertreter im <strong>Amt</strong>) beigefügt ist; diese sind, wenn erfor<strong>der</strong>lich, <strong>der</strong><br />
Vertretung vorzulegen.<br />
d. Eingangsstücke, die an den Oö. Verwaltungssenat gerichtet sind; diese sind direkt dem<br />
Oö. Verwaltungssenat zuzuleiten.<br />
e. Eingangsstücke aufgrund einer beson<strong>der</strong>en Anordnung des Präsidiums (z.B.<br />
Präsidentschaftskanzlei, Verbindungsstelle <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong>); diese sind dem Präsidium zur<br />
Vorverteilung vorzulegen.<br />
f. Eingangsstücke des Rechnungshofes; diese sind <strong>der</strong> Finanzabteilung zur Vorverteilung<br />
vorzulegen.<br />
Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke; diese sind direkt dem Adressaten<br />
zuzuleiten.<br />
g. Eingangsstücke, die als Anbote im Rahmen eines Vergabeverfahrens erkennbar sind; sie sind<br />
<strong>der</strong> fachlich zuständigen Organisationseinheit zuzuleiten.<br />
Werden die in lit. a) bis h) bezeichneten Eingangsstücke irrtümlich geöffnet, sind sie wie<strong>der</strong> zu<br />
verschließen, mit einem entsprechenden Vermerk, Datum und Unterschrift zu versehen und dem<br />
jeweils (lit. a) bis h)) angeführten Adressaten zuzuleiten.<br />
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