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VB 07 Kanzleiordnung fuer das Amt der OOe. Landesr - Regio 13

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Wertzeichen, Wertsachen etc. sind als Beilage beim Eingangsstück zu belassen; die Weitergabe<br />

erfolgt nachweisbar mittels Zustellung in einem verschlossenen Kuvert. Die weiteren<br />

Veranlassungen trifft <strong>der</strong>/die Bearbeiter(in).<br />

Einlangende Druckwerke sind ohne Eingangsstempel unverzüglich gemäß <strong>der</strong> Bibliotheksordnung<br />

weiterzuleiten.<br />

2.2.8 Vorverteilen<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Die Poststelle hat die Eingangsstücke nach den Organisationseinheiten mit Hilfe des Kompetenzen-<br />

Kataloges zu ordnen, soweit keine Son<strong>der</strong>regelungen bestehen.<br />

Im Zweifelsfall sind Eingangsstücke zunächst dem Präsidium zuzuordnen. Dieses trifft die<br />

Entscheidung über die Vorverteilung. Im Bereich <strong>der</strong> Abteilungsgruppe Landesbaudirektion<br />

entscheidet die BauZ über die Vorverteilung in solchen Fällen.<br />

Rechnungen mit Zahlungsfristen sind unverzüglich <strong>der</strong> in Betracht kommenden<br />

Organisationseinheit, im Zweifelsfall <strong>der</strong> Landesbuchhaltung, zuzuleiten.<br />

Für Schreiben, die im elektronischen Briefverkehr einlangen, gilt § 45 DBO-A.<br />

2.3 AUFBEREITEN DER EINGANGSSTÜCKE DURCH DIE KANZLEIEN<br />

Die Kanzleien haben dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s die Eingangsstücke in <strong>der</strong> Poststelle abgeholt werden.<br />

Im Einvernehmen zwischen <strong>der</strong>/dem in Betracht kommende(n) Abteilungsleiter(in) bzw. <strong>der</strong>/dem<br />

von dieser/diesem dazu ermächtigten Vorgesetzten und <strong>der</strong> Kanzlei sind die Eingangsstücke<br />

mindestens einmal täglich vorzulegen. Dringende Eingangsstücke sind unverzüglich vorzulegen.<br />

Die Eingangsstücke sind entsprechend <strong>der</strong> Aufgabenverteilung (§ 19 Abs. 1 DBO-A) und im<br />

Rahmen allfälliger Weisungen des/<strong>der</strong> in Betracht kommenden Abteilungsleiters(in) vorzulegen.<br />

Sind Vor- o<strong>der</strong> Bezugsakten vorhanden, ist <strong>das</strong> Eingangsstück diesen anzuschließen; ist dies nicht<br />

<strong>der</strong> Fall, ist ein neuer Akt anzulegen. Notwendige Hinweise auf Vor- o<strong>der</strong> Bezugsakten sind zu<br />

vermerken.<br />

Trägt <strong>das</strong> Eingangsstück noch keinen Eingangsstempel, ist dieser unverzüglich anzubringen. Im<br />

Eingangsstempel sind die Kurzbezeichnung (Kompetenzen-Katalog) <strong>der</strong> für die Bearbeitung in<br />

Betracht kommenden Aufgabengruppe und die Aktenzahl zu ergänzen. Die Eingangsstücke sind in<br />

<strong>der</strong> Evidenz einzutragen. Bezieht sich <strong>das</strong> Eingangsstück auf mehrere zu bearbeitende<br />

Angelegenheiten hat die Kanzlei entsprechende Fotokopien anzufertigen und auf den Schriftstücken<br />

Querverweise anzubringen.<br />

Schriftstücke, <strong>der</strong>en Inhalt lediglich <strong>der</strong> Information dienen (z.B. Prospekte) und nicht mit einem<br />

Akt in Verbindung und von Bedeutung sind, erhalten keine Aktenzahl und sind auch nicht zu<br />

indizieren.<br />

Jede Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zuleitung ist in den Evidenzbehelfen zu vermerken.<br />

Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke dürfen - außer dem/<strong>der</strong> Abteilungsleiter(in) -<br />

nur jenen namentlich benannten Bediensteten zur Kenntnis gelangen, die unmittelbar mit ihrer<br />

Bearbeitung befasst sind.<br />

Grundsätze für die Erledigung <strong>der</strong> Geschäftsfälle durch die Bearbeiter(innen) sind in <strong>der</strong><br />

Dienstbetriebsordnung festgehalten.<br />

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