VB 07 Kanzleiordnung fuer das Amt der OOe. Landesr - Regio 13
VB 07 Kanzleiordnung fuer das Amt der OOe. Landesr - Regio 13
VB 07 Kanzleiordnung fuer das Amt der OOe. Landesr - Regio 13
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<strong>Kanzleiordnung</strong> für <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung<br />
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
2. EINGANGSPOST<br />
3. AKTENFÜHRUNG<br />
4. SCHREIBDIENST<br />
Stand: September 2000<br />
5. KANZLEIMÄSSIGE BEHANDLUNG DER ERLEDIGUNGEN<br />
6. AUSGANGSPOST<br />
7. SKARTIERUNGSORDNUNG<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
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1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
1.1 ZIEL DER KANZLEIORDNUNG<br />
1.2 ORGANISATION DES KANZLEI- UND SCHREIBDIENSTES<br />
1.3 AUFGABE DES KANZLEI- UND SCHREIBDIENSTES<br />
1.4 ERGÄNZENDE REGELUNGEN ZUR DIENSTBETRIEBSORDNUNG<br />
1.1 ZIEL DER KANZLEIORDNUNG<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Die Vielfalt <strong>der</strong> Landesverwaltung verlangt o<strong>der</strong> erlaubt im konkreten Einzelfall eine Vielzahl von<br />
Formen, in denen die Aufgaben erfüllt werden können. Dieser Vielfalt steht gegenüber, <strong>das</strong>s ein<br />
Mindestmaß an einheitlicher Vorgangsweise erfor<strong>der</strong>lich ist, um den Grundsätzen von<br />
Gesetzmäßigkeit, Bürgerfreundlichkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen.<br />
Die <strong>Kanzleiordnung</strong> ist eine innerdienstliche Vorschrift und trifft generelle Regelungen für die<br />
Aktenführung und den Schriftverkehr. Sie ist Grundlage für einen einheitlichen Geschäftsgang und<br />
für ein einheitliches Erscheinungsbild des <strong>Amt</strong>es nach außen.<br />
1.2 ORGANISATION DES KANZLEI- UND SCHREIBDIENSTES<br />
Für die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben des Kanzleidienstes richtet <strong>das</strong> Präsidium in <strong>der</strong> Regel Kanzleien ein<br />
o<strong>der</strong> betraut sonstige Organisationseinheiten mit <strong>der</strong> Wahrnehmung dieser Funktion.<br />
Die Kanzleien unterstehen dem Präsidium. Poststelle und Zentralregistratur erfüllen ebenso<br />
Aufgaben des Kanzleidienstes.<br />
Nähere o<strong>der</strong> zusätzliche Regelungen zur <strong>Kanzleiordnung</strong> werden vom Präsidium schriftlich<br />
getroffen.<br />
Die Aufgaben des Schreibdienstes werden von MitarbeiterInnen <strong>der</strong> einzelnen Organisationseinheiten<br />
erledigt.<br />
Vorgesetzte <strong>der</strong> Mitarbeiter(innen) des Schreibdienstes sind <strong>der</strong> (die) Leiter(innen) <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Organisationseinheiten.<br />
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1.3 AUFGABE DES KANZLEI- UND SCHREIBDIENSTES<br />
Es ist Aufgabe des Kanzlei- und Schreibdienstes, die Bearbeitung von Geschäftsfällen im <strong>Amt</strong> <strong>der</strong><br />
Oö. <strong>Landesr</strong>egierung (in <strong>der</strong> Folge: <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung) in verwaltungstechnischer Hinsicht<br />
zu unterstützen. Der Inhalt <strong>der</strong> Erledigungen von Geschäftsfällen wird durch den/die Bearbeiter(in)<br />
bestimmt.<br />
1.3.1 Aufgaben <strong>der</strong> Kanzlei<br />
1.3.2 Aufgaben <strong>der</strong> Poststelle<br />
1.3.3 Aufgaben des Schreibdienstes<br />
1.3.4 Aufgaben <strong>der</strong> Zentralregistratur<br />
1.3.1 Aufgaben <strong>der</strong> Kanzlei<br />
Übernahme und Aufbereitung <strong>der</strong> Eingangsstücke und Zuleitung zur Bearbeitung; Evidenthaltung<br />
<strong>der</strong> Akten bis zur Skartierung;<br />
Durchführung <strong>der</strong> in den Vermerken für die kanzleimäßige Behandlung getroffenen Anordnungen;<br />
Vorbereitung abzusenden<strong>der</strong> Schriftstücke;<br />
Beglaubigung von Ausfertigungen;<br />
Skartierung <strong>der</strong> Akten entsprechend <strong>der</strong> Skartierungsordnung;<br />
sonstige administrative Dienstleistungen (Weiterleitung <strong>der</strong> Akten, Fotokopieren, Botengänge<br />
usw.).<br />
1.3.2 Aufgaben <strong>der</strong> Poststelle<br />
Der Poststelle obliegt - sofern diese Aufgaben nicht von Kanzleien o<strong>der</strong> sonstigen<br />
Organisationseinheiten wahrgenommen werden:<br />
die Übernahme <strong>der</strong> Eingangsstücke, die an <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung gelangen;<br />
die Übernahme und <strong>das</strong> Absenden <strong>der</strong> Ausgangspost,<br />
die Beilagenkontrolle und <strong>das</strong> Herstellen größerer Auflagen (kopieren)<br />
<strong>das</strong> Kuvertieren, Verschließen, Verpacken und Adressieren (Adressdruckschnittstelle),<br />
<strong>das</strong> Freimachen <strong>der</strong> Postsendungen,<br />
<strong>das</strong> Anbringen des Absendevermerks auf dem Erledigungsentwurf (auf dem im Akt verbleibenden<br />
Geschäftsstück, welches zum Nachweis <strong>der</strong> Erledigung dient),<br />
<strong>das</strong> Absenden im Postweg o<strong>der</strong> <strong>das</strong> Zustellen durch Boten, wenn dies angeordnet ist,<br />
Das Absenden zu den mit dem Land OÖ jeweils vereinbarten (günstigsten) Tarifen ist ausschließlich<br />
im Wege <strong>der</strong> Poststelle möglich.<br />
1.3.3 Aufgaben des Schreibdienstes<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Erstellen <strong>der</strong> Schriftstücke nach den Anordnungen <strong>der</strong> Bearbeiter(innen).<br />
1.3.4 Aufgaben <strong>der</strong> Zentralregistratur<br />
Behandlung des Schriftgutes entsprechend <strong>der</strong> Skartierungsordnung;<br />
Führen von Aufzeichnungen über die getroffenen Veranlassungen;<br />
Aufbewahrung von Akten und Evidenzen.<br />
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1.4 ERGÄNZENDE REGELUNGEN ZUR DIENSTBETRIEBSORDNUNG<br />
1.4.1 Beglaubigung<br />
1.4.2 Auskünfte; Akteneinsicht<br />
1.4.1 Beglaubigung<br />
Der Beglaubigungsvermerk "F.d.R.d.A." ist nur noch in Verwaltungsverfahren anzubringen, in<br />
denen er gesetzlich vorgesehen ist. Die entsprechende Berechtigung erteilt <strong>der</strong> Landesamtsdirektor.<br />
1.4.2 Auskünfte; Akteneinsicht<br />
Bedienstete, die mit Aufgaben des Kanzlei- und Schreibdienstes betraut sind, dürfen Auskünfte<br />
über kanzleitechnische Tatsachen (z.B. Eingangsdatum, Aktenzahl, Bearbeiter(in)) erteilen. Im<br />
Übrigen sind anfragende Personen an die Bearbeiter(innen) zu verweisen.<br />
Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ist ausschließlich über die Bearbeiter(innen) zu gewähren.<br />
2. EINGANGSPOST<br />
2.1 POSTANSCHRIFT<br />
2.2 BEHANDLUNG VON EINGANGSSTÜCKEN<br />
2.3 AUFBEREITEN DER EINGANGSSTÜCKE DURCH DIE KANZLEIEN<br />
2.1 POSTANSCHRIFT<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Die offizielle Postanschrift des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung lautet:<br />
<strong>Amt</strong> <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung, Klosterstraße 7, 4021 Linz.<br />
Für Organisationseinheiten, die in <strong>Amt</strong>sgebäuden mit an<strong>der</strong>er Adresse eingerichtet sind, kann mit<br />
Genehmigung des Präsidiums eine davon abweichende Postanschrift geführt werden.<br />
2.2 BEHANDLUNG VON EINGANGSSTÜCKEN<br />
Eingangsstücke sind alle an <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung o<strong>der</strong> an eine Organisationseinheit<br />
(inneramtlicher Schriftverkehr) des <strong>Amt</strong>es gelangenden Sendungen.<br />
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2.2.1 Übernehmen<br />
2.2.2 Sortieren<br />
2.2.3 Öffnen<br />
2.2.4 Ungeöffnet Weiterleiten<br />
2.2.5 Eingangsstempel und Eingangsvermerke<br />
2.2.6 Irrläufer<br />
2.2.7 Beilagen<br />
2.2.8 Vorverteilen<br />
2.2.1 Übernehmen<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Die Poststelle bzw. eine mit diesen Aufgaben betraute Organisationseinheit hat während <strong>der</strong><br />
<strong>Amt</strong>sstunden die bei ihr einlangenden Eingangsstücke zu übernehmen und die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
weiteren Veranlassungen zu treffen.<br />
Wenn Eingangsstücke <strong>der</strong>/dem Bearbeiter(in) persönlich zugehen, so hat diese(r) für die<br />
kanzleimäßige Behandlung zu sorgen.<br />
Auf Schriftstücken, mit <strong>der</strong>en Einbringung eine Frist zu laufen beginnt (z.B. Berufungen,<br />
Einsprüche, Vorstellungen usw.) ist die persönliche Überbringung neben dem Eingangsstempel<br />
festzuhalten.<br />
Auf Verlangen ist <strong>der</strong>/dem Überbringer(in) die Übernahme eines Eingangsstückes zu bestätigen.<br />
Sonstige Beson<strong>der</strong>heiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Übernahme eines Eingangsstückes sind zu<br />
vermerken.<br />
Eingangsstücke, die einer unzuständigen Organisationseinheit zugehen, sind unverzüglich an die<br />
fachlich in Betracht kommende Organisationseinheit bzw. an die Poststelle weiterzuleiten.<br />
Werden Eingangsstücke außerhalb <strong>der</strong> <strong>Amt</strong>sstunden von Bediensteten entgegengenommen (z.B.<br />
Portier), haben sie auf den Eingangsstücken jedenfalls den Zeitpunkt <strong>der</strong> Entgegennahme<br />
festzuhalten und die Eingangsstücke <strong>der</strong> Poststelle zuzuleiten.<br />
Werden Eingangsstücke persönlich überbracht, ist <strong>der</strong>/die Überbringer(in) nach Möglichkeit auf<br />
allfällige Mängel hinzuweisen (z.B. fehlende Unterschrift, Vergebührung etc.).<br />
Post, die nicht zugestellt wird, ist mindestens einmal täglich vom Postamt abzuholen. Ist ein<br />
Hausbriefkasten vorhanden, ist dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s dieser einmal täglich während <strong>der</strong><br />
<strong>Amt</strong>sstunden entleert wird.<br />
Anordnungen hinsichtlich <strong>der</strong> Erteilung einer Postvollmacht, <strong>der</strong> Benutzung eines Schließfaches<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwendung eines Postabholbuches trifft <strong>das</strong> Präsidium durch Dienstanweisung.<br />
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2.2.2 Sortieren<br />
Eingangsstücke sind nach ihrer Dringlichkeit und nach <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> Zustellung o<strong>der</strong><br />
Weiterleitung zu sortieren. Dringliche Erledigungen sind unverzüglich weiterzuleiten.<br />
2.2.3 Öffnen<br />
Beim Öffnen <strong>der</strong> Umschläge von Eingangsstücken ist darauf zu achten, <strong>das</strong>s <strong>der</strong><br />
Aufgabepoststempel nicht verletzt wird.<br />
Der Umschlag ist dem Eingangsstück beizufügen, wenn<br />
a. Name o<strong>der</strong> Adresse des Absen<strong>der</strong>s o<strong>der</strong> <strong>das</strong> Datum aus dem Eingangsstück nicht zu ersehen<br />
sind,<br />
b. anzunehmen ist, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Eingangsstück zur Wahrung einer Frist (vor allem Rechtsmittel) bis<br />
zu einem bestimmten Tag bei <strong>der</strong> Post aufgegeben sein muss, o<strong>der</strong><br />
c. es sich um bescheinigte Postsendungen (Einschreibbriefe, Wertsendungen) o<strong>der</strong> um<br />
Rückscheinbriefe handelt.<br />
d. Eingangsstücke des Verfassungsgerichtshofs sowie Entwürfe zu Bundesgesetzen und<br />
Verordnungen, diese sind dem Verfassungsdienst vorzulegen.<br />
2.2.4 Ungeöffnet Weiterleiten<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Folgende Eingangsstücke sind ungeöffnet weiterzuleiten:<br />
a. Eingangsstücke (auch Rückscheinbriefe), die persönlich an den Landeshauptmann, an ein<br />
namentlich bezeichnetes Mitglied <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung o<strong>der</strong> an den Landesamtsdirektor bzw.<br />
<strong>das</strong> jeweilige Büro gerichtet sind; diese sind dem Adressaten vorzulegen.<br />
b. Eingangsstücke, die ausschließlich an eine(n) namentlich bezeichnete(n) Bedienstete(n) (also<br />
nicht etwa "An <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung, zu Handen N.N.", son<strong>der</strong>n etwa "N.N., <strong>Amt</strong><br />
<strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung") gerichtet sind; diese sind dem Adressaten vorzulegen.<br />
c. Eingangsstücke, auf denen <strong>der</strong> Adresse eines/einer namentlich bezeichneten Bediensteten <strong>der</strong><br />
Zusatz "o.V.i.A." (= o<strong>der</strong> Vertreter im <strong>Amt</strong>) beigefügt ist; diese sind, wenn erfor<strong>der</strong>lich, <strong>der</strong><br />
Vertretung vorzulegen.<br />
d. Eingangsstücke, die an den Oö. Verwaltungssenat gerichtet sind; diese sind direkt dem<br />
Oö. Verwaltungssenat zuzuleiten.<br />
e. Eingangsstücke aufgrund einer beson<strong>der</strong>en Anordnung des Präsidiums (z.B.<br />
Präsidentschaftskanzlei, Verbindungsstelle <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong>); diese sind dem Präsidium zur<br />
Vorverteilung vorzulegen.<br />
f. Eingangsstücke des Rechnungshofes; diese sind <strong>der</strong> Finanzabteilung zur Vorverteilung<br />
vorzulegen.<br />
Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke; diese sind direkt dem Adressaten<br />
zuzuleiten.<br />
g. Eingangsstücke, die als Anbote im Rahmen eines Vergabeverfahrens erkennbar sind; sie sind<br />
<strong>der</strong> fachlich zuständigen Organisationseinheit zuzuleiten.<br />
Werden die in lit. a) bis h) bezeichneten Eingangsstücke irrtümlich geöffnet, sind sie wie<strong>der</strong> zu<br />
verschließen, mit einem entsprechenden Vermerk, Datum und Unterschrift zu versehen und dem<br />
jeweils (lit. a) bis h)) angeführten Adressaten zuzuleiten.<br />
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2.2.5 Eingangsstempel und Eingangsvermerke<br />
Das Eingangsdatum eines jeden Eingangsstücks muss feststellbar sein. Dies geschieht durch<br />
Aufdruck des Eingangsstempels bzw. durch einen entsprechenden Eingangsvermerk.<br />
Der Eingangsstempel hat folgendes zu enthalten:<br />
a. die Bezeichnung "<strong>Amt</strong> <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung",<br />
b. <strong>das</strong> Tagesdatum,<br />
c. je eine Rubrik für <strong>das</strong> Geschäftszeichen und für die Anzahl <strong>der</strong> Beilagen.<br />
Der Eingangsstempel ist gegen unbefugte Benützung gesichert aufzubewahren.<br />
Der Eingangsstempel soll die Lesbarkeit des Textes nicht beeinträchtigen und ist auf <strong>der</strong> ersten<br />
o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> letzten Seite des Eingangsstücks aufzudrucken.<br />
Auf Eingangsstücken, die ungeöffnet an die Adressaten weiterzuleiten sind, ist <strong>der</strong> Eingangsstempel<br />
(Eingangsvermerk) auf dem Umschlag anzubringen.<br />
Auf Anboten zu Ausschreibungen ist neben dem Eingangsstempel auch die Uhrzeit des Einlangens<br />
bzw. <strong>der</strong> Übernahme festzuhalten.<br />
Wenn auf einem Eingangsstück kein Eingangsvermerk angebracht wird (Dokumente etc.), so ist<br />
<strong>der</strong> Eingangsstempel auf dem Umschlag anzubringen o<strong>der</strong> in einem Aktenvermerk festzuhalten.<br />
2.2.6 Irrläufer<br />
Als Irrläufer gilt ein Eingangsstück, <strong>das</strong> vom Absen<strong>der</strong> nicht für <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung (nicht<br />
für sonstige Dienststellen des Landes Oberösterreich) bestimmt ist.<br />
Irrläufer sind nach Möglichkeit ungeöffnet und unverzüglich zur richtigen Zustellung zurückzugeben<br />
o<strong>der</strong> an die richtige Stelle weiterzuleiten.<br />
Ansonsten ist <strong>der</strong> Umschlag wie<strong>der</strong> zu verschließen, ein Eingangsvermerk und <strong>der</strong> Vermerk<br />
"irrtümlich geöffnet" sowie die datierte Unterschrift sind anzubringen. Sodann ist <strong>der</strong> Irrläufer<br />
ordnungsgemäß weiterzuleiten.<br />
2.2.7 Beilagen<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Beilagen gehören zum Eingangsstück und sind in <strong>der</strong> dafür vorgesehenen Rubrik des<br />
Eingangsstempels bzw. im Eingangsvermerk festzuhalten. Beilagen von beson<strong>der</strong>er Art sind<br />
erfor<strong>der</strong>lichenfalls geson<strong>der</strong>t anzuführen.<br />
Werden in einem Eingangsstück Beilagen geson<strong>der</strong>t ausgewiesen, so ist zu prüfen, ob die Angabe<br />
mit dem tatsächlichen Sachverhalt übereinstimmt. Ist keine Übereinstimmung gegeben, ist dies zu<br />
vermerken.<br />
Einem Eingangsstück beiliegende Wertgegenstände bzw. Wertsendungen sind - soferne nicht<br />
eine bestimmte Organisationseinheit als Empfänger in Frage kommt - unverzüglich <strong>der</strong><br />
Landesbuchhaltung gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Die Empfangsbestätigung ist dem<br />
Eingangsstück anzuschließen und zu vermerken.<br />
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Wertzeichen, Wertsachen etc. sind als Beilage beim Eingangsstück zu belassen; die Weitergabe<br />
erfolgt nachweisbar mittels Zustellung in einem verschlossenen Kuvert. Die weiteren<br />
Veranlassungen trifft <strong>der</strong>/die Bearbeiter(in).<br />
Einlangende Druckwerke sind ohne Eingangsstempel unverzüglich gemäß <strong>der</strong> Bibliotheksordnung<br />
weiterzuleiten.<br />
2.2.8 Vorverteilen<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Die Poststelle hat die Eingangsstücke nach den Organisationseinheiten mit Hilfe des Kompetenzen-<br />
Kataloges zu ordnen, soweit keine Son<strong>der</strong>regelungen bestehen.<br />
Im Zweifelsfall sind Eingangsstücke zunächst dem Präsidium zuzuordnen. Dieses trifft die<br />
Entscheidung über die Vorverteilung. Im Bereich <strong>der</strong> Abteilungsgruppe Landesbaudirektion<br />
entscheidet die BauZ über die Vorverteilung in solchen Fällen.<br />
Rechnungen mit Zahlungsfristen sind unverzüglich <strong>der</strong> in Betracht kommenden<br />
Organisationseinheit, im Zweifelsfall <strong>der</strong> Landesbuchhaltung, zuzuleiten.<br />
Für Schreiben, die im elektronischen Briefverkehr einlangen, gilt § 45 DBO-A.<br />
2.3 AUFBEREITEN DER EINGANGSSTÜCKE DURCH DIE KANZLEIEN<br />
Die Kanzleien haben dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s die Eingangsstücke in <strong>der</strong> Poststelle abgeholt werden.<br />
Im Einvernehmen zwischen <strong>der</strong>/dem in Betracht kommende(n) Abteilungsleiter(in) bzw. <strong>der</strong>/dem<br />
von dieser/diesem dazu ermächtigten Vorgesetzten und <strong>der</strong> Kanzlei sind die Eingangsstücke<br />
mindestens einmal täglich vorzulegen. Dringende Eingangsstücke sind unverzüglich vorzulegen.<br />
Die Eingangsstücke sind entsprechend <strong>der</strong> Aufgabenverteilung (§ 19 Abs. 1 DBO-A) und im<br />
Rahmen allfälliger Weisungen des/<strong>der</strong> in Betracht kommenden Abteilungsleiters(in) vorzulegen.<br />
Sind Vor- o<strong>der</strong> Bezugsakten vorhanden, ist <strong>das</strong> Eingangsstück diesen anzuschließen; ist dies nicht<br />
<strong>der</strong> Fall, ist ein neuer Akt anzulegen. Notwendige Hinweise auf Vor- o<strong>der</strong> Bezugsakten sind zu<br />
vermerken.<br />
Trägt <strong>das</strong> Eingangsstück noch keinen Eingangsstempel, ist dieser unverzüglich anzubringen. Im<br />
Eingangsstempel sind die Kurzbezeichnung (Kompetenzen-Katalog) <strong>der</strong> für die Bearbeitung in<br />
Betracht kommenden Aufgabengruppe und die Aktenzahl zu ergänzen. Die Eingangsstücke sind in<br />
<strong>der</strong> Evidenz einzutragen. Bezieht sich <strong>das</strong> Eingangsstück auf mehrere zu bearbeitende<br />
Angelegenheiten hat die Kanzlei entsprechende Fotokopien anzufertigen und auf den Schriftstücken<br />
Querverweise anzubringen.<br />
Schriftstücke, <strong>der</strong>en Inhalt lediglich <strong>der</strong> Information dienen (z.B. Prospekte) und nicht mit einem<br />
Akt in Verbindung und von Bedeutung sind, erhalten keine Aktenzahl und sind auch nicht zu<br />
indizieren.<br />
Jede Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zuleitung ist in den Evidenzbehelfen zu vermerken.<br />
Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke dürfen - außer dem/<strong>der</strong> Abteilungsleiter(in) -<br />
nur jenen namentlich benannten Bediensteten zur Kenntnis gelangen, die unmittelbar mit ihrer<br />
Bearbeitung befasst sind.<br />
Grundsätze für die Erledigung <strong>der</strong> Geschäftsfälle durch die Bearbeiter(innen) sind in <strong>der</strong><br />
Dienstbetriebsordnung festgehalten.<br />
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3. AKTENFÜHRUNG<br />
3.1 GESCHÄFTSSTÜCKE UND AKTEN<br />
3.2 GESCHÄFTSZEICHEN<br />
3.3 EVIDENZ<br />
3.4 ANLEGEN UND AUFBEWAHREN DER AKTEN<br />
3.1 GESCHÄFTSSTÜCKE UND AKTEN<br />
Geschäftsstücke sind Eingangsstücke, die mit Eingangsstempel (Eingangsvermerk) und<br />
Geschäftszeichen versehen wurden sowie <strong>der</strong> amtliche Schriftverkehr (z.B. Entwürfe,<br />
Aktenvermerke, Auslaufsstücke etc.).<br />
Akten werden aus Geschäftsstücken gebildet, die dieselbe Angelegenheit betreffen und daher<br />
gemeinsam geführt werden.<br />
Abgeschlossene Akten, die mit später einlangenden Geschäftsstücken in Beziehung stehen, gelten<br />
als Vorakten. Bezugsakten stehen mit an<strong>der</strong>en Akten in maßgeblichem sachlichen Zusammenhang.<br />
Der Bezug ist in den Akten (Umschlag) und in <strong>der</strong> Aktenevidenz zu vermerken 1 .<br />
Sind verschiedene Akten auf Dauer sachlich miteinan<strong>der</strong> verbunden, so sind diese<br />
zusammenzulegen und gelten weiter als ein Akt.<br />
1 Da in absehbarer Zeit die EDV-Umstellung des Kanzleidienstes im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Landesverwaltung abgeschlossen sein wird, geht diese<br />
<strong>Kanzleiordnung</strong> vor allem auf <strong>das</strong> EDV-unterstützte Kanzleisystem ein.<br />
3.2 GESCHÄFTSZEICHEN<br />
Je<strong>der</strong> Akt wird durch <strong>das</strong> Geschäftszeichen individuell bezeichnet und dadurch von an<strong>der</strong>en Akten<br />
unterschieden.<br />
Das Geschäftszeichen ist auf schriftlichen Erledigungen (§ 52 DBO-A) nach Möglichkeit im<br />
Briefkopf, ansonsten in geeigneter Weise anzuführen.<br />
Das Geschäftszeichen besteht aus dem Aktenzeichen, <strong>der</strong> Aktenzahl und eventuell notwendigen<br />
sonstigen Hinweisen. Die Teile des Geschäftszeichens werden durch Bindestrich voneinan<strong>der</strong><br />
getrennt.<br />
Beispiel: PräsI-100027/125-JJJJ-A/Bc 1<br />
1<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
In <strong>der</strong> folgenden Beschreibung des Geschäftszeichens wird <strong>der</strong> jeweils<br />
beschriebene Teil des Geschäftszeichens durch Fettdruck hervorgehoben.<br />
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3.2.1 Aktenzeichen<br />
3.2.2 Aktenzahl<br />
3.2.3 Sonstige Hinweise<br />
3.2.1 Aktenzeichen<br />
PräsI -100027/125-JJJJ-A/Bc<br />
Das Aktenzeichen ergibt sich aus <strong>der</strong> Kurzbezeichnung jener Aufgabengruppe des Kompetenzen-<br />
Kataloges, die für die Bearbeitung des Eingangsstückes in Betracht kommt.<br />
Die Kurzbezeichnung des Kompetenzen-Kataloges ist verbindlich und unverän<strong>der</strong>t zu verwenden.<br />
Sind von einer Organisationseinheit Aufgaben mehrerer Aufgabengruppen zu vollziehen, ist dem<br />
Aktenzeichen in Klammer die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> entsprechenden Abteilung anzufügen.<br />
Es ist möglich, Geschäftsstücke, die <strong>der</strong> Erfüllung innerdienstlicher Aufgaben von Vorgesetzten<br />
dienen, im Aktenzeichen durch ein "L" (für "Leitung") bzw. "AL" (für "Abteilungsleitung") zu<br />
ergänzen.<br />
Davon abweichende Regelungen bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung des Präsidiums.<br />
3.2.2 Aktenzahl<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Reihungszahl<br />
Die Akten einer bestimmten Aufgabengruppe werden mit einer fortlaufenden Zahl<br />
("Reihungszahl") bezeichnet; jede Reihungszahl darf je Akt nur einmal vergeben werden.<br />
Zahlenreihen<br />
Für im Voraus bestimmte Untergruppen, Sachgebiete o<strong>der</strong> Sachgebietsteile des Kompetenzen-<br />
Kataloges können von den Kanzleien im Einvernehmen mit den fachlich in Betracht<br />
kommenden Organisationseinheiten bei Bedarf Zahlenreihen vorbehalten werden. Innerhalb<br />
einer Zahlenreihe sind die Reihungszahlen fortlaufend je Akt zu vergeben.<br />
Aktenplan<br />
Im Zuge <strong>der</strong> EDV-Umstellung des Kanzleidienstes hat die Kanzlei im Einvernehmen mit <strong>der</strong>/den<br />
fachlich in Betracht kommenden Organisationseinheit(en) einen Aktenplan zu erstellen, <strong>der</strong><br />
vom Präsidium genehmigt wird.<br />
Die Aktenzahl ist dabei sechsstellig (PräsI- 100027 /125-JJJJ-A/Bc).<br />
Grundlage für den Aktenplan ist die zweistellige Glie<strong>der</strong>ung des Kompetenzen-Kataloges in<br />
Untergruppen, die verbindlich ist (PräsI- 10 0027 /125-JJJJ-A/Bc). Weitere Tiefenglie<strong>der</strong>ungen<br />
(3. und 4. Stelle) können in Anlehnung an den Kompetenzen-Katalog gewählt werden.<br />
Die unter einer <strong>der</strong>artigen "Planzahl" geführten Akten stehen in einem sachlichen<br />
Zusammenhang und werden durch die Reihungszahl (PräsI-10 0027 /125-JJJJ-A/Bc)<br />
individuell bezeichnet.<br />
Subzahl<br />
Die Subzahl (PräsI-100027/125-JJJJ-A/Bc) (Ordnungszahl) dient <strong>der</strong> individuellen Bezeichnung<br />
eines Geschäftsstücks innerhalb eines Aktes. Sie ist in <strong>der</strong> Reihenfolge des Einlangens <strong>der</strong><br />
Geschäftsstücke zu vergeben.<br />
Subzahlen sind von <strong>der</strong> Aktenzahl durch Schrägstrich zu trennen.<br />
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Evidenznummer<br />
Für die Führung von Akten mit Hilfe eines Aktenverfolgungssystems kann eine Evidenznummer<br />
verwendet werden, innerhalb <strong>der</strong> ziffernmäßig (durch Bildung von Zahlengruppen,<br />
Nummernkreisen etc.) die Art des Geschäftsfalles, die individuelle Bezeichnung des Aktes, <strong>das</strong><br />
Bestehen o<strong>der</strong> Nichtbestehen von Teilakten o<strong>der</strong> Bezugsakten, die für den EDV-Einsatz<br />
notwendigen Prüfnummern usw. dargestellt sind. Je<strong>der</strong> Akt (Teilakt) muss durch die<br />
Evidenznummer eindeutig identifiziert werden können.<br />
3.2.3 Sonstige Hinweise<br />
Jahreszahl<br />
Eine Jahreszahl (PräsI-100027/125- JJJJ -A/Bc) ist nach einem Bindestrich <strong>der</strong> Aktenzahl dann<br />
beizufügen, wenn dies für spätere Geschäftsfälle erfor<strong>der</strong>lich ist (z.B. bei Run<strong>der</strong>lässen).<br />
Bearbeitungshinweise; Hinweis auf die Aufgabenverteilung; auf Arbeitsgruppen etc. (PräsI-<br />
100027/ 125-JJJJ-A/Bc).<br />
Bei Bedarf und Zweckmäßigkeit können Hinweise auf interne Arbeitsverteilungen, Hinweise auf<br />
den/die Bearbeiter(in) bzw. die Schreibkraft (Namenskürzel) und an<strong>der</strong>es angefügt werden.<br />
3.3 EVIDENZ<br />
3.3.1 Umfang <strong>der</strong> Evidenz; Genauigkeit <strong>der</strong> Aufzeichnungen<br />
3.3.2 Evidenzbehelfe<br />
3.3.2.1 Eingangsbuch ('Protokoll')<br />
3.3.2.2 Kartei<br />
3.3.2.3 Reihungszahlenbuch<br />
3.3.2.4 Reihungszahlenblatt<br />
3.3.3 Nachschlagebehelfe ('Index')<br />
3.3.4 EDV-unterstütztes Kanzleisystem<br />
3.3.5 Aktenverfolgungssystem<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
3.3.1 Umfang <strong>der</strong> Evidenz; Genauigkeit <strong>der</strong> Aufzeichnungen<br />
Alle Geschäftsstücke sind so evident zu halten, <strong>das</strong>s ihr Aufbewahrungsort und <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong><br />
Bearbeitung je<strong>der</strong>zeit festgestellt werden können.<br />
Nur nach Erfor<strong>der</strong>nis evident zu halten sind Geschäftsstücke, die im Wege <strong>der</strong> Mitbeteiligung (§ 51<br />
DBO-A, "Durchlaufpost") einlangen o<strong>der</strong> die im Dienstwege weiterzuleiten sind (z.B. Bestätigungen,<br />
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Reiserechnungen u.ä.); ferner Mitteilungen an die Bediensteten im Umlaufwege etc.;<br />
Zustellnachweise von zurückkommenden Rückscheinbriefen. Das Erfor<strong>der</strong>nis ist von <strong>der</strong> Kanzlei im<br />
Einvernehmen mit <strong>der</strong> fachlich in Betracht kommenden Organisationseinheit festzulegen.<br />
Die Evidenz <strong>der</strong> Akten je<strong>der</strong> Aufgabengruppe muss in sich geschlossen sein. Die Evidenzbehelfe<br />
sind so zu führen, <strong>das</strong>s die Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> Skartierung berücksichtigt werden.<br />
Verschlusssachen, vertrauliche Geschäftsstücke und Geschäftsstücke, denen Wertsachen<br />
angeschlossen sind, sind in den Evidenzbehelfen beson<strong>der</strong>s zu vermerken.<br />
3.3.2 Evidenzbehelfe<br />
Je nach <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Genauigkeit <strong>der</strong> Aufzeichnungen über Geschäftsstücke und Akten<br />
kommen in Betracht: <strong>das</strong> Eingangsbuch, die Kartei, <strong>das</strong> Reihungszahlenbuch, <strong>das</strong><br />
Reihungszahlenblatt; <strong>das</strong> Aktenverfolgungssystem.<br />
3.3.2.1 Eingangsbuch ('Protokoll')<br />
Durch Aufzeichnungen im Eingangsbuch soll <strong>der</strong> Inhalt eines Aktes in umfassen<strong>der</strong> Form<br />
festgehalten werden. Damit können die in einem Akt befindlichen Geschäftsstücke und<br />
Geschäftsabläufe festgestellt o<strong>der</strong> im Falle <strong>der</strong> Vernichtung eines Aktes weitgehend rekonstruiert<br />
werden, ohne auf den Akt selbst zurückgreifen zu müssen.<br />
Die Bezeichnung des Gegenstandes muss in möglichst kurzer Form erfolgen und den Akt eindeutig<br />
bestimmen.<br />
Das Eingangsbuch kann als Buch zunächst in Loseblattform im Format A3 o<strong>der</strong> im Format A4<br />
geführt werden. Lose Blätter des Eingangsbuches sind nach dessen Abschluss (zum Ende eines<br />
o<strong>der</strong> mehrerer Jahre) zu binden.<br />
3.3.2.2 Kartei<br />
In jenen Aufgabenbereichen, in denen <strong>der</strong> Gegenstand eines Aktes überwiegend nach einem<br />
eindeutigen Suchkriterium bestimmt wird (z.B. nach Personennamen, Betriebs- o<strong>der</strong><br />
Firmenbezeichnungen, Projekte, etc.) und in denen eine größere Zahl gleichartiger Geschäftsfälle<br />
evident zu halten ist, kann die Aktenevidenz mittels Kartei geführt werden.<br />
3.3.2.3 Reihungszahlenbuch<br />
Reicht es aus, neben <strong>der</strong> Reihungszahl die Gegenstandsbezeichnung sowie den Erledigungs- und<br />
Ablagevermerke festzuhalten, genügt die Führung eines Reihungszahlenbuches.<br />
Neben dem Reihungszahlenbuch können, wenn erfor<strong>der</strong>lich, im Akt selbst in einem Einlageblatt<br />
o<strong>der</strong> auf dem Aktenumschlag detaillierte Angaben über die einliegenden Geschäftsstücke<br />
eingetragen werden.<br />
3.3.2.4 Reihungszahlenblatt<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Genügt es, den Gegenstand und die Zahl eines Aktes lediglich in Nachschlagebehelfe einzutragen<br />
und die Akten nach fortlaufenden Zahlen abzulegen, kann zur Vergabe von Reihungszahlen (und<br />
zur Kontrolle dieser Vergabe) <strong>das</strong> Reihungszahlenblatt verwendet werden.<br />
Seite 12 von 28
3.3.3 Nachschlagebehelfe ('Index')<br />
Nachschlagebehelfe unterstützen und erleichtern <strong>das</strong> Wie<strong>der</strong>auffinden eines Geschäftsstückes o<strong>der</strong><br />
Aktes, welcher/welches nach <strong>der</strong> Reihungszahl abgelegt ist. Die Nachschlagebehelfe sind<br />
alphabetisch zu führen. Der Anfangsbuchstabe <strong>der</strong> erfolgten Indizierung ist bei Bedarf im Protokoll<br />
neben dem Gegenstand zu vermerken.<br />
Folgende Indizes sind gebräuchlich:<br />
Namens- und Ortsindex, wenn sich <strong>der</strong> Inhalt des Aktes auf bestimmte Personen bzw. Orte<br />
bezieht. Im Sachindex kann <strong>der</strong> Gegenstand eines Aktes (bzw. Aktenstückes) nach sachlichen<br />
Kriterien beschlagwortet werden.<br />
Beim Führen <strong>der</strong> Indizes ist jeweils ein Hinweis auf die Aktenzahl anzubringen.<br />
Ein Normalienverzeichnis kann als geson<strong>der</strong>tes Verzeichnis geführt werden, um z.B. einlangende<br />
Ministerpost, Entscheidungen <strong>der</strong> Höchstgerichte, Erlässe, etc., leichter aufzufinden. Das<br />
Normalienverzeichnis beinhaltet Absen<strong>der</strong>, Tag des Einlangens, Geschäftszahl des Absen<strong>der</strong>s und<br />
Aktenzahl des eigenen Aktes.<br />
3.3.4 EDV-unterstütztes Kanzleisystem<br />
Im EDV-unterstützten Kanzleisystem erfolgt die Führung einer Aktenübersicht über den Bildschirm.<br />
Das Anlegen des Aktes erfolgt über die Eingabe des Aktenzeichens und <strong>der</strong> Reihungszahl bzw.<br />
eines Teils <strong>der</strong> Reihungszahl. Die Vergabe <strong>der</strong> Subzahl erfolgt automatisch. Als weitere Information<br />
werden Suchbegriffe (wie im Eingangsbuch) eingetragen, die Abfragen (Gegenstand,<br />
Bearbeiter(in), Termin, etc.) zu den Akten ermöglichen.<br />
Die Aufbereitung <strong>der</strong> eingegebenen Daten <strong>der</strong> Akten bzw. Aktenstücke erfolgt automatisch für den<br />
Index zum Suchen.<br />
Die EDV-unterstützte Aktenevidenz verbindet die Funktionen <strong>der</strong> händischen Aufzeichnungen in<br />
Evidenz- und Nachschlagebehelfen. Sie ermöglicht einen Überblick über den Akt und über die<br />
Vollständigkeit <strong>der</strong> Erledigungen.<br />
Durch Datensicherungsmaßnahmen ist vorzusorgen, <strong>das</strong>s die Rekonstruktion <strong>der</strong> Geschäftsfälle<br />
gewährleistet bleibt.<br />
3.3.5 Aktenverfolgungssystem<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Im Aktenverfolgungssystem 1 werden Informationen über Akten einer bestimmten Aufgabengruppe<br />
mittels EDV maschinenlesbar evident gehalten. Zu erfassen sind Stammdaten (Art des<br />
Geschäftsfalles bzw. Gegenstand; Name und Anschrift von Personen, Orte, Vorhaben o<strong>der</strong><br />
Projekte; auf die sich <strong>der</strong> Akt bezieht; Hinweise auf Haupt- o<strong>der</strong> Teilakte; Aktenzahl in Form einer<br />
Evidenznummer) sowie Bewegungsdaten (Angaben über Aufbewahrungsort, Bearbeitungsstand und<br />
allfällige Terminangaben) in so genauer Form, <strong>das</strong>s die Führung geson<strong>der</strong>ter Aufzeichnungen für<br />
<strong>das</strong> Wie<strong>der</strong>auffinden eines Aktes (eines Geschäftsstücks) nicht erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Die maschinenlesbar erfasste Evidenznummer ist auszudrucken und auf den Aktenumschlägen<br />
anzubringen.<br />
Seite <strong>13</strong> von 28
Bewegungsdaten sind nach dem regelmäßigen Ablauf eines Geschäftsfalls im Vorhinein festzulegen<br />
und zu definieren. Durch Dienstanweisung ist vorzusorgen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> erfasste Bearbeitungsstand<br />
und <strong>der</strong> tatsächliche Aufbewahrungsort eines Aktes den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.<br />
Umfang und Art <strong>der</strong> Verschlüsselung des Geschäftszeichens sind im Einvernehmen mit <strong>der</strong> in<br />
Betracht kommenden Organisationseinheit und dem Kanzleidienst festzulegen und vom Präsidium<br />
zu genehmigen.<br />
Die Verwendung maschinenlesbarer Klebeetiketten für die Bezeichnung <strong>der</strong> Akten ist zulässig. Der<br />
Akt ist jedoch auch so zu beschriften, <strong>das</strong>s die Aktenzahl ohne Hilfsmittel abgelesen werden kann.<br />
Durch Kontrollmaßnahmen ist zu gewährleisten, <strong>das</strong>s Fehler rechtzeitig entdeckt werden. Stammund<br />
Bewegungsdaten sind laufend so zu sichern, <strong>das</strong>s sie im Falle <strong>der</strong> Zerstörung <strong>der</strong> Originaldaten<br />
rekonstruiert werden können.<br />
Das Wie<strong>der</strong>auffinden <strong>der</strong> Akten muss über die Stammdaten möglich sein.<br />
1 nur im Bereich <strong>der</strong> Kanzlei LDZ 3 im Einsatz.<br />
3.4 ANLEGEN UND AUFBEWAHREN DER AKTEN<br />
3.4.1 Ordnung innerhalb des Aktes<br />
3.4.2 Aufbewahrung <strong>der</strong> Akten<br />
3.4.3 Entnahmen aus <strong>der</strong> Aktenablage; Aktenumlauf<br />
3.4.1 Ordnung innerhalb des Aktes<br />
Eingangsstücke, die sich auf einen bestehenden Akt beziehen, sind diesem anzuschließen; ist <strong>der</strong><br />
frühere Akt bereits abgeschlossen, kann ein neuer Akt angelegt werden. Über Erfor<strong>der</strong>nis und<br />
Zweckmäßigkeit entscheidet die/<strong>der</strong> Bearbeiter(in). Der Bezug zwischen beiden Akten ist durch<br />
Eintragungen auf dem Aktenumschlag und in <strong>der</strong> Aktenevidenz herzustellen.<br />
Je<strong>der</strong> Akt ist in einer zweckmäßigen Form (z.B. Aktenumschlag, Ordner, etc.) aufzubewahren.<br />
Je<strong>der</strong> Akt ist mit dem Aktenzeichen, <strong>der</strong> Aktenzahl und <strong>der</strong> Jahreszahl zu kennzeichnen.<br />
Die einzelnen Schriftstücke des Aktes sind nach <strong>der</strong> Subzahl zu ordnen.<br />
Überflüssig gewordene Aktenbestandteile wie Umschläge, Rückscheine, Mehrausfertigungen, etc.<br />
sind laufend aus Akten zu entfernen und zu vernichten.<br />
3.4.2 Aufbewahrung <strong>der</strong> Akten<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Die Akten sind bis zur Skartierung in <strong>der</strong> Kanzlei aufzubewahren. Sie sind in <strong>der</strong> Regel geordnet<br />
nach Aktenzeichen (<strong>der</strong> Aufgabengruppe) und Aktenzahl abzulegen.<br />
Nach Bedarf und Zweckmäßigkeit kann jedoch auch eine an<strong>der</strong>e Ordnung gewählt werden, wenn<br />
zusammen mit den Evidenzbehelfen <strong>das</strong> rasche Auffinden des Aktes gewährleistet bleibt (z.B.<br />
Seite 14 von 28
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Ablage nach dem Aktenplan, nach Terminen (Wie<strong>der</strong>vorlage) o<strong>der</strong> nach Akten, die im<br />
Mitbeteiligungsverfahren (§ 51 DBO-A) weitergeleitet worden sind.<br />
Werden Akten o<strong>der</strong> Aktenteile (z.B. Pläne, Kopien, Filme, Karteien, etc.) geson<strong>der</strong>t aufbewahrt, ist<br />
<strong>der</strong> Ablageort evident zu halten.<br />
Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke sind in gesicherten Aktenschränken in <strong>der</strong><br />
Kanzlei bzw. in Ausnahmefällen beim (bei <strong>der</strong>) Abteilungsleiter/in o<strong>der</strong> bei dem/<strong>der</strong> Bearbeiter(in)<br />
aufzubewahren. Der Schlüssel des Aktenschrankes ist versperrt aufzubewahren, ein<br />
Reserveschlüssel ist getrennt, ebenfalls versperrt, aufzubewahren.<br />
Je<strong>der</strong> Verschlussakt ist nach Möglichkeit in einem geson<strong>der</strong>ten, verschlossenen Umschlag<br />
aufzubewahren. Die Verschlussstelle ist mit <strong>der</strong> datierten Unterschrift gegen unbefugte<br />
Öffnungsversuche zu sichern.<br />
Bevor ein Akt (Aktenstück) in <strong>der</strong> Kanzlei abgelegt wird, ist zu prüfen, ob den Kanzleiaufträgen<br />
entsprochen ist und die Ordnung im Akt, insbeson<strong>der</strong>e dessen Vollständigkeit, hergestellt ist. Nicht<br />
erfolgte Eintragungen in die Evidenz- und Nachschlagebehelfe sind nachzuholen.<br />
Wann Akten aus <strong>der</strong> Ablage <strong>der</strong> Kanzlei auszuscheiden sind, bestimmt die Skartierungsordnung.<br />
3.4.3 Entnahmen aus <strong>der</strong> Aktenablage; Aktenumlauf<br />
Werden Akten aus <strong>der</strong> Ablage entnommen, ist <strong>der</strong> jeweilige Aufbewahrungsort des Aktes (o<strong>der</strong><br />
daraus entnommener Teile o<strong>der</strong> Geschäftsstücke) in <strong>der</strong> Evidenz festzuhalten.<br />
Jede Weitergabe von Geschäftsstücken o<strong>der</strong> von Akten von Hand zu Hand ("im kurzen Wege") ist<br />
dem Kanzleidienst zu melden. Ausnahmen sind im Einvernehmen zwischen Kanzlei- und<br />
Abteilungsleiter(in) zu regeln.<br />
Soferne von dem/<strong>der</strong> Bearbeiter(in) nichts an<strong>der</strong>es bestimmt wird, sind Eingangsstücke zusammen<br />
mit dem gesamten Akt zur Bearbeitung vorzulegen.<br />
Der weitere Aktenlauf wird durch die Vermerke über die kanzleimäßige Behandlung bestimmt.<br />
Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke (§ 64 DBO-A) dürfen nur vom Abteilungsleiter<br />
bzw. von dazu befugten Bediensteten angefor<strong>der</strong>t bzw. entnommen werden.<br />
Seite 15 von 28
4. SCHREIBDIENST<br />
4.1 AUFGABEN DES SCHREIBDIENSTES<br />
4.2 ERLEDIGUNGSENTWÜRFE<br />
4.3 AUSFERTIGUNGEN<br />
4.4 BEGLAUBIGUNG VON ABSCHRIFTEN; ZWEITAUSFERTIGUNGEN<br />
4.1 AUFGABEN DES SCHREIBDIENSTES<br />
Die Bearbeiter(innen) haben entsprechend § 53 DBO-A Erledigungen in möglichst einfacher und<br />
wirtschaftlicher Form (Ausfertigung; Kurzbrief; Formular; Stempelaufdruck; urschriftlich, d.h. die<br />
Erledigung erfolgt direkt auf dem Eingangsstück; u.dgl.) zu erstellen.<br />
Es ist Aufgabe des Schreibdienstes, Erledigungsentwürfe und Ausfertigungen (§ 54 DBO-A)<br />
entsprechend den Anweisungen <strong>der</strong> Bearbeiter(innen) zu erstellen.<br />
Die Bearbeiter(innen) sollen ihre Diktate auf Tonband sprechen, da dies am Wirtschaftlichsten ist.<br />
Für die Rechtschreibung sind <strong>das</strong> "Österreichische Wörterbuch" bzw. <strong>der</strong> "Duden" maßgeblich.<br />
4.2 ERLEDIGUNGSENTWÜRFE<br />
Der Inhalt (die Glie<strong>der</strong>ung) von Erledigungen richtet sich nach <strong>der</strong> Dienstbetriebsordnung (§§ 52 ff<br />
DBO-A). Nach Zweckmäßigkeit und technischer Ausstattung sollen Muster aufgelegt und von den<br />
Bearbeitern(innen) verwendet werden. Dies ist vor allem für den EDV-Einsatz bedeutsam.<br />
Gelten Durchschriften o<strong>der</strong> Kopien von Reinschriften als Erledigungsentwurf, sind sie zu<br />
kennzeichnen.<br />
4.3 AUSFERTIGUNGEN<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Wird nicht sofort die Ausfertigung vorbereitet, ist sie entsprechend dem genehmigten<br />
Erledigungsentwurf zu erstellen. Dabei sind erfor<strong>der</strong>liche weitere Ausfertigungen, Kopien usw.<br />
herzustellen.<br />
In die Ausfertigung ist <strong>das</strong> Datum einzusetzen, mit dem <strong>der</strong> Entwurf unterschrieben wurde.<br />
Jede Ausfertigung ist von <strong>der</strong> Schreibkraft darauf zu prüfen, ob sie mit dem Entwurf übereinstimmt<br />
und die handschriftlichen Korrekturen des/<strong>der</strong> Bearbeiters(in) berücksichtigt worden sind.<br />
Dringlichkeits- und Zustellvermerke können, wenn nötig, in die Ausfertigung übernommen werden.<br />
Bei Reinschriften, für die eine persönliche Fertigung vorgesehen wurde ("RzU"), ist die Unterschrift<br />
einzuholen. Sofern es sich nicht um inneramtliche Schreiben handelt, ist unmittelbar unter die<br />
Unterschrift <strong>der</strong> Name des/<strong>der</strong> Unterzeichnenden in Maschinschrift o<strong>der</strong> in sonst leserlicher Form zu<br />
setzen.<br />
Seite 16 von 28
Werden Ausfertigungen nicht eigenhändig unterschrieben, so ist <strong>der</strong> Name des/<strong>der</strong><br />
Zeichnungsberechtigten an die für die Unterschrift vorgesehene Stelle zu setzen.<br />
Für Ausfertigungen von beson<strong>der</strong>er Bedeutung (Urkunden, Dokumente u.dgl.) ist beson<strong>der</strong>s haltbares<br />
Papier zu verwenden. Für Unterschriften auf solchen Ausfertigungen ist ein Schreibgerät zu<br />
verwenden, <strong>das</strong> die dauernde Lesbarkeit des Textes gewährleistet. Sodann sind die Ausfertigungen<br />
samt Beilagen für den Versand aufzubereiten und weiterzuleiten.<br />
4.4 BEGLAUBIGUNG VON ABSCHRIFTEN; ZWEITAUSFERTIGUNGEN<br />
Ist es aus kanzleitechnischen Gründen (z.B. bei Verlust einer bereits zugestellten Ausfertigung<br />
einer Erledigung) erfor<strong>der</strong>lich, Zweitausfertigungen bzw. Kopien von Schriftstücken herzustellen,<br />
sind diese entsprechend zu kennzeichnen; <strong>der</strong> Vorgang ist im Akt zu vermerken.<br />
5. KANZLEIMÄSSIGE BEHANDLUNG DER ERLEDIGUNGEN<br />
5.1 VERMERKE<br />
5.2 AUFBEREITEN DER ERLEDIGUNGEN ZUR WEITERLEITUNG<br />
5.1 VERMERKE<br />
Vermerke für die kanzleimäßige Behandlung sind Aufträge <strong>der</strong> Bearbeiter(innen) an den Kanzleibzw.<br />
Schreibdienst und sind auf dem Eingangsstück o<strong>der</strong> auf dem Entwurf schriftlich anzubringen.<br />
5.1.1 Dringlichkeit<br />
5.1.2 Zustellen; Übermitteln<br />
5.1.3 Mitbeteiligen<br />
5.1.4 Wie<strong>der</strong>vorlage<br />
5.1.5 Sammelvorlage<br />
5.1.6 Ablage<br />
5.1.7 Beglaubigen<br />
5.1.8 Sonstige Vermerke<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Seite 17 von 28
5.1.1 Dringlichkeit<br />
Der Dringlichkeitsvermerk ist rechts unterhalb des Datums anzubringen und soll gewährleisten,<br />
<strong>das</strong>s Geschäftsstücke innerhalb einer bestimmten Frist ("SOFORT", "AM ... ABSENDEN")<br />
entsprechend weiterbehandelt werden. Ein mit "SOFORT" gekennzeichnetes Geschäftsstück hat<br />
Vorrang in <strong>der</strong> kanzleimäßigen Behandlung vor an<strong>der</strong>en Geschäftsstücken. "AM ..... ABSENDEN"<br />
erfor<strong>der</strong>t die kanzleimäßige Behandlung zu einem festgesetzten Termin. Beim Setzen des Termins<br />
hat sich <strong>der</strong>/die Bearbeiter(in) zu vergewissern, ob die kanzleimäßige Behandlung fristgerecht<br />
erfolgen kann. Können <strong>der</strong>artige Fristen im Zuge <strong>der</strong> kanzleimäßigen Behandlung nicht eingehalten<br />
werden, ist dies dem/<strong>der</strong> Bearbeiter(in) mitzuteilen.<br />
5.1.2 Zustellen; Übermitteln<br />
Beson<strong>der</strong>e Formen <strong>der</strong> Zustellung (RSa, RSb, Bote, etc.) sind zu vermerken und bei <strong>der</strong> Aufbereitung<br />
<strong>der</strong> Ausgangsstücke zu beachten. Rückscheinbriefe dürfen nur in begründeten Fällen<br />
eingesetzt werden. Ihre Verwendung im inneramtlichen Schriftverkehr ist unzulässig.<br />
Rundschreiben an eine Mehrzahl von Behörden, Körperschaften o<strong>der</strong> Institutionen sind mittels<br />
Verteiler (siehe insbeson<strong>der</strong>e den in Anhang zu § 3 Abs. 3 DBO-A angeführten Verteiler) zu bewirken.<br />
Beson<strong>der</strong>e Formen <strong>der</strong> Übermittlung (Telefax: "FAX:"; elektronischer Briefverkehr: "e-<br />
Mail") sind entsprechend festzulegen.<br />
5.1.3 Mitbeteiligen<br />
Geschäftsstücke sind entsprechend den Anordnungen <strong>der</strong> Bearbeiter(innen) an<strong>der</strong>en Bearbeitern<br />
bzw. an<strong>der</strong>en Organisationseinheiten "Zur Kenntnis (z.K.)" o<strong>der</strong> "Zur Mitzeichnung (z.M.)"<br />
zuzuleiten.<br />
5.1.4 Wie<strong>der</strong>vorlage<br />
Der/die Bearbeiter(in) kann für die Wie<strong>der</strong>vorlage eines Geschäftsstückes durch den Kanzleidienst<br />
einen Termin (Wv.:) festlegen. Nach Möglichkeit sollen <strong>der</strong> 1., 5., 10. usw. Tag als Vorlagetermine<br />
gewählt werden.<br />
Der Kanzleidienst hat die Wie<strong>der</strong>vorlagetermine sorgfältig zu überwachen (z.B. Wochenende,<br />
Feiertage, etc.) und dem/<strong>der</strong> Bearbeiter(in) die Geschäftsstücke rechtzeitig vorzulegen.<br />
5.1.5 Sammelvorlage<br />
Werden auf Grund einer Erledigung mehrere Eingangsstücke erwartet, so kann <strong>der</strong>/die<br />
Bearbeiter(in) einen Termin als Sammelvorlage ("Sv:..."; "Sammelvorlage:") anordnen, zu dem die<br />
bis dahin eingelangten Eingangsstücke gesammelt vorzulegen sind.<br />
5.1.6 Ablage<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Erledigt <strong>der</strong>/die Bearbeiter(in) mehrere Geschäftsstücke durch eine einzige Veranlassung, ist dies<br />
auf Erledigungen unter dem Geschäftszeichen durch den Vermerk "miterledigt" zu bestätigen. Die<br />
entsprechende(n) Subzahl(en) ist/sind anzuführen.<br />
Ist keine weitere Veranlassung zu treffen, ist die Ablage des Aktes/Geschäftsstücks mit dem Kürzel<br />
"z.d.A." ("zu den Akten") anzuordnen.<br />
Seite 18 von 28
5.1.7 Beglaubigen<br />
Der Beglaubigungsvermerk "F.d.R.d.A." ist nur noch in Verwaltungsverfahren anzubringen, in<br />
denen er gesetzlich vorgesehen ist. Auf allen an<strong>der</strong>en Erledigungen des <strong>Amt</strong>es entfällt er.<br />
5.1.8 Sonstige Vermerke<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Bei Anordnungen "u.A.v. ..." ("unter Abschrift von ...") sind Abschriften (Kopien) einer Erledigung<br />
herzustellen, welche einem an<strong>der</strong>en Empfänger vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht werden sollen.<br />
Die Adresse des Empfängers (und gegebenenfalls ein zusätzlicher Text) wird <strong>der</strong> Abschrift (Kopie)<br />
angefügt.<br />
Der Vermerk "RzU" ("Reinschrift zur Unterschrift") verlangt im Rahmen <strong>der</strong> kanzleimäßigen<br />
Behandlung die Vorlage <strong>der</strong> Reinschrift zur Unterschrift.<br />
Sind auf einem Erledigungsentwurf zwar mehrere Adressaten angeführt, ist jedoch zugleich <strong>der</strong><br />
Zustellvermerk "je geson<strong>der</strong>t" ausgewiesen, ist in <strong>der</strong> Reinschrift <strong>der</strong> jeweilige Adressat einzeln<br />
(geson<strong>der</strong>t) anzuführen.<br />
Die Beilagen sind im Rahmen <strong>der</strong> kanzleimäßigen Behandlung anzuschließen, wobei Vermerke über<br />
die Verwendung von Stempelmarken bzw. Briefmarken zu berücksichtigen sind.<br />
Ein von <strong>der</strong> Bearbeitung festgelegter Bezug zu an<strong>der</strong>en Akten ist herzustellen. Vermerke über die<br />
Behandlung als Verschlusssache o<strong>der</strong> vertrauliche Sache sind zu berücksichtigen.<br />
Bei Verwendung <strong>der</strong> EDV-Textverarbeitung sind die Vermerke "Löschen" für nicht mehr benötigte<br />
bzw. "Auslagern" für in absehbarer Zeit wie<strong>der</strong> benötigte Texte anzubringen und zu<br />
berücksichtigen.<br />
5.2 AUFBEREITEN DER ERLEDIGUNGEN ZUR WEITERLEITUNG<br />
Nach Erfor<strong>der</strong>nis und Zweckmäßigkeit sind zugleich mit <strong>der</strong> Ausfertigung (Reinschrift) eines<br />
Schriftstücks die erfor<strong>der</strong>lichen Kuverts, allenfalls auch Rückscheine o<strong>der</strong> Anschriftenzettel zu<br />
adressieren.<br />
Keine Kuverts sind vorzubereiten für Sammelpost, welche im Wege über die Poststelle versendet<br />
wird, und für Erledigungen, die im kurzen Wege innerhalb des <strong>Amt</strong>es weitergeleitet werden. Dies<br />
gilt nicht für alle vertraulichen Geschäftsstücke, Verschlusssachen und für Geschäftsstücke mit<br />
Wertzeichen und Wertsachen und Verschlusssachen sowie für alle, an einen bestimmten<br />
Adressaten persönlich zuzustellenden Erledigungen.<br />
Für alle Erledigungen, die Adressaten außerhalb des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung zuzustellen sind,<br />
sind nach Möglichkeit Fensterkuverts zu verwenden.<br />
Kuverts haben<br />
den Richtlinien <strong>der</strong> Abteilung Presse über <strong>das</strong> Corporate Design zu entsprechen<br />
so beschaffen zu sein, <strong>das</strong>s eine maschinelle Kuvertierung möglich ist.<br />
Bei Schriftstücken, die gegen Zustellnachweis (Zustellbuch; RSa; RSb; Eingeschrieben) zu<br />
versenden sind, ist auf dem Kuvert <strong>das</strong> Geschäftszeichen <strong>der</strong> zu versendenden Erledigung<br />
anzuführen.<br />
Seite 19 von 28
Beilagen sind vom/von <strong>der</strong> Bearbeiter(in) in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Der/Die<br />
Bearbeiter(in) hat festzulegen, ob eine Kopie <strong>der</strong> versendeten Beilage im Akt verbleibt. Kopien sind<br />
von <strong>der</strong> Kanzlei anzufertigen. Sind Kopien in großer Anzahl erfor<strong>der</strong>lich, sind sie von <strong>der</strong> Poststelle<br />
anzufertigen.<br />
Das Weiterleiten von Erledigungen orientiert sich an den Bestimmungen von Punkt 6.<br />
Das Versenden von Privatpost ist nicht zulässig.<br />
Nach dem Weiterleiten (dem Absenden) einer Erledigung sind die noch offenen Anordnungen zu<br />
erfüllen. Der Akt ist sodann in <strong>der</strong> Ablage zu hinterlegen.<br />
6. AUSGANGSPOST<br />
Auslaufstücke sind Erledigungen (samt Beilagen) und sonstige Sendungen, die zur Absendung an<br />
Empfänger<br />
a. außerhalb des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung o<strong>der</strong><br />
b. im Bereich des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung - außer im Rahmen <strong>der</strong> Mitbeteiligung gemäß § 51<br />
DBO-A - bestimmt sind.<br />
Auslaufstücke gehören bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> tatsächlichen Absendung zum Akt.<br />
Die Zustellung erfolgt in <strong>der</strong> Regel innerhalb des <strong>Amt</strong>es durch Bedienstete <strong>der</strong> Kanzlei o<strong>der</strong> durch<br />
die Poststelle. Die Zustellung außerhalb des <strong>Amt</strong>es erfolgt grundsätzlich im Wege über die<br />
Poststelle. Die Zustellung kann ferner durch persönliche Aushändigung an den Adressaten o<strong>der</strong><br />
dessen Bevollmächtigten, durch Boten, durch Verlautbarung o<strong>der</strong> durch Hinterlegung erfolgen.<br />
Die Absendung ist auf dem Erledigungsentwurf (in <strong>der</strong> Evidenz) festzuhalten.<br />
6.1 WEITERLEITEN VON GESCHÄFTSSTÜCKEN UND ZUSTELLEN DES<br />
AMTES<br />
6.2 ZUSTELLUNG EXTERN<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
6.3 SONDERFORMEN DER ZUSTELLUNG UND ÜBERMITTLUNG<br />
6.1 WEITERLEITEN VON GESCHÄFTSSTÜCKEN UND ZUSTELLEN DES<br />
AMTES<br />
Das Weiterleiten von Geschäftsstücken innerhalb des <strong>Amt</strong>es soll möglichst wirtschaftlich erfolgen.<br />
Die Weitergabe kann in geson<strong>der</strong>ten Mappen (Laufmappen) erfolgen. Dies gilt auch für<br />
Geschäftsstücke, Druckwerke u.dgl., die mehreren Organisationseinheiten o<strong>der</strong> Bediensteten zu<br />
übermitteln bzw. zur Kenntnis zu bringen sind.<br />
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Für Geschäftsstücke, Druckwerke u.dgl., die mehreren Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden<br />
sollen, sind Laufzettel o<strong>der</strong> ähnliche Nachweise zu verwenden, auf denen die Bediensteten die<br />
Kenntnisnahme durch datiertes Handzeichen zu bestätigen haben.<br />
Das Weiterleiten von Schriftstücken in Kuverts ist bei vertraulichen Geschäftsstücken,<br />
Verschlusssachen, Poststücken, die Wertzeichen und/o<strong>der</strong> Wertsachen beinhalten persönlich<br />
zuzustellenden Geschäftsstücken, etc. vorzusehen. Um Verschlusssachen und vertrauliche<br />
Geschäftsstücke gegen unbefugte Öffnungsversuche zu sichern, ist die Verschließstelle des Kuverts<br />
durch die datierte Unterschrift des Absendenden zu sichern. Aus Gründen <strong>der</strong> Sicherheit ist <strong>das</strong><br />
Kuvert mit dem vertraulichen Inhalt in einem zweiten Kuvert (neutral, ohne<br />
Vertraulichkeitsvermerk) zu versenden, wobei die Weitergabe von Poststücken, die Wertzeichen<br />
und/o<strong>der</strong> Wertsachen beinhalten, nachweisbar mittels Zustellung zu erfolgen hat.<br />
6.2 ZUSTELLUNG EXTERN<br />
6.2.1 Zustellen durch externe Dienstleister<br />
6.2.2 Sammelpost; Verteiler<br />
6.2.3 Zustellbuch<br />
6.2.4 Absendevermerk<br />
6.2.1 Zustellen durch externe Dienstleister<br />
Das Zustellen an Empfänger außerhalb des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung erfolgt in <strong>der</strong> Regel durch<br />
externe Dienstleister.<br />
Ausgangspost ist mindestens einmal täglich abzusenden. Dies gilt in <strong>der</strong> Regel auch für<br />
Sammelpost.<br />
Beim Absenden ist vor allem auf <strong>das</strong> Wahren des Briefgeheimnisses und auf die Bestimmungen <strong>der</strong><br />
Postordnung zu achten. Beson<strong>der</strong>s zu beachten sind die Kosten <strong>der</strong> Dienstleistung (nach Möglichkeit<br />
keine übergroßen Kuverts einsetzen; Massensendungen entsprechend sortieren, etc.).<br />
6.2.2 Sammelpost; Verteiler<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Das Präsidium regelt, in welchen Fällen die Zustellung für bestimmte Adressaten ohne Inanspruchnahme<br />
externe Dienstleister erfolgt (z.B. Sammelpost an Bezirkshauptmannschaften durch Dienstkraftwagenlenker).<br />
Wurde die Zustellung "laut Verteiler" angeordnet, ist die im Verteiler jeweils angeführte Anzahl von<br />
Erledigungen zu versenden. Rundschreiben, die den Vermerk "außer Verteiler" tragen, sind <strong>der</strong><br />
Anschrift des jeweiligen Verteilers entsprechend jedoch nur in einer Ausfertigung, zuzusenden.<br />
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6.2.3 Zustellbuch<br />
Die Poststelle (gegebenenfalls <strong>der</strong> Kanzleidienst) hat, wenn <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Zustellung<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist, über die Zustellung ein Zustellbuch zu führen. In dieses sind <strong>das</strong> Geschäftszeichen,<br />
<strong>der</strong> Empfänger und <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Zustellung einzutragen. Der Empfang ist bei Übernahme durch<br />
Handzeichen zu bestätigen. Anstelle des Nachweises <strong>der</strong> Zustellung im Zustellbuch kann die<br />
Übernahme auch auf einem gleichlautenden Geschäftsstück (Erledigungsentwurf, Durchschrift,<br />
Kopie) bestätigt werden.<br />
6.2.4 Absendevermerk<br />
Auf dem Erledigungsbeleg für den Akt ist nach dem Absenden bzw. Weiterleiten eines Schriftstücks<br />
<strong>der</strong> Absendevermerk (datiertes Handzeichen des Absendenden) anzubringen. Dies gilt auch für <strong>das</strong><br />
Zustellen im elektronischen Briefverkehr.<br />
6.3 SONDERFORMEN DER ZUSTELLUNG UND ÜBERMITTLUNG<br />
6.3.1 Aushändigen an den Adressaten o<strong>der</strong> dessen<br />
Bevollmächtigten<br />
Wird ein Auslaufstück unmittelbar an den Empfänger o<strong>der</strong> dessen Bevollmächtigten ausgefolgt, ist<br />
dies am Entwurf o<strong>der</strong> auf dem entsprechenden Eingangsstück zu vermerken. Die Übernahme des<br />
Auflaufstücks ist vom Empfänger bestätigen zu lassen, wenn ein Zustellnachweis erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
6.3.2 Verlautbarungen<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Die Kanzlei hat bei <strong>der</strong> Durchführung von Verlautbarungen nach den Bestimmungen <strong>der</strong><br />
Dienstbetriebsordnung mitzuwirken.<br />
6.3.3 Telefaxgeräte; elektronischer Briefverkehr<br />
Für diese Son<strong>der</strong>formen <strong>der</strong> Zustellung bzw. Übermittlung gilt § 45 DBO-A.<br />
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7. SKARTIERUNGSORDNUNG<br />
7.1 ZIEL UND GELTUNGSBEREICH<br />
7.2 BEHANDLUNG DES SCHRIFTGUTES; SKARTIERUNGSPLÄNE<br />
7.3 VERNICHTEN OHNE VERFILMEN<br />
7.4 VORBEREITEN DER VERFILMUNG<br />
7.5 BEHANDLUNG DURCH DIE ZENTRALREGISTRATUR<br />
7.6 EINSICHT UND BENÜTZEN VERFILMTEN SCHRIFTGUTES<br />
7.1 ZIEL UND GELTUNGSBEREICH<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Akten und zugehörige Behelfe nach <strong>der</strong>en Abschluss.<br />
Ein Akt gilt dann als abgeschlossen, wenn <strong>der</strong> letzte Schriftverkehr ein Jahr zurückliegt und auch in<br />
Zukunft kein Schriftverkehr mehr zu erwarten ist.<br />
Die Skartierungsordnung soll <strong>das</strong> EDV-unterstützte Kanzleisystem von nicht mehr relevanten Daten<br />
entlasten (Skartierungsdatenbank) und Schriftgut von bleibendem (historischen) Wert vor <strong>der</strong><br />
Vernichtung bewahren.<br />
In beson<strong>der</strong>en Vorschriften (z.B. über die Aufbewahrung von Belegen, Rechnungen, etc.)<br />
enthaltene Bestimmungen über Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.<br />
7.2 BEHANDLUNG DES SCHRIFTGUTES; SKARTIERUNGSPLÄNE<br />
Für jede Aufgabengruppe ist die Behandlung abgeschlossener Akten und des zugehörigen<br />
Schriftgutes in einem Skartierungsplan festgelegt, <strong>der</strong> vom Präsidium genehmigt wird. Der<br />
Skartierungsplan enthält Zeitpunkt (Skartierungsfrist) und Art (Vernichtung, Verfilmung,<br />
Aufbewahrung) <strong>der</strong> Behandlung des Schriftgutes. Generelle Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Skartierungspläne und<br />
<strong>der</strong> darin festgelegten Behandlungsweisen bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung des Präsidiums.<br />
Zur Kennzeichnung <strong>der</strong> Behandlung des Schriftgutes in den Skartierungsplänen kommen folgende<br />
Skartierkennzeichen (Siglen) in Frage:<br />
Sigle V (Vernichten ohne Verfilmen)<br />
nach maximal 7 Jahren von <strong>der</strong> Organisationseinheit selbst zu vernichten;<br />
Sigle M (Vernichten nach Verfilmung)<br />
nach <strong>der</strong> Verfilmung (spätestens 15 Jahre nach Abschluss <strong>der</strong> Akten) von <strong>der</strong> Zentralregistratur zu<br />
vernichten;<br />
Sigle 1(Aufbewahrung befristet; 30 Jahre)<br />
nach spätestens 15 Jahren zu verfilmen, danach Aufbewahrung im jeweiligen Aktenlager;<br />
Sigle 2 (Aufbewahrung befristet; bis auf Wi<strong>der</strong>ruf)<br />
nach spätestens 15 Jahren zu verfilmen, danach befristete Aufbewahrung im jeweiligen Aktenlager;<br />
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Sigle A (Abgabe an Landesarchiv)<br />
nach dem Verfilmen (nach maximal 15 Jahren, dann Übergabe an <strong>das</strong> Oö. Landesarchiv).<br />
Diese Kennzeichen sind als Skartierungsvermerk mit Hilfe eines entsprechenden<br />
Stempelaufdruckes auf den Aktendeckeln anzubringen und im EDV-Kanzleisystem<br />
(Skartierungsdatenbank) festzuhalten.<br />
7.2.1 Verfilmen<br />
7.2.2 Befristet Aufbewahren<br />
7.2.3 Dauernd Aufbewahren<br />
7.2.4 Vernichten<br />
7.2.1 Verfilmen<br />
Spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ist zu verfilmen:<br />
a. Schriftgut, <strong>das</strong> für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, zur Wahrung von<br />
Privatrechtsverhältnissen o<strong>der</strong> für wissenschaftliche Zwecke von Bedeutung ist o<strong>der</strong> sein<br />
könnte (Sigle "M"), sowie<br />
b. dauernd aufzubewahrendes Schriftgut (Sigle "A").<br />
7.2.2 Befristet Aufbewahren<br />
Schriftgut von zeitlich begrenzter Bedeutung kann, wenn dies im Skartierungsplan grundsätzlich<br />
vorgesehen ist, nach dem Verfilmen aufbewahrt werden:<br />
a. 30 Jahre nach Abschluss (Sigle "1")<br />
b. bis <strong>der</strong> Grund für <strong>das</strong> Aufbewahren <strong>der</strong> Originale wegfällt (Sigle "2").<br />
Die befristete Aufbewahrung nach dem Verfilmen erfolgt grundsätzlich in <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Organisationseinheit/Kanzlei. Das Aufbewahren im Aktenlager <strong>der</strong> Zentralregistratur kann nur in<br />
Son<strong>der</strong>fällen nach Maßgabe <strong>der</strong> Lagerkapazität vereinbart werden. Werden befristet aufbewahrte<br />
Akten ausgeschieden, sind sie <strong>der</strong> Zentralregistratur zur Weiterbehandlung zu übermitteln.<br />
7.2.3 Dauernd Aufbewahren<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Dauernd zu verwahren ist jenes Schriftgut, <strong>das</strong> als Eingangsbuch (Protokoll) o<strong>der</strong><br />
Nachschlagebehelf (Index) dient o<strong>der</strong> als Quelle für wissenschaftliche, vor allem geschichtliche<br />
Forschungen von bleibendem Wert ist.<br />
Es ist mit <strong>der</strong> Sigle "A" zu bezeichnen.<br />
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7.2.4 Vernichten<br />
Schriftgut, <strong>das</strong> nicht dauernd aufzubewahren ist, ist zu dem im Skartierungsplan vorgegebenen<br />
Zeitpunkt ohne Verfilmung zu vernichten (Sigle V). Beim Vernichten ist dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong><br />
Inhalt des zu vernichtenden Schriftgutes unbefugten Personen nicht zugänglich wird.<br />
7.3 VERNICHTEN OHNE VERFILMEN<br />
Die fachlich in Betracht kommende Organisationseinheit hat <strong>das</strong> in den Skartierungsplänen mit "V"<br />
bezeichnete Schriftgut spätestens 7 Jahre nach Abschluss des Aktes ohne Verfilmung zu<br />
vernichten. Das Ausscheiden ist in den Evidenzbehelfen bzw. im Kanzleisystem<br />
(Skartierungsdatenbank) zu vermerken.<br />
Finden sich im Schriftgut Originale, <strong>der</strong>en Rückstellung offensichtlich verabsäumt wurde, so sind<br />
diese dem/<strong>der</strong> Bearbeiter(in) zur weiteren Veranlassung vorzulegen.<br />
7.4 VORBEREITEN DER VERFILMUNG<br />
Die Kanzlei o<strong>der</strong> die fachlich in Betracht kommende Organisationseinheit hat aus dem zu<br />
verfilmenden Schriftgut überflüssig gewordene Aktenbestandteile (vgl. 3.4.1 letzter Satz) zu<br />
entfernen.<br />
Bei Akten, die mittels Kanzleisystem verwaltet werden, ist <strong>der</strong> entsprechende Abgabevermerk<br />
einzutragen (siehe Pkt. 7.2).<br />
Für die Übergabe an die Zentralregistratur ist ein Übergabevermerk anzufertigen, <strong>der</strong><br />
a. die Aufgabengruppe(n) und die Anzahl <strong>der</strong> übergebenen Akten bzw. Faszikel enthält und<br />
b. ausweist, welche Akten bzw. Faszikel nach <strong>der</strong> Verfilmung (gemäß Skartierungsplan)<br />
befristet weiter aufbewahrt werden sollen.<br />
Eine Kopie des Vermerkes ist <strong>der</strong> Zentralregistratur zu übermitteln.<br />
Die Akten sind, nach Aufgabengruppen getrennt und in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Aktenzahlen geordnet,<br />
in beschrifteten und gebundenen Faszikeln an die Zentralregistratur zum Verfilmen weiterzuleiten.<br />
Die Beschriftung <strong>der</strong> Faszikel enthält: Aufgabengruppe, erste und letzte enthaltene Aktenzahl (von<br />
- bis), Abgabejahr (= Skartierungsjahrgang), laufende Faszikelnummer.<br />
7.5 BEHANDLUNG DURCH DIE ZENTRALREGISTRATUR<br />
Das Verfilmen erfolgt in <strong>der</strong> Zentralregistratur nach einer entsprechenden schriftlichen<br />
Dienstanweisung (siehe Programm zur Mikroverfilmung) im Sinne <strong>der</strong> ÖNORM ISO 10200. Der<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Verfilmung ist mit <strong>der</strong> Zentralregistratur/Mikrofilmstelle zu vereinbaren.<br />
Nach <strong>der</strong> Verfilmung wird<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
a. <strong>das</strong> mit <strong>der</strong> Sigle "A" bezeichnete Schriftgut dem Oö. Landesarchiv übergeben,<br />
b. <strong>das</strong> mit den Siglen "1" o<strong>der</strong> "2" bezeichnete und im Übergabeprotokoll entsprechend<br />
ausgewiesene Schriftgut wird <strong>der</strong> fachlich in Betracht kommenden Organisationseinheit<br />
zurückgestellt (nur wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> abgebenden<br />
Organisationseinheit und <strong>der</strong> Zentralregistratur getroffen wurde, ist <strong>das</strong> Schriftgut im<br />
Aktenlager <strong>der</strong> Zentralregistratur aufzubewahren und nach Ablauf <strong>der</strong> Aufbewahrungsfrist zu<br />
vernichten),<br />
c. <strong>das</strong> übrige verfilmte Schriftgut vernichtet.<br />
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Die "rechtliche Zulässigkeit von Mikroformen" ist nur bei Verfilmung auf Rollfilmen gegeben. Durch<br />
die verbindliche Festlegung und Einhaltung des nachstehenden "Programms zur Mikroverfilmung"<br />
soll die höchstmögliche Authentizität gesichert werden. An<strong>der</strong>e bisher übliche Mikroformen<br />
(Anfertigung von Mikrofilmjackets o<strong>der</strong> Fiches) können weiter verwendet werden, sind aber nach<br />
ISO 10200 als Beweismittel nicht rechtskräftig.<br />
Programm zur Mikroverfilmung<br />
für die Zentralregistratur des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung<br />
7.5.1. Definition und Zweck<br />
Dieses Programm dient als Dienstanweisung im Sinne des Punktes 7.5 <strong>der</strong> <strong>Kanzleiordnung</strong> zur<br />
Durchführung <strong>der</strong> Mikroverfilmung für <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung und beschreibt<br />
entsprechend ISO 10200 Verfahren, welche die Vollständigkeit und die Unversehrtheit <strong>der</strong> auf den<br />
Originalfilmen vorhandenen Daten gewährleisten sollen. Die Befolgung dieser Verfahrensweisen soll<br />
die Anfertigung von Mikrofilmen ermöglichen, <strong>der</strong>en rechtliche Zulässigkeit <strong>der</strong> des Papieroriginals<br />
entspricht.<br />
Die Arten <strong>der</strong> zu verfilmenden Originale sowie die Aufbewahrungsfristen sind in <strong>der</strong> SkO-L sowie in<br />
den zugehörigen Skartierungsplänen definiert.<br />
Dieses Programm ist regelmäßig auf Aktualität und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Falls<br />
Verfahrensän<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden, sind diese zu protokollieren und alle betroffenen<br />
Mitarbeiter davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.<br />
7.5.2. Bezogene Normen<br />
ISO 5466<br />
ISO 6196-2<br />
ISO 6196-3<br />
ISO 6196-5<br />
ISO 8126<br />
ISO 10200<br />
ISO 10602<br />
7.5.3. Zertifikate<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Die generelle Bevollmächtigung <strong>der</strong> Zentralregistratur zur Verfilmung von Unterlagen aus dem<br />
Bereich des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung sowie die detaillierte Bezeichnung <strong>der</strong> zu verfilmenden<br />
Unterlagen ist in <strong>der</strong> SkO-L enthalten.<br />
Ein Verfilmerzertifikat ist am Anfang je<strong>der</strong> Filmrolle aufzunehmen.<br />
Ein Annahmezertifikat wird nach Überprüfung des Mikrofilms in <strong>der</strong> Zentralregistratur in Listenform<br />
ausgestellt. Mit <strong>der</strong> Eintragung in diese Liste ist die Erlaubnis zur weiteren Behandlung gemäß<br />
Skartierungsplan verbunden<br />
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7.5.4. Vorbereitung <strong>der</strong> Dokumente<br />
Die Arbeitsvorbereitung dient <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> äußeren Voraussetzungen für die Verfilmung <strong>der</strong><br />
Dokumente (Entfernung von Fremdkörpern und nicht zu verfilmenden Bestandteilen, Überprüfung<br />
<strong>der</strong> Ordnung und Reihenfolge <strong>der</strong> Dokumente). Zerrissene o<strong>der</strong> zerknitterte Dokumente sind bei<br />
Bedarf vor ihrer Verfilmung zu reparieren, wobei <strong>der</strong> Text des Dokumentes nicht verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />
ausgebessert werden darf.<br />
7.5.5. Ordnung und Indizierung<br />
Die Rollfilme enthalten die Akten in aufsteigen<strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Aktenzahlen. Das<br />
Wie<strong>der</strong>auffinden <strong>der</strong> einzelnen Akten ist anhand <strong>der</strong> im Original aufzubewahrenden<br />
Kanzleifindbücher (Protokolle und Indizes) o<strong>der</strong> mittels <strong>der</strong> Informationen im elektronischen<br />
Aktenverfolgungssystem möglich.<br />
Je<strong>der</strong> Rollfilm wird mit einer eindeutigen, fortlaufenden Filmnummer versehen und zusammen mit<br />
<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Aufnahmen und <strong>der</strong> Bezeichnung <strong>der</strong> enthaltenen Aktengruppen ins<br />
Verfilmungsprotokoll eingetragen.<br />
7.5.6. Verfilmung<br />
Die Mikroverfilmung hat zu erfolgen in Übereinstimmung mit den Normen bzw. Empfehlungen ISO<br />
6196-2 (Bildlagen und Aufnahmeverfahren), ISO 6106-3 (Film-Verarbeitungsverfahren) und ISO<br />
6196-5 (Bildqualität, Lesbarkeit, Prüfung) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />
Das Einkleben einzelner o<strong>der</strong> mehrerer Bildfel<strong>der</strong> in Rollfilme darf nicht erfolgen. Sollen<br />
Mikrofilmtaschen (Jackets) o<strong>der</strong> Mikrofilmkarten (Fiches, Lochkarten) hergestellt werden, so ist ein<br />
Zwischenoriginal in Rollenform aufzubewahren.<br />
7.5.6.1. Material<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Im Hinblick auf die beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich <strong>der</strong> Archivierung sind Originalfilme vom<br />
Silber-Gelatine-Typ zu verwenden, die ISO 10602 entsprechen.<br />
Originalfilme dürfen ausschließlich im Speziallagerraum <strong>der</strong> Zentralregistratur in Übereinstimmung<br />
mit ISO 5466 aufbewahrt werden.<br />
Für die Verwaltungstätigkeit (Einsichtnahme und Herstellung von Rückkopien) sind Diazoduplikate<br />
herzustellen, welche die Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß ISO 8126 (Diazo- und Vesikularfilme; visuelle<br />
optische Dichte; Festlegungen) erfüllen.<br />
7.5.7. Inspektion und Qualitätsprüfung<br />
Je<strong>der</strong> Originalfilm ist nach <strong>der</strong> Verfilmung in <strong>der</strong> Zentralregistratur auf Lesbarkeit und mechanische<br />
Unversehrtheit zu überprüfen. Nur wenn eine zufriedenstellende Qualität <strong>der</strong> Mikroform festgestellt<br />
wurde, darf die Zentralregistratur nach Ausstellung des Annahmezertifikates (s.o. Punkt 3) die<br />
Behandlung <strong>der</strong> Originalvorlagen gemäß Skartierungsplan fortführen.<br />
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7.5.8. Lagerung<br />
Die Unversehrtheit <strong>der</strong> im Speziallagerraum <strong>der</strong> Zentralregistratur archivierten Originalfilme ist von<br />
<strong>der</strong> Zentralregistratur entsprechend ISO 5466 in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, die<br />
Überprüfung ist zu protokollieren. Bei Anzeichen beginnen<strong>der</strong> Qualitätsmängel o<strong>der</strong> Schäden ist<br />
durch Kopieren des Originalfilmes ein Diazoduplikat herzustellen, <strong>der</strong> alte Film zu vernichten und<br />
<strong>der</strong> gesamte Vorgang ebenfalls zu protokollieren.<br />
7.5.9. Protokollierung<br />
Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />
Alle protokollarischen Aufzeichnungen, die den Vorgang <strong>der</strong> Mikroverfilmung betreffen, sind in <strong>der</strong><br />
Zentralregistratur auf Dauer im Original aufzubewahren.<br />
7.6 EINSICHT UND BENÜTZEN VERFILMTEN SCHRIFTGUTES<br />
Einsichtnahme in verfilmtes Schriftgut erfolgt grundsätzlich mittels <strong>der</strong> Mikrofilme, die nach dem<br />
Verfilmen von <strong>der</strong> Zentralregistratur/Mikrofilmstelle <strong>der</strong> betreffenden Abteilung/Kanzlei zur<br />
Verfügung gestellt werden. Nur in Ausnahmefällen können bei <strong>der</strong> Zentralregistratur/Mikrofilmstelle<br />
Reproduktionen angefor<strong>der</strong>t werden. Solche Reproduktionen dürfen nicht dem Akt angeschlossen<br />
werden und sind nach Gebrauch zu vernichten, um eine neuerliche Verfilmung zu vermeiden.<br />
In beson<strong>der</strong>s zu begründenden Fällen sind Anfor<strong>der</strong>ungen von Originalschriftgut im Wege über die<br />
zuständige Kanzlei an die Zentralregistratur (bei befristeter Aufbewahrung) o<strong>der</strong> <strong>das</strong> Oö.<br />
Landesarchiv (bei dauern<strong>der</strong> Aufbewahrung) zu richten.<br />
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