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VB 07 Kanzleiordnung fuer das Amt der OOe. Landesr - Regio 13

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<strong>Kanzleiordnung</strong> für <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung<br />

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

2. EINGANGSPOST<br />

3. AKTENFÜHRUNG<br />

4. SCHREIBDIENST<br />

Stand: September 2000<br />

5. KANZLEIMÄSSIGE BEHANDLUNG DER ERLEDIGUNGEN<br />

6. AUSGANGSPOST<br />

7. SKARTIERUNGSORDNUNG<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Seite 1 von 28


1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

1.1 ZIEL DER KANZLEIORDNUNG<br />

1.2 ORGANISATION DES KANZLEI- UND SCHREIBDIENSTES<br />

1.3 AUFGABE DES KANZLEI- UND SCHREIBDIENSTES<br />

1.4 ERGÄNZENDE REGELUNGEN ZUR DIENSTBETRIEBSORDNUNG<br />

1.1 ZIEL DER KANZLEIORDNUNG<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Die Vielfalt <strong>der</strong> Landesverwaltung verlangt o<strong>der</strong> erlaubt im konkreten Einzelfall eine Vielzahl von<br />

Formen, in denen die Aufgaben erfüllt werden können. Dieser Vielfalt steht gegenüber, <strong>das</strong>s ein<br />

Mindestmaß an einheitlicher Vorgangsweise erfor<strong>der</strong>lich ist, um den Grundsätzen von<br />

Gesetzmäßigkeit, Bürgerfreundlichkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen.<br />

Die <strong>Kanzleiordnung</strong> ist eine innerdienstliche Vorschrift und trifft generelle Regelungen für die<br />

Aktenführung und den Schriftverkehr. Sie ist Grundlage für einen einheitlichen Geschäftsgang und<br />

für ein einheitliches Erscheinungsbild des <strong>Amt</strong>es nach außen.<br />

1.2 ORGANISATION DES KANZLEI- UND SCHREIBDIENSTES<br />

Für die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben des Kanzleidienstes richtet <strong>das</strong> Präsidium in <strong>der</strong> Regel Kanzleien ein<br />

o<strong>der</strong> betraut sonstige Organisationseinheiten mit <strong>der</strong> Wahrnehmung dieser Funktion.<br />

Die Kanzleien unterstehen dem Präsidium. Poststelle und Zentralregistratur erfüllen ebenso<br />

Aufgaben des Kanzleidienstes.<br />

Nähere o<strong>der</strong> zusätzliche Regelungen zur <strong>Kanzleiordnung</strong> werden vom Präsidium schriftlich<br />

getroffen.<br />

Die Aufgaben des Schreibdienstes werden von MitarbeiterInnen <strong>der</strong> einzelnen Organisationseinheiten<br />

erledigt.<br />

Vorgesetzte <strong>der</strong> Mitarbeiter(innen) des Schreibdienstes sind <strong>der</strong> (die) Leiter(innen) <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Organisationseinheiten.<br />

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1.3 AUFGABE DES KANZLEI- UND SCHREIBDIENSTES<br />

Es ist Aufgabe des Kanzlei- und Schreibdienstes, die Bearbeitung von Geschäftsfällen im <strong>Amt</strong> <strong>der</strong><br />

Oö. <strong>Landesr</strong>egierung (in <strong>der</strong> Folge: <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung) in verwaltungstechnischer Hinsicht<br />

zu unterstützen. Der Inhalt <strong>der</strong> Erledigungen von Geschäftsfällen wird durch den/die Bearbeiter(in)<br />

bestimmt.<br />

1.3.1 Aufgaben <strong>der</strong> Kanzlei<br />

1.3.2 Aufgaben <strong>der</strong> Poststelle<br />

1.3.3 Aufgaben des Schreibdienstes<br />

1.3.4 Aufgaben <strong>der</strong> Zentralregistratur<br />

1.3.1 Aufgaben <strong>der</strong> Kanzlei<br />

Übernahme und Aufbereitung <strong>der</strong> Eingangsstücke und Zuleitung zur Bearbeitung; Evidenthaltung<br />

<strong>der</strong> Akten bis zur Skartierung;<br />

Durchführung <strong>der</strong> in den Vermerken für die kanzleimäßige Behandlung getroffenen Anordnungen;<br />

Vorbereitung abzusenden<strong>der</strong> Schriftstücke;<br />

Beglaubigung von Ausfertigungen;<br />

Skartierung <strong>der</strong> Akten entsprechend <strong>der</strong> Skartierungsordnung;<br />

sonstige administrative Dienstleistungen (Weiterleitung <strong>der</strong> Akten, Fotokopieren, Botengänge<br />

usw.).<br />

1.3.2 Aufgaben <strong>der</strong> Poststelle<br />

Der Poststelle obliegt - sofern diese Aufgaben nicht von Kanzleien o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Organisationseinheiten wahrgenommen werden:<br />

die Übernahme <strong>der</strong> Eingangsstücke, die an <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung gelangen;<br />

die Übernahme und <strong>das</strong> Absenden <strong>der</strong> Ausgangspost,<br />

die Beilagenkontrolle und <strong>das</strong> Herstellen größerer Auflagen (kopieren)<br />

<strong>das</strong> Kuvertieren, Verschließen, Verpacken und Adressieren (Adressdruckschnittstelle),<br />

<strong>das</strong> Freimachen <strong>der</strong> Postsendungen,<br />

<strong>das</strong> Anbringen des Absendevermerks auf dem Erledigungsentwurf (auf dem im Akt verbleibenden<br />

Geschäftsstück, welches zum Nachweis <strong>der</strong> Erledigung dient),<br />

<strong>das</strong> Absenden im Postweg o<strong>der</strong> <strong>das</strong> Zustellen durch Boten, wenn dies angeordnet ist,<br />

Das Absenden zu den mit dem Land OÖ jeweils vereinbarten (günstigsten) Tarifen ist ausschließlich<br />

im Wege <strong>der</strong> Poststelle möglich.<br />

1.3.3 Aufgaben des Schreibdienstes<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Erstellen <strong>der</strong> Schriftstücke nach den Anordnungen <strong>der</strong> Bearbeiter(innen).<br />

1.3.4 Aufgaben <strong>der</strong> Zentralregistratur<br />

Behandlung des Schriftgutes entsprechend <strong>der</strong> Skartierungsordnung;<br />

Führen von Aufzeichnungen über die getroffenen Veranlassungen;<br />

Aufbewahrung von Akten und Evidenzen.<br />

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1.4 ERGÄNZENDE REGELUNGEN ZUR DIENSTBETRIEBSORDNUNG<br />

1.4.1 Beglaubigung<br />

1.4.2 Auskünfte; Akteneinsicht<br />

1.4.1 Beglaubigung<br />

Der Beglaubigungsvermerk "F.d.R.d.A." ist nur noch in Verwaltungsverfahren anzubringen, in<br />

denen er gesetzlich vorgesehen ist. Die entsprechende Berechtigung erteilt <strong>der</strong> Landesamtsdirektor.<br />

1.4.2 Auskünfte; Akteneinsicht<br />

Bedienstete, die mit Aufgaben des Kanzlei- und Schreibdienstes betraut sind, dürfen Auskünfte<br />

über kanzleitechnische Tatsachen (z.B. Eingangsdatum, Aktenzahl, Bearbeiter(in)) erteilen. Im<br />

Übrigen sind anfragende Personen an die Bearbeiter(innen) zu verweisen.<br />

Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ist ausschließlich über die Bearbeiter(innen) zu gewähren.<br />

2. EINGANGSPOST<br />

2.1 POSTANSCHRIFT<br />

2.2 BEHANDLUNG VON EINGANGSSTÜCKEN<br />

2.3 AUFBEREITEN DER EINGANGSSTÜCKE DURCH DIE KANZLEIEN<br />

2.1 POSTANSCHRIFT<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Die offizielle Postanschrift des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung lautet:<br />

<strong>Amt</strong> <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung, Klosterstraße 7, 4021 Linz.<br />

Für Organisationseinheiten, die in <strong>Amt</strong>sgebäuden mit an<strong>der</strong>er Adresse eingerichtet sind, kann mit<br />

Genehmigung des Präsidiums eine davon abweichende Postanschrift geführt werden.<br />

2.2 BEHANDLUNG VON EINGANGSSTÜCKEN<br />

Eingangsstücke sind alle an <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung o<strong>der</strong> an eine Organisationseinheit<br />

(inneramtlicher Schriftverkehr) des <strong>Amt</strong>es gelangenden Sendungen.<br />

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2.2.1 Übernehmen<br />

2.2.2 Sortieren<br />

2.2.3 Öffnen<br />

2.2.4 Ungeöffnet Weiterleiten<br />

2.2.5 Eingangsstempel und Eingangsvermerke<br />

2.2.6 Irrläufer<br />

2.2.7 Beilagen<br />

2.2.8 Vorverteilen<br />

2.2.1 Übernehmen<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Die Poststelle bzw. eine mit diesen Aufgaben betraute Organisationseinheit hat während <strong>der</strong><br />

<strong>Amt</strong>sstunden die bei ihr einlangenden Eingangsstücke zu übernehmen und die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

weiteren Veranlassungen zu treffen.<br />

Wenn Eingangsstücke <strong>der</strong>/dem Bearbeiter(in) persönlich zugehen, so hat diese(r) für die<br />

kanzleimäßige Behandlung zu sorgen.<br />

Auf Schriftstücken, mit <strong>der</strong>en Einbringung eine Frist zu laufen beginnt (z.B. Berufungen,<br />

Einsprüche, Vorstellungen usw.) ist die persönliche Überbringung neben dem Eingangsstempel<br />

festzuhalten.<br />

Auf Verlangen ist <strong>der</strong>/dem Überbringer(in) die Übernahme eines Eingangsstückes zu bestätigen.<br />

Sonstige Beson<strong>der</strong>heiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Übernahme eines Eingangsstückes sind zu<br />

vermerken.<br />

Eingangsstücke, die einer unzuständigen Organisationseinheit zugehen, sind unverzüglich an die<br />

fachlich in Betracht kommende Organisationseinheit bzw. an die Poststelle weiterzuleiten.<br />

Werden Eingangsstücke außerhalb <strong>der</strong> <strong>Amt</strong>sstunden von Bediensteten entgegengenommen (z.B.<br />

Portier), haben sie auf den Eingangsstücken jedenfalls den Zeitpunkt <strong>der</strong> Entgegennahme<br />

festzuhalten und die Eingangsstücke <strong>der</strong> Poststelle zuzuleiten.<br />

Werden Eingangsstücke persönlich überbracht, ist <strong>der</strong>/die Überbringer(in) nach Möglichkeit auf<br />

allfällige Mängel hinzuweisen (z.B. fehlende Unterschrift, Vergebührung etc.).<br />

Post, die nicht zugestellt wird, ist mindestens einmal täglich vom Postamt abzuholen. Ist ein<br />

Hausbriefkasten vorhanden, ist dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s dieser einmal täglich während <strong>der</strong><br />

<strong>Amt</strong>sstunden entleert wird.<br />

Anordnungen hinsichtlich <strong>der</strong> Erteilung einer Postvollmacht, <strong>der</strong> Benutzung eines Schließfaches<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwendung eines Postabholbuches trifft <strong>das</strong> Präsidium durch Dienstanweisung.<br />

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2.2.2 Sortieren<br />

Eingangsstücke sind nach ihrer Dringlichkeit und nach <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> Zustellung o<strong>der</strong><br />

Weiterleitung zu sortieren. Dringliche Erledigungen sind unverzüglich weiterzuleiten.<br />

2.2.3 Öffnen<br />

Beim Öffnen <strong>der</strong> Umschläge von Eingangsstücken ist darauf zu achten, <strong>das</strong>s <strong>der</strong><br />

Aufgabepoststempel nicht verletzt wird.<br />

Der Umschlag ist dem Eingangsstück beizufügen, wenn<br />

a. Name o<strong>der</strong> Adresse des Absen<strong>der</strong>s o<strong>der</strong> <strong>das</strong> Datum aus dem Eingangsstück nicht zu ersehen<br />

sind,<br />

b. anzunehmen ist, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Eingangsstück zur Wahrung einer Frist (vor allem Rechtsmittel) bis<br />

zu einem bestimmten Tag bei <strong>der</strong> Post aufgegeben sein muss, o<strong>der</strong><br />

c. es sich um bescheinigte Postsendungen (Einschreibbriefe, Wertsendungen) o<strong>der</strong> um<br />

Rückscheinbriefe handelt.<br />

d. Eingangsstücke des Verfassungsgerichtshofs sowie Entwürfe zu Bundesgesetzen und<br />

Verordnungen, diese sind dem Verfassungsdienst vorzulegen.<br />

2.2.4 Ungeöffnet Weiterleiten<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Folgende Eingangsstücke sind ungeöffnet weiterzuleiten:<br />

a. Eingangsstücke (auch Rückscheinbriefe), die persönlich an den Landeshauptmann, an ein<br />

namentlich bezeichnetes Mitglied <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung o<strong>der</strong> an den Landesamtsdirektor bzw.<br />

<strong>das</strong> jeweilige Büro gerichtet sind; diese sind dem Adressaten vorzulegen.<br />

b. Eingangsstücke, die ausschließlich an eine(n) namentlich bezeichnete(n) Bedienstete(n) (also<br />

nicht etwa "An <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung, zu Handen N.N.", son<strong>der</strong>n etwa "N.N., <strong>Amt</strong><br />

<strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung") gerichtet sind; diese sind dem Adressaten vorzulegen.<br />

c. Eingangsstücke, auf denen <strong>der</strong> Adresse eines/einer namentlich bezeichneten Bediensteten <strong>der</strong><br />

Zusatz "o.V.i.A." (= o<strong>der</strong> Vertreter im <strong>Amt</strong>) beigefügt ist; diese sind, wenn erfor<strong>der</strong>lich, <strong>der</strong><br />

Vertretung vorzulegen.<br />

d. Eingangsstücke, die an den Oö. Verwaltungssenat gerichtet sind; diese sind direkt dem<br />

Oö. Verwaltungssenat zuzuleiten.<br />

e. Eingangsstücke aufgrund einer beson<strong>der</strong>en Anordnung des Präsidiums (z.B.<br />

Präsidentschaftskanzlei, Verbindungsstelle <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong>); diese sind dem Präsidium zur<br />

Vorverteilung vorzulegen.<br />

f. Eingangsstücke des Rechnungshofes; diese sind <strong>der</strong> Finanzabteilung zur Vorverteilung<br />

vorzulegen.<br />

Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke; diese sind direkt dem Adressaten<br />

zuzuleiten.<br />

g. Eingangsstücke, die als Anbote im Rahmen eines Vergabeverfahrens erkennbar sind; sie sind<br />

<strong>der</strong> fachlich zuständigen Organisationseinheit zuzuleiten.<br />

Werden die in lit. a) bis h) bezeichneten Eingangsstücke irrtümlich geöffnet, sind sie wie<strong>der</strong> zu<br />

verschließen, mit einem entsprechenden Vermerk, Datum und Unterschrift zu versehen und dem<br />

jeweils (lit. a) bis h)) angeführten Adressaten zuzuleiten.<br />

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2.2.5 Eingangsstempel und Eingangsvermerke<br />

Das Eingangsdatum eines jeden Eingangsstücks muss feststellbar sein. Dies geschieht durch<br />

Aufdruck des Eingangsstempels bzw. durch einen entsprechenden Eingangsvermerk.<br />

Der Eingangsstempel hat folgendes zu enthalten:<br />

a. die Bezeichnung "<strong>Amt</strong> <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung",<br />

b. <strong>das</strong> Tagesdatum,<br />

c. je eine Rubrik für <strong>das</strong> Geschäftszeichen und für die Anzahl <strong>der</strong> Beilagen.<br />

Der Eingangsstempel ist gegen unbefugte Benützung gesichert aufzubewahren.<br />

Der Eingangsstempel soll die Lesbarkeit des Textes nicht beeinträchtigen und ist auf <strong>der</strong> ersten<br />

o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> letzten Seite des Eingangsstücks aufzudrucken.<br />

Auf Eingangsstücken, die ungeöffnet an die Adressaten weiterzuleiten sind, ist <strong>der</strong> Eingangsstempel<br />

(Eingangsvermerk) auf dem Umschlag anzubringen.<br />

Auf Anboten zu Ausschreibungen ist neben dem Eingangsstempel auch die Uhrzeit des Einlangens<br />

bzw. <strong>der</strong> Übernahme festzuhalten.<br />

Wenn auf einem Eingangsstück kein Eingangsvermerk angebracht wird (Dokumente etc.), so ist<br />

<strong>der</strong> Eingangsstempel auf dem Umschlag anzubringen o<strong>der</strong> in einem Aktenvermerk festzuhalten.<br />

2.2.6 Irrläufer<br />

Als Irrläufer gilt ein Eingangsstück, <strong>das</strong> vom Absen<strong>der</strong> nicht für <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung (nicht<br />

für sonstige Dienststellen des Landes Oberösterreich) bestimmt ist.<br />

Irrläufer sind nach Möglichkeit ungeöffnet und unverzüglich zur richtigen Zustellung zurückzugeben<br />

o<strong>der</strong> an die richtige Stelle weiterzuleiten.<br />

Ansonsten ist <strong>der</strong> Umschlag wie<strong>der</strong> zu verschließen, ein Eingangsvermerk und <strong>der</strong> Vermerk<br />

"irrtümlich geöffnet" sowie die datierte Unterschrift sind anzubringen. Sodann ist <strong>der</strong> Irrläufer<br />

ordnungsgemäß weiterzuleiten.<br />

2.2.7 Beilagen<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Beilagen gehören zum Eingangsstück und sind in <strong>der</strong> dafür vorgesehenen Rubrik des<br />

Eingangsstempels bzw. im Eingangsvermerk festzuhalten. Beilagen von beson<strong>der</strong>er Art sind<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls geson<strong>der</strong>t anzuführen.<br />

Werden in einem Eingangsstück Beilagen geson<strong>der</strong>t ausgewiesen, so ist zu prüfen, ob die Angabe<br />

mit dem tatsächlichen Sachverhalt übereinstimmt. Ist keine Übereinstimmung gegeben, ist dies zu<br />

vermerken.<br />

Einem Eingangsstück beiliegende Wertgegenstände bzw. Wertsendungen sind - soferne nicht<br />

eine bestimmte Organisationseinheit als Empfänger in Frage kommt - unverzüglich <strong>der</strong><br />

Landesbuchhaltung gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Die Empfangsbestätigung ist dem<br />

Eingangsstück anzuschließen und zu vermerken.<br />

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Wertzeichen, Wertsachen etc. sind als Beilage beim Eingangsstück zu belassen; die Weitergabe<br />

erfolgt nachweisbar mittels Zustellung in einem verschlossenen Kuvert. Die weiteren<br />

Veranlassungen trifft <strong>der</strong>/die Bearbeiter(in).<br />

Einlangende Druckwerke sind ohne Eingangsstempel unverzüglich gemäß <strong>der</strong> Bibliotheksordnung<br />

weiterzuleiten.<br />

2.2.8 Vorverteilen<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Die Poststelle hat die Eingangsstücke nach den Organisationseinheiten mit Hilfe des Kompetenzen-<br />

Kataloges zu ordnen, soweit keine Son<strong>der</strong>regelungen bestehen.<br />

Im Zweifelsfall sind Eingangsstücke zunächst dem Präsidium zuzuordnen. Dieses trifft die<br />

Entscheidung über die Vorverteilung. Im Bereich <strong>der</strong> Abteilungsgruppe Landesbaudirektion<br />

entscheidet die BauZ über die Vorverteilung in solchen Fällen.<br />

Rechnungen mit Zahlungsfristen sind unverzüglich <strong>der</strong> in Betracht kommenden<br />

Organisationseinheit, im Zweifelsfall <strong>der</strong> Landesbuchhaltung, zuzuleiten.<br />

Für Schreiben, die im elektronischen Briefverkehr einlangen, gilt § 45 DBO-A.<br />

2.3 AUFBEREITEN DER EINGANGSSTÜCKE DURCH DIE KANZLEIEN<br />

Die Kanzleien haben dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s die Eingangsstücke in <strong>der</strong> Poststelle abgeholt werden.<br />

Im Einvernehmen zwischen <strong>der</strong>/dem in Betracht kommende(n) Abteilungsleiter(in) bzw. <strong>der</strong>/dem<br />

von dieser/diesem dazu ermächtigten Vorgesetzten und <strong>der</strong> Kanzlei sind die Eingangsstücke<br />

mindestens einmal täglich vorzulegen. Dringende Eingangsstücke sind unverzüglich vorzulegen.<br />

Die Eingangsstücke sind entsprechend <strong>der</strong> Aufgabenverteilung (§ 19 Abs. 1 DBO-A) und im<br />

Rahmen allfälliger Weisungen des/<strong>der</strong> in Betracht kommenden Abteilungsleiters(in) vorzulegen.<br />

Sind Vor- o<strong>der</strong> Bezugsakten vorhanden, ist <strong>das</strong> Eingangsstück diesen anzuschließen; ist dies nicht<br />

<strong>der</strong> Fall, ist ein neuer Akt anzulegen. Notwendige Hinweise auf Vor- o<strong>der</strong> Bezugsakten sind zu<br />

vermerken.<br />

Trägt <strong>das</strong> Eingangsstück noch keinen Eingangsstempel, ist dieser unverzüglich anzubringen. Im<br />

Eingangsstempel sind die Kurzbezeichnung (Kompetenzen-Katalog) <strong>der</strong> für die Bearbeitung in<br />

Betracht kommenden Aufgabengruppe und die Aktenzahl zu ergänzen. Die Eingangsstücke sind in<br />

<strong>der</strong> Evidenz einzutragen. Bezieht sich <strong>das</strong> Eingangsstück auf mehrere zu bearbeitende<br />

Angelegenheiten hat die Kanzlei entsprechende Fotokopien anzufertigen und auf den Schriftstücken<br />

Querverweise anzubringen.<br />

Schriftstücke, <strong>der</strong>en Inhalt lediglich <strong>der</strong> Information dienen (z.B. Prospekte) und nicht mit einem<br />

Akt in Verbindung und von Bedeutung sind, erhalten keine Aktenzahl und sind auch nicht zu<br />

indizieren.<br />

Jede Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zuleitung ist in den Evidenzbehelfen zu vermerken.<br />

Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke dürfen - außer dem/<strong>der</strong> Abteilungsleiter(in) -<br />

nur jenen namentlich benannten Bediensteten zur Kenntnis gelangen, die unmittelbar mit ihrer<br />

Bearbeitung befasst sind.<br />

Grundsätze für die Erledigung <strong>der</strong> Geschäftsfälle durch die Bearbeiter(innen) sind in <strong>der</strong><br />

Dienstbetriebsordnung festgehalten.<br />

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3. AKTENFÜHRUNG<br />

3.1 GESCHÄFTSSTÜCKE UND AKTEN<br />

3.2 GESCHÄFTSZEICHEN<br />

3.3 EVIDENZ<br />

3.4 ANLEGEN UND AUFBEWAHREN DER AKTEN<br />

3.1 GESCHÄFTSSTÜCKE UND AKTEN<br />

Geschäftsstücke sind Eingangsstücke, die mit Eingangsstempel (Eingangsvermerk) und<br />

Geschäftszeichen versehen wurden sowie <strong>der</strong> amtliche Schriftverkehr (z.B. Entwürfe,<br />

Aktenvermerke, Auslaufsstücke etc.).<br />

Akten werden aus Geschäftsstücken gebildet, die dieselbe Angelegenheit betreffen und daher<br />

gemeinsam geführt werden.<br />

Abgeschlossene Akten, die mit später einlangenden Geschäftsstücken in Beziehung stehen, gelten<br />

als Vorakten. Bezugsakten stehen mit an<strong>der</strong>en Akten in maßgeblichem sachlichen Zusammenhang.<br />

Der Bezug ist in den Akten (Umschlag) und in <strong>der</strong> Aktenevidenz zu vermerken 1 .<br />

Sind verschiedene Akten auf Dauer sachlich miteinan<strong>der</strong> verbunden, so sind diese<br />

zusammenzulegen und gelten weiter als ein Akt.<br />

1 Da in absehbarer Zeit die EDV-Umstellung des Kanzleidienstes im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Landesverwaltung abgeschlossen sein wird, geht diese<br />

<strong>Kanzleiordnung</strong> vor allem auf <strong>das</strong> EDV-unterstützte Kanzleisystem ein.<br />

3.2 GESCHÄFTSZEICHEN<br />

Je<strong>der</strong> Akt wird durch <strong>das</strong> Geschäftszeichen individuell bezeichnet und dadurch von an<strong>der</strong>en Akten<br />

unterschieden.<br />

Das Geschäftszeichen ist auf schriftlichen Erledigungen (§ 52 DBO-A) nach Möglichkeit im<br />

Briefkopf, ansonsten in geeigneter Weise anzuführen.<br />

Das Geschäftszeichen besteht aus dem Aktenzeichen, <strong>der</strong> Aktenzahl und eventuell notwendigen<br />

sonstigen Hinweisen. Die Teile des Geschäftszeichens werden durch Bindestrich voneinan<strong>der</strong><br />

getrennt.<br />

Beispiel: PräsI-100027/125-JJJJ-A/Bc 1<br />

1<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

In <strong>der</strong> folgenden Beschreibung des Geschäftszeichens wird <strong>der</strong> jeweils<br />

beschriebene Teil des Geschäftszeichens durch Fettdruck hervorgehoben.<br />

Seite 9 von 28


3.2.1 Aktenzeichen<br />

3.2.2 Aktenzahl<br />

3.2.3 Sonstige Hinweise<br />

3.2.1 Aktenzeichen<br />

PräsI -100027/125-JJJJ-A/Bc<br />

Das Aktenzeichen ergibt sich aus <strong>der</strong> Kurzbezeichnung jener Aufgabengruppe des Kompetenzen-<br />

Kataloges, die für die Bearbeitung des Eingangsstückes in Betracht kommt.<br />

Die Kurzbezeichnung des Kompetenzen-Kataloges ist verbindlich und unverän<strong>der</strong>t zu verwenden.<br />

Sind von einer Organisationseinheit Aufgaben mehrerer Aufgabengruppen zu vollziehen, ist dem<br />

Aktenzeichen in Klammer die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> entsprechenden Abteilung anzufügen.<br />

Es ist möglich, Geschäftsstücke, die <strong>der</strong> Erfüllung innerdienstlicher Aufgaben von Vorgesetzten<br />

dienen, im Aktenzeichen durch ein "L" (für "Leitung") bzw. "AL" (für "Abteilungsleitung") zu<br />

ergänzen.<br />

Davon abweichende Regelungen bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung des Präsidiums.<br />

3.2.2 Aktenzahl<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Reihungszahl<br />

Die Akten einer bestimmten Aufgabengruppe werden mit einer fortlaufenden Zahl<br />

("Reihungszahl") bezeichnet; jede Reihungszahl darf je Akt nur einmal vergeben werden.<br />

Zahlenreihen<br />

Für im Voraus bestimmte Untergruppen, Sachgebiete o<strong>der</strong> Sachgebietsteile des Kompetenzen-<br />

Kataloges können von den Kanzleien im Einvernehmen mit den fachlich in Betracht<br />

kommenden Organisationseinheiten bei Bedarf Zahlenreihen vorbehalten werden. Innerhalb<br />

einer Zahlenreihe sind die Reihungszahlen fortlaufend je Akt zu vergeben.<br />

Aktenplan<br />

Im Zuge <strong>der</strong> EDV-Umstellung des Kanzleidienstes hat die Kanzlei im Einvernehmen mit <strong>der</strong>/den<br />

fachlich in Betracht kommenden Organisationseinheit(en) einen Aktenplan zu erstellen, <strong>der</strong><br />

vom Präsidium genehmigt wird.<br />

Die Aktenzahl ist dabei sechsstellig (PräsI- 100027 /125-JJJJ-A/Bc).<br />

Grundlage für den Aktenplan ist die zweistellige Glie<strong>der</strong>ung des Kompetenzen-Kataloges in<br />

Untergruppen, die verbindlich ist (PräsI- 10 0027 /125-JJJJ-A/Bc). Weitere Tiefenglie<strong>der</strong>ungen<br />

(3. und 4. Stelle) können in Anlehnung an den Kompetenzen-Katalog gewählt werden.<br />

Die unter einer <strong>der</strong>artigen "Planzahl" geführten Akten stehen in einem sachlichen<br />

Zusammenhang und werden durch die Reihungszahl (PräsI-10 0027 /125-JJJJ-A/Bc)<br />

individuell bezeichnet.<br />

Subzahl<br />

Die Subzahl (PräsI-100027/125-JJJJ-A/Bc) (Ordnungszahl) dient <strong>der</strong> individuellen Bezeichnung<br />

eines Geschäftsstücks innerhalb eines Aktes. Sie ist in <strong>der</strong> Reihenfolge des Einlangens <strong>der</strong><br />

Geschäftsstücke zu vergeben.<br />

Subzahlen sind von <strong>der</strong> Aktenzahl durch Schrägstrich zu trennen.<br />

Seite 10 von 28


Evidenznummer<br />

Für die Führung von Akten mit Hilfe eines Aktenverfolgungssystems kann eine Evidenznummer<br />

verwendet werden, innerhalb <strong>der</strong> ziffernmäßig (durch Bildung von Zahlengruppen,<br />

Nummernkreisen etc.) die Art des Geschäftsfalles, die individuelle Bezeichnung des Aktes, <strong>das</strong><br />

Bestehen o<strong>der</strong> Nichtbestehen von Teilakten o<strong>der</strong> Bezugsakten, die für den EDV-Einsatz<br />

notwendigen Prüfnummern usw. dargestellt sind. Je<strong>der</strong> Akt (Teilakt) muss durch die<br />

Evidenznummer eindeutig identifiziert werden können.<br />

3.2.3 Sonstige Hinweise<br />

Jahreszahl<br />

Eine Jahreszahl (PräsI-100027/125- JJJJ -A/Bc) ist nach einem Bindestrich <strong>der</strong> Aktenzahl dann<br />

beizufügen, wenn dies für spätere Geschäftsfälle erfor<strong>der</strong>lich ist (z.B. bei Run<strong>der</strong>lässen).<br />

Bearbeitungshinweise; Hinweis auf die Aufgabenverteilung; auf Arbeitsgruppen etc. (PräsI-<br />

100027/ 125-JJJJ-A/Bc).<br />

Bei Bedarf und Zweckmäßigkeit können Hinweise auf interne Arbeitsverteilungen, Hinweise auf<br />

den/die Bearbeiter(in) bzw. die Schreibkraft (Namenskürzel) und an<strong>der</strong>es angefügt werden.<br />

3.3 EVIDENZ<br />

3.3.1 Umfang <strong>der</strong> Evidenz; Genauigkeit <strong>der</strong> Aufzeichnungen<br />

3.3.2 Evidenzbehelfe<br />

3.3.2.1 Eingangsbuch ('Protokoll')<br />

3.3.2.2 Kartei<br />

3.3.2.3 Reihungszahlenbuch<br />

3.3.2.4 Reihungszahlenblatt<br />

3.3.3 Nachschlagebehelfe ('Index')<br />

3.3.4 EDV-unterstütztes Kanzleisystem<br />

3.3.5 Aktenverfolgungssystem<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

3.3.1 Umfang <strong>der</strong> Evidenz; Genauigkeit <strong>der</strong> Aufzeichnungen<br />

Alle Geschäftsstücke sind so evident zu halten, <strong>das</strong>s ihr Aufbewahrungsort und <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong><br />

Bearbeitung je<strong>der</strong>zeit festgestellt werden können.<br />

Nur nach Erfor<strong>der</strong>nis evident zu halten sind Geschäftsstücke, die im Wege <strong>der</strong> Mitbeteiligung (§ 51<br />

DBO-A, "Durchlaufpost") einlangen o<strong>der</strong> die im Dienstwege weiterzuleiten sind (z.B. Bestätigungen,<br />

Seite 11 von 28


Reiserechnungen u.ä.); ferner Mitteilungen an die Bediensteten im Umlaufwege etc.;<br />

Zustellnachweise von zurückkommenden Rückscheinbriefen. Das Erfor<strong>der</strong>nis ist von <strong>der</strong> Kanzlei im<br />

Einvernehmen mit <strong>der</strong> fachlich in Betracht kommenden Organisationseinheit festzulegen.<br />

Die Evidenz <strong>der</strong> Akten je<strong>der</strong> Aufgabengruppe muss in sich geschlossen sein. Die Evidenzbehelfe<br />

sind so zu führen, <strong>das</strong>s die Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> Skartierung berücksichtigt werden.<br />

Verschlusssachen, vertrauliche Geschäftsstücke und Geschäftsstücke, denen Wertsachen<br />

angeschlossen sind, sind in den Evidenzbehelfen beson<strong>der</strong>s zu vermerken.<br />

3.3.2 Evidenzbehelfe<br />

Je nach <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Genauigkeit <strong>der</strong> Aufzeichnungen über Geschäftsstücke und Akten<br />

kommen in Betracht: <strong>das</strong> Eingangsbuch, die Kartei, <strong>das</strong> Reihungszahlenbuch, <strong>das</strong><br />

Reihungszahlenblatt; <strong>das</strong> Aktenverfolgungssystem.<br />

3.3.2.1 Eingangsbuch ('Protokoll')<br />

Durch Aufzeichnungen im Eingangsbuch soll <strong>der</strong> Inhalt eines Aktes in umfassen<strong>der</strong> Form<br />

festgehalten werden. Damit können die in einem Akt befindlichen Geschäftsstücke und<br />

Geschäftsabläufe festgestellt o<strong>der</strong> im Falle <strong>der</strong> Vernichtung eines Aktes weitgehend rekonstruiert<br />

werden, ohne auf den Akt selbst zurückgreifen zu müssen.<br />

Die Bezeichnung des Gegenstandes muss in möglichst kurzer Form erfolgen und den Akt eindeutig<br />

bestimmen.<br />

Das Eingangsbuch kann als Buch zunächst in Loseblattform im Format A3 o<strong>der</strong> im Format A4<br />

geführt werden. Lose Blätter des Eingangsbuches sind nach dessen Abschluss (zum Ende eines<br />

o<strong>der</strong> mehrerer Jahre) zu binden.<br />

3.3.2.2 Kartei<br />

In jenen Aufgabenbereichen, in denen <strong>der</strong> Gegenstand eines Aktes überwiegend nach einem<br />

eindeutigen Suchkriterium bestimmt wird (z.B. nach Personennamen, Betriebs- o<strong>der</strong><br />

Firmenbezeichnungen, Projekte, etc.) und in denen eine größere Zahl gleichartiger Geschäftsfälle<br />

evident zu halten ist, kann die Aktenevidenz mittels Kartei geführt werden.<br />

3.3.2.3 Reihungszahlenbuch<br />

Reicht es aus, neben <strong>der</strong> Reihungszahl die Gegenstandsbezeichnung sowie den Erledigungs- und<br />

Ablagevermerke festzuhalten, genügt die Führung eines Reihungszahlenbuches.<br />

Neben dem Reihungszahlenbuch können, wenn erfor<strong>der</strong>lich, im Akt selbst in einem Einlageblatt<br />

o<strong>der</strong> auf dem Aktenumschlag detaillierte Angaben über die einliegenden Geschäftsstücke<br />

eingetragen werden.<br />

3.3.2.4 Reihungszahlenblatt<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Genügt es, den Gegenstand und die Zahl eines Aktes lediglich in Nachschlagebehelfe einzutragen<br />

und die Akten nach fortlaufenden Zahlen abzulegen, kann zur Vergabe von Reihungszahlen (und<br />

zur Kontrolle dieser Vergabe) <strong>das</strong> Reihungszahlenblatt verwendet werden.<br />

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3.3.3 Nachschlagebehelfe ('Index')<br />

Nachschlagebehelfe unterstützen und erleichtern <strong>das</strong> Wie<strong>der</strong>auffinden eines Geschäftsstückes o<strong>der</strong><br />

Aktes, welcher/welches nach <strong>der</strong> Reihungszahl abgelegt ist. Die Nachschlagebehelfe sind<br />

alphabetisch zu führen. Der Anfangsbuchstabe <strong>der</strong> erfolgten Indizierung ist bei Bedarf im Protokoll<br />

neben dem Gegenstand zu vermerken.<br />

Folgende Indizes sind gebräuchlich:<br />

Namens- und Ortsindex, wenn sich <strong>der</strong> Inhalt des Aktes auf bestimmte Personen bzw. Orte<br />

bezieht. Im Sachindex kann <strong>der</strong> Gegenstand eines Aktes (bzw. Aktenstückes) nach sachlichen<br />

Kriterien beschlagwortet werden.<br />

Beim Führen <strong>der</strong> Indizes ist jeweils ein Hinweis auf die Aktenzahl anzubringen.<br />

Ein Normalienverzeichnis kann als geson<strong>der</strong>tes Verzeichnis geführt werden, um z.B. einlangende<br />

Ministerpost, Entscheidungen <strong>der</strong> Höchstgerichte, Erlässe, etc., leichter aufzufinden. Das<br />

Normalienverzeichnis beinhaltet Absen<strong>der</strong>, Tag des Einlangens, Geschäftszahl des Absen<strong>der</strong>s und<br />

Aktenzahl des eigenen Aktes.<br />

3.3.4 EDV-unterstütztes Kanzleisystem<br />

Im EDV-unterstützten Kanzleisystem erfolgt die Führung einer Aktenübersicht über den Bildschirm.<br />

Das Anlegen des Aktes erfolgt über die Eingabe des Aktenzeichens und <strong>der</strong> Reihungszahl bzw.<br />

eines Teils <strong>der</strong> Reihungszahl. Die Vergabe <strong>der</strong> Subzahl erfolgt automatisch. Als weitere Information<br />

werden Suchbegriffe (wie im Eingangsbuch) eingetragen, die Abfragen (Gegenstand,<br />

Bearbeiter(in), Termin, etc.) zu den Akten ermöglichen.<br />

Die Aufbereitung <strong>der</strong> eingegebenen Daten <strong>der</strong> Akten bzw. Aktenstücke erfolgt automatisch für den<br />

Index zum Suchen.<br />

Die EDV-unterstützte Aktenevidenz verbindet die Funktionen <strong>der</strong> händischen Aufzeichnungen in<br />

Evidenz- und Nachschlagebehelfen. Sie ermöglicht einen Überblick über den Akt und über die<br />

Vollständigkeit <strong>der</strong> Erledigungen.<br />

Durch Datensicherungsmaßnahmen ist vorzusorgen, <strong>das</strong>s die Rekonstruktion <strong>der</strong> Geschäftsfälle<br />

gewährleistet bleibt.<br />

3.3.5 Aktenverfolgungssystem<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Im Aktenverfolgungssystem 1 werden Informationen über Akten einer bestimmten Aufgabengruppe<br />

mittels EDV maschinenlesbar evident gehalten. Zu erfassen sind Stammdaten (Art des<br />

Geschäftsfalles bzw. Gegenstand; Name und Anschrift von Personen, Orte, Vorhaben o<strong>der</strong><br />

Projekte; auf die sich <strong>der</strong> Akt bezieht; Hinweise auf Haupt- o<strong>der</strong> Teilakte; Aktenzahl in Form einer<br />

Evidenznummer) sowie Bewegungsdaten (Angaben über Aufbewahrungsort, Bearbeitungsstand und<br />

allfällige Terminangaben) in so genauer Form, <strong>das</strong>s die Führung geson<strong>der</strong>ter Aufzeichnungen für<br />

<strong>das</strong> Wie<strong>der</strong>auffinden eines Aktes (eines Geschäftsstücks) nicht erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Die maschinenlesbar erfasste Evidenznummer ist auszudrucken und auf den Aktenumschlägen<br />

anzubringen.<br />

Seite <strong>13</strong> von 28


Bewegungsdaten sind nach dem regelmäßigen Ablauf eines Geschäftsfalls im Vorhinein festzulegen<br />

und zu definieren. Durch Dienstanweisung ist vorzusorgen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> erfasste Bearbeitungsstand<br />

und <strong>der</strong> tatsächliche Aufbewahrungsort eines Aktes den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.<br />

Umfang und Art <strong>der</strong> Verschlüsselung des Geschäftszeichens sind im Einvernehmen mit <strong>der</strong> in<br />

Betracht kommenden Organisationseinheit und dem Kanzleidienst festzulegen und vom Präsidium<br />

zu genehmigen.<br />

Die Verwendung maschinenlesbarer Klebeetiketten für die Bezeichnung <strong>der</strong> Akten ist zulässig. Der<br />

Akt ist jedoch auch so zu beschriften, <strong>das</strong>s die Aktenzahl ohne Hilfsmittel abgelesen werden kann.<br />

Durch Kontrollmaßnahmen ist zu gewährleisten, <strong>das</strong>s Fehler rechtzeitig entdeckt werden. Stammund<br />

Bewegungsdaten sind laufend so zu sichern, <strong>das</strong>s sie im Falle <strong>der</strong> Zerstörung <strong>der</strong> Originaldaten<br />

rekonstruiert werden können.<br />

Das Wie<strong>der</strong>auffinden <strong>der</strong> Akten muss über die Stammdaten möglich sein.<br />

1 nur im Bereich <strong>der</strong> Kanzlei LDZ 3 im Einsatz.<br />

3.4 ANLEGEN UND AUFBEWAHREN DER AKTEN<br />

3.4.1 Ordnung innerhalb des Aktes<br />

3.4.2 Aufbewahrung <strong>der</strong> Akten<br />

3.4.3 Entnahmen aus <strong>der</strong> Aktenablage; Aktenumlauf<br />

3.4.1 Ordnung innerhalb des Aktes<br />

Eingangsstücke, die sich auf einen bestehenden Akt beziehen, sind diesem anzuschließen; ist <strong>der</strong><br />

frühere Akt bereits abgeschlossen, kann ein neuer Akt angelegt werden. Über Erfor<strong>der</strong>nis und<br />

Zweckmäßigkeit entscheidet die/<strong>der</strong> Bearbeiter(in). Der Bezug zwischen beiden Akten ist durch<br />

Eintragungen auf dem Aktenumschlag und in <strong>der</strong> Aktenevidenz herzustellen.<br />

Je<strong>der</strong> Akt ist in einer zweckmäßigen Form (z.B. Aktenumschlag, Ordner, etc.) aufzubewahren.<br />

Je<strong>der</strong> Akt ist mit dem Aktenzeichen, <strong>der</strong> Aktenzahl und <strong>der</strong> Jahreszahl zu kennzeichnen.<br />

Die einzelnen Schriftstücke des Aktes sind nach <strong>der</strong> Subzahl zu ordnen.<br />

Überflüssig gewordene Aktenbestandteile wie Umschläge, Rückscheine, Mehrausfertigungen, etc.<br />

sind laufend aus Akten zu entfernen und zu vernichten.<br />

3.4.2 Aufbewahrung <strong>der</strong> Akten<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Die Akten sind bis zur Skartierung in <strong>der</strong> Kanzlei aufzubewahren. Sie sind in <strong>der</strong> Regel geordnet<br />

nach Aktenzeichen (<strong>der</strong> Aufgabengruppe) und Aktenzahl abzulegen.<br />

Nach Bedarf und Zweckmäßigkeit kann jedoch auch eine an<strong>der</strong>e Ordnung gewählt werden, wenn<br />

zusammen mit den Evidenzbehelfen <strong>das</strong> rasche Auffinden des Aktes gewährleistet bleibt (z.B.<br />

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Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Ablage nach dem Aktenplan, nach Terminen (Wie<strong>der</strong>vorlage) o<strong>der</strong> nach Akten, die im<br />

Mitbeteiligungsverfahren (§ 51 DBO-A) weitergeleitet worden sind.<br />

Werden Akten o<strong>der</strong> Aktenteile (z.B. Pläne, Kopien, Filme, Karteien, etc.) geson<strong>der</strong>t aufbewahrt, ist<br />

<strong>der</strong> Ablageort evident zu halten.<br />

Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke sind in gesicherten Aktenschränken in <strong>der</strong><br />

Kanzlei bzw. in Ausnahmefällen beim (bei <strong>der</strong>) Abteilungsleiter/in o<strong>der</strong> bei dem/<strong>der</strong> Bearbeiter(in)<br />

aufzubewahren. Der Schlüssel des Aktenschrankes ist versperrt aufzubewahren, ein<br />

Reserveschlüssel ist getrennt, ebenfalls versperrt, aufzubewahren.<br />

Je<strong>der</strong> Verschlussakt ist nach Möglichkeit in einem geson<strong>der</strong>ten, verschlossenen Umschlag<br />

aufzubewahren. Die Verschlussstelle ist mit <strong>der</strong> datierten Unterschrift gegen unbefugte<br />

Öffnungsversuche zu sichern.<br />

Bevor ein Akt (Aktenstück) in <strong>der</strong> Kanzlei abgelegt wird, ist zu prüfen, ob den Kanzleiaufträgen<br />

entsprochen ist und die Ordnung im Akt, insbeson<strong>der</strong>e dessen Vollständigkeit, hergestellt ist. Nicht<br />

erfolgte Eintragungen in die Evidenz- und Nachschlagebehelfe sind nachzuholen.<br />

Wann Akten aus <strong>der</strong> Ablage <strong>der</strong> Kanzlei auszuscheiden sind, bestimmt die Skartierungsordnung.<br />

3.4.3 Entnahmen aus <strong>der</strong> Aktenablage; Aktenumlauf<br />

Werden Akten aus <strong>der</strong> Ablage entnommen, ist <strong>der</strong> jeweilige Aufbewahrungsort des Aktes (o<strong>der</strong><br />

daraus entnommener Teile o<strong>der</strong> Geschäftsstücke) in <strong>der</strong> Evidenz festzuhalten.<br />

Jede Weitergabe von Geschäftsstücken o<strong>der</strong> von Akten von Hand zu Hand ("im kurzen Wege") ist<br />

dem Kanzleidienst zu melden. Ausnahmen sind im Einvernehmen zwischen Kanzlei- und<br />

Abteilungsleiter(in) zu regeln.<br />

Soferne von dem/<strong>der</strong> Bearbeiter(in) nichts an<strong>der</strong>es bestimmt wird, sind Eingangsstücke zusammen<br />

mit dem gesamten Akt zur Bearbeitung vorzulegen.<br />

Der weitere Aktenlauf wird durch die Vermerke über die kanzleimäßige Behandlung bestimmt.<br />

Verschlusssachen und vertrauliche Geschäftsstücke (§ 64 DBO-A) dürfen nur vom Abteilungsleiter<br />

bzw. von dazu befugten Bediensteten angefor<strong>der</strong>t bzw. entnommen werden.<br />

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4. SCHREIBDIENST<br />

4.1 AUFGABEN DES SCHREIBDIENSTES<br />

4.2 ERLEDIGUNGSENTWÜRFE<br />

4.3 AUSFERTIGUNGEN<br />

4.4 BEGLAUBIGUNG VON ABSCHRIFTEN; ZWEITAUSFERTIGUNGEN<br />

4.1 AUFGABEN DES SCHREIBDIENSTES<br />

Die Bearbeiter(innen) haben entsprechend § 53 DBO-A Erledigungen in möglichst einfacher und<br />

wirtschaftlicher Form (Ausfertigung; Kurzbrief; Formular; Stempelaufdruck; urschriftlich, d.h. die<br />

Erledigung erfolgt direkt auf dem Eingangsstück; u.dgl.) zu erstellen.<br />

Es ist Aufgabe des Schreibdienstes, Erledigungsentwürfe und Ausfertigungen (§ 54 DBO-A)<br />

entsprechend den Anweisungen <strong>der</strong> Bearbeiter(innen) zu erstellen.<br />

Die Bearbeiter(innen) sollen ihre Diktate auf Tonband sprechen, da dies am Wirtschaftlichsten ist.<br />

Für die Rechtschreibung sind <strong>das</strong> "Österreichische Wörterbuch" bzw. <strong>der</strong> "Duden" maßgeblich.<br />

4.2 ERLEDIGUNGSENTWÜRFE<br />

Der Inhalt (die Glie<strong>der</strong>ung) von Erledigungen richtet sich nach <strong>der</strong> Dienstbetriebsordnung (§§ 52 ff<br />

DBO-A). Nach Zweckmäßigkeit und technischer Ausstattung sollen Muster aufgelegt und von den<br />

Bearbeitern(innen) verwendet werden. Dies ist vor allem für den EDV-Einsatz bedeutsam.<br />

Gelten Durchschriften o<strong>der</strong> Kopien von Reinschriften als Erledigungsentwurf, sind sie zu<br />

kennzeichnen.<br />

4.3 AUSFERTIGUNGEN<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Wird nicht sofort die Ausfertigung vorbereitet, ist sie entsprechend dem genehmigten<br />

Erledigungsentwurf zu erstellen. Dabei sind erfor<strong>der</strong>liche weitere Ausfertigungen, Kopien usw.<br />

herzustellen.<br />

In die Ausfertigung ist <strong>das</strong> Datum einzusetzen, mit dem <strong>der</strong> Entwurf unterschrieben wurde.<br />

Jede Ausfertigung ist von <strong>der</strong> Schreibkraft darauf zu prüfen, ob sie mit dem Entwurf übereinstimmt<br />

und die handschriftlichen Korrekturen des/<strong>der</strong> Bearbeiters(in) berücksichtigt worden sind.<br />

Dringlichkeits- und Zustellvermerke können, wenn nötig, in die Ausfertigung übernommen werden.<br />

Bei Reinschriften, für die eine persönliche Fertigung vorgesehen wurde ("RzU"), ist die Unterschrift<br />

einzuholen. Sofern es sich nicht um inneramtliche Schreiben handelt, ist unmittelbar unter die<br />

Unterschrift <strong>der</strong> Name des/<strong>der</strong> Unterzeichnenden in Maschinschrift o<strong>der</strong> in sonst leserlicher Form zu<br />

setzen.<br />

Seite 16 von 28


Werden Ausfertigungen nicht eigenhändig unterschrieben, so ist <strong>der</strong> Name des/<strong>der</strong><br />

Zeichnungsberechtigten an die für die Unterschrift vorgesehene Stelle zu setzen.<br />

Für Ausfertigungen von beson<strong>der</strong>er Bedeutung (Urkunden, Dokumente u.dgl.) ist beson<strong>der</strong>s haltbares<br />

Papier zu verwenden. Für Unterschriften auf solchen Ausfertigungen ist ein Schreibgerät zu<br />

verwenden, <strong>das</strong> die dauernde Lesbarkeit des Textes gewährleistet. Sodann sind die Ausfertigungen<br />

samt Beilagen für den Versand aufzubereiten und weiterzuleiten.<br />

4.4 BEGLAUBIGUNG VON ABSCHRIFTEN; ZWEITAUSFERTIGUNGEN<br />

Ist es aus kanzleitechnischen Gründen (z.B. bei Verlust einer bereits zugestellten Ausfertigung<br />

einer Erledigung) erfor<strong>der</strong>lich, Zweitausfertigungen bzw. Kopien von Schriftstücken herzustellen,<br />

sind diese entsprechend zu kennzeichnen; <strong>der</strong> Vorgang ist im Akt zu vermerken.<br />

5. KANZLEIMÄSSIGE BEHANDLUNG DER ERLEDIGUNGEN<br />

5.1 VERMERKE<br />

5.2 AUFBEREITEN DER ERLEDIGUNGEN ZUR WEITERLEITUNG<br />

5.1 VERMERKE<br />

Vermerke für die kanzleimäßige Behandlung sind Aufträge <strong>der</strong> Bearbeiter(innen) an den Kanzleibzw.<br />

Schreibdienst und sind auf dem Eingangsstück o<strong>der</strong> auf dem Entwurf schriftlich anzubringen.<br />

5.1.1 Dringlichkeit<br />

5.1.2 Zustellen; Übermitteln<br />

5.1.3 Mitbeteiligen<br />

5.1.4 Wie<strong>der</strong>vorlage<br />

5.1.5 Sammelvorlage<br />

5.1.6 Ablage<br />

5.1.7 Beglaubigen<br />

5.1.8 Sonstige Vermerke<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

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5.1.1 Dringlichkeit<br />

Der Dringlichkeitsvermerk ist rechts unterhalb des Datums anzubringen und soll gewährleisten,<br />

<strong>das</strong>s Geschäftsstücke innerhalb einer bestimmten Frist ("SOFORT", "AM ... ABSENDEN")<br />

entsprechend weiterbehandelt werden. Ein mit "SOFORT" gekennzeichnetes Geschäftsstück hat<br />

Vorrang in <strong>der</strong> kanzleimäßigen Behandlung vor an<strong>der</strong>en Geschäftsstücken. "AM ..... ABSENDEN"<br />

erfor<strong>der</strong>t die kanzleimäßige Behandlung zu einem festgesetzten Termin. Beim Setzen des Termins<br />

hat sich <strong>der</strong>/die Bearbeiter(in) zu vergewissern, ob die kanzleimäßige Behandlung fristgerecht<br />

erfolgen kann. Können <strong>der</strong>artige Fristen im Zuge <strong>der</strong> kanzleimäßigen Behandlung nicht eingehalten<br />

werden, ist dies dem/<strong>der</strong> Bearbeiter(in) mitzuteilen.<br />

5.1.2 Zustellen; Übermitteln<br />

Beson<strong>der</strong>e Formen <strong>der</strong> Zustellung (RSa, RSb, Bote, etc.) sind zu vermerken und bei <strong>der</strong> Aufbereitung<br />

<strong>der</strong> Ausgangsstücke zu beachten. Rückscheinbriefe dürfen nur in begründeten Fällen<br />

eingesetzt werden. Ihre Verwendung im inneramtlichen Schriftverkehr ist unzulässig.<br />

Rundschreiben an eine Mehrzahl von Behörden, Körperschaften o<strong>der</strong> Institutionen sind mittels<br />

Verteiler (siehe insbeson<strong>der</strong>e den in Anhang zu § 3 Abs. 3 DBO-A angeführten Verteiler) zu bewirken.<br />

Beson<strong>der</strong>e Formen <strong>der</strong> Übermittlung (Telefax: "FAX:"; elektronischer Briefverkehr: "e-<br />

Mail") sind entsprechend festzulegen.<br />

5.1.3 Mitbeteiligen<br />

Geschäftsstücke sind entsprechend den Anordnungen <strong>der</strong> Bearbeiter(innen) an<strong>der</strong>en Bearbeitern<br />

bzw. an<strong>der</strong>en Organisationseinheiten "Zur Kenntnis (z.K.)" o<strong>der</strong> "Zur Mitzeichnung (z.M.)"<br />

zuzuleiten.<br />

5.1.4 Wie<strong>der</strong>vorlage<br />

Der/die Bearbeiter(in) kann für die Wie<strong>der</strong>vorlage eines Geschäftsstückes durch den Kanzleidienst<br />

einen Termin (Wv.:) festlegen. Nach Möglichkeit sollen <strong>der</strong> 1., 5., 10. usw. Tag als Vorlagetermine<br />

gewählt werden.<br />

Der Kanzleidienst hat die Wie<strong>der</strong>vorlagetermine sorgfältig zu überwachen (z.B. Wochenende,<br />

Feiertage, etc.) und dem/<strong>der</strong> Bearbeiter(in) die Geschäftsstücke rechtzeitig vorzulegen.<br />

5.1.5 Sammelvorlage<br />

Werden auf Grund einer Erledigung mehrere Eingangsstücke erwartet, so kann <strong>der</strong>/die<br />

Bearbeiter(in) einen Termin als Sammelvorlage ("Sv:..."; "Sammelvorlage:") anordnen, zu dem die<br />

bis dahin eingelangten Eingangsstücke gesammelt vorzulegen sind.<br />

5.1.6 Ablage<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Erledigt <strong>der</strong>/die Bearbeiter(in) mehrere Geschäftsstücke durch eine einzige Veranlassung, ist dies<br />

auf Erledigungen unter dem Geschäftszeichen durch den Vermerk "miterledigt" zu bestätigen. Die<br />

entsprechende(n) Subzahl(en) ist/sind anzuführen.<br />

Ist keine weitere Veranlassung zu treffen, ist die Ablage des Aktes/Geschäftsstücks mit dem Kürzel<br />

"z.d.A." ("zu den Akten") anzuordnen.<br />

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5.1.7 Beglaubigen<br />

Der Beglaubigungsvermerk "F.d.R.d.A." ist nur noch in Verwaltungsverfahren anzubringen, in<br />

denen er gesetzlich vorgesehen ist. Auf allen an<strong>der</strong>en Erledigungen des <strong>Amt</strong>es entfällt er.<br />

5.1.8 Sonstige Vermerke<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Bei Anordnungen "u.A.v. ..." ("unter Abschrift von ...") sind Abschriften (Kopien) einer Erledigung<br />

herzustellen, welche einem an<strong>der</strong>en Empfänger vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht werden sollen.<br />

Die Adresse des Empfängers (und gegebenenfalls ein zusätzlicher Text) wird <strong>der</strong> Abschrift (Kopie)<br />

angefügt.<br />

Der Vermerk "RzU" ("Reinschrift zur Unterschrift") verlangt im Rahmen <strong>der</strong> kanzleimäßigen<br />

Behandlung die Vorlage <strong>der</strong> Reinschrift zur Unterschrift.<br />

Sind auf einem Erledigungsentwurf zwar mehrere Adressaten angeführt, ist jedoch zugleich <strong>der</strong><br />

Zustellvermerk "je geson<strong>der</strong>t" ausgewiesen, ist in <strong>der</strong> Reinschrift <strong>der</strong> jeweilige Adressat einzeln<br />

(geson<strong>der</strong>t) anzuführen.<br />

Die Beilagen sind im Rahmen <strong>der</strong> kanzleimäßigen Behandlung anzuschließen, wobei Vermerke über<br />

die Verwendung von Stempelmarken bzw. Briefmarken zu berücksichtigen sind.<br />

Ein von <strong>der</strong> Bearbeitung festgelegter Bezug zu an<strong>der</strong>en Akten ist herzustellen. Vermerke über die<br />

Behandlung als Verschlusssache o<strong>der</strong> vertrauliche Sache sind zu berücksichtigen.<br />

Bei Verwendung <strong>der</strong> EDV-Textverarbeitung sind die Vermerke "Löschen" für nicht mehr benötigte<br />

bzw. "Auslagern" für in absehbarer Zeit wie<strong>der</strong> benötigte Texte anzubringen und zu<br />

berücksichtigen.<br />

5.2 AUFBEREITEN DER ERLEDIGUNGEN ZUR WEITERLEITUNG<br />

Nach Erfor<strong>der</strong>nis und Zweckmäßigkeit sind zugleich mit <strong>der</strong> Ausfertigung (Reinschrift) eines<br />

Schriftstücks die erfor<strong>der</strong>lichen Kuverts, allenfalls auch Rückscheine o<strong>der</strong> Anschriftenzettel zu<br />

adressieren.<br />

Keine Kuverts sind vorzubereiten für Sammelpost, welche im Wege über die Poststelle versendet<br />

wird, und für Erledigungen, die im kurzen Wege innerhalb des <strong>Amt</strong>es weitergeleitet werden. Dies<br />

gilt nicht für alle vertraulichen Geschäftsstücke, Verschlusssachen und für Geschäftsstücke mit<br />

Wertzeichen und Wertsachen und Verschlusssachen sowie für alle, an einen bestimmten<br />

Adressaten persönlich zuzustellenden Erledigungen.<br />

Für alle Erledigungen, die Adressaten außerhalb des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung zuzustellen sind,<br />

sind nach Möglichkeit Fensterkuverts zu verwenden.<br />

Kuverts haben<br />

den Richtlinien <strong>der</strong> Abteilung Presse über <strong>das</strong> Corporate Design zu entsprechen<br />

so beschaffen zu sein, <strong>das</strong>s eine maschinelle Kuvertierung möglich ist.<br />

Bei Schriftstücken, die gegen Zustellnachweis (Zustellbuch; RSa; RSb; Eingeschrieben) zu<br />

versenden sind, ist auf dem Kuvert <strong>das</strong> Geschäftszeichen <strong>der</strong> zu versendenden Erledigung<br />

anzuführen.<br />

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Beilagen sind vom/von <strong>der</strong> Bearbeiter(in) in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Der/Die<br />

Bearbeiter(in) hat festzulegen, ob eine Kopie <strong>der</strong> versendeten Beilage im Akt verbleibt. Kopien sind<br />

von <strong>der</strong> Kanzlei anzufertigen. Sind Kopien in großer Anzahl erfor<strong>der</strong>lich, sind sie von <strong>der</strong> Poststelle<br />

anzufertigen.<br />

Das Weiterleiten von Erledigungen orientiert sich an den Bestimmungen von Punkt 6.<br />

Das Versenden von Privatpost ist nicht zulässig.<br />

Nach dem Weiterleiten (dem Absenden) einer Erledigung sind die noch offenen Anordnungen zu<br />

erfüllen. Der Akt ist sodann in <strong>der</strong> Ablage zu hinterlegen.<br />

6. AUSGANGSPOST<br />

Auslaufstücke sind Erledigungen (samt Beilagen) und sonstige Sendungen, die zur Absendung an<br />

Empfänger<br />

a. außerhalb des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung o<strong>der</strong><br />

b. im Bereich des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung - außer im Rahmen <strong>der</strong> Mitbeteiligung gemäß § 51<br />

DBO-A - bestimmt sind.<br />

Auslaufstücke gehören bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> tatsächlichen Absendung zum Akt.<br />

Die Zustellung erfolgt in <strong>der</strong> Regel innerhalb des <strong>Amt</strong>es durch Bedienstete <strong>der</strong> Kanzlei o<strong>der</strong> durch<br />

die Poststelle. Die Zustellung außerhalb des <strong>Amt</strong>es erfolgt grundsätzlich im Wege über die<br />

Poststelle. Die Zustellung kann ferner durch persönliche Aushändigung an den Adressaten o<strong>der</strong><br />

dessen Bevollmächtigten, durch Boten, durch Verlautbarung o<strong>der</strong> durch Hinterlegung erfolgen.<br />

Die Absendung ist auf dem Erledigungsentwurf (in <strong>der</strong> Evidenz) festzuhalten.<br />

6.1 WEITERLEITEN VON GESCHÄFTSSTÜCKEN UND ZUSTELLEN DES<br />

AMTES<br />

6.2 ZUSTELLUNG EXTERN<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

6.3 SONDERFORMEN DER ZUSTELLUNG UND ÜBERMITTLUNG<br />

6.1 WEITERLEITEN VON GESCHÄFTSSTÜCKEN UND ZUSTELLEN DES<br />

AMTES<br />

Das Weiterleiten von Geschäftsstücken innerhalb des <strong>Amt</strong>es soll möglichst wirtschaftlich erfolgen.<br />

Die Weitergabe kann in geson<strong>der</strong>ten Mappen (Laufmappen) erfolgen. Dies gilt auch für<br />

Geschäftsstücke, Druckwerke u.dgl., die mehreren Organisationseinheiten o<strong>der</strong> Bediensteten zu<br />

übermitteln bzw. zur Kenntnis zu bringen sind.<br />

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Für Geschäftsstücke, Druckwerke u.dgl., die mehreren Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden<br />

sollen, sind Laufzettel o<strong>der</strong> ähnliche Nachweise zu verwenden, auf denen die Bediensteten die<br />

Kenntnisnahme durch datiertes Handzeichen zu bestätigen haben.<br />

Das Weiterleiten von Schriftstücken in Kuverts ist bei vertraulichen Geschäftsstücken,<br />

Verschlusssachen, Poststücken, die Wertzeichen und/o<strong>der</strong> Wertsachen beinhalten persönlich<br />

zuzustellenden Geschäftsstücken, etc. vorzusehen. Um Verschlusssachen und vertrauliche<br />

Geschäftsstücke gegen unbefugte Öffnungsversuche zu sichern, ist die Verschließstelle des Kuverts<br />

durch die datierte Unterschrift des Absendenden zu sichern. Aus Gründen <strong>der</strong> Sicherheit ist <strong>das</strong><br />

Kuvert mit dem vertraulichen Inhalt in einem zweiten Kuvert (neutral, ohne<br />

Vertraulichkeitsvermerk) zu versenden, wobei die Weitergabe von Poststücken, die Wertzeichen<br />

und/o<strong>der</strong> Wertsachen beinhalten, nachweisbar mittels Zustellung zu erfolgen hat.<br />

6.2 ZUSTELLUNG EXTERN<br />

6.2.1 Zustellen durch externe Dienstleister<br />

6.2.2 Sammelpost; Verteiler<br />

6.2.3 Zustellbuch<br />

6.2.4 Absendevermerk<br />

6.2.1 Zustellen durch externe Dienstleister<br />

Das Zustellen an Empfänger außerhalb des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> <strong>Landesr</strong>egierung erfolgt in <strong>der</strong> Regel durch<br />

externe Dienstleister.<br />

Ausgangspost ist mindestens einmal täglich abzusenden. Dies gilt in <strong>der</strong> Regel auch für<br />

Sammelpost.<br />

Beim Absenden ist vor allem auf <strong>das</strong> Wahren des Briefgeheimnisses und auf die Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Postordnung zu achten. Beson<strong>der</strong>s zu beachten sind die Kosten <strong>der</strong> Dienstleistung (nach Möglichkeit<br />

keine übergroßen Kuverts einsetzen; Massensendungen entsprechend sortieren, etc.).<br />

6.2.2 Sammelpost; Verteiler<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Das Präsidium regelt, in welchen Fällen die Zustellung für bestimmte Adressaten ohne Inanspruchnahme<br />

externe Dienstleister erfolgt (z.B. Sammelpost an Bezirkshauptmannschaften durch Dienstkraftwagenlenker).<br />

Wurde die Zustellung "laut Verteiler" angeordnet, ist die im Verteiler jeweils angeführte Anzahl von<br />

Erledigungen zu versenden. Rundschreiben, die den Vermerk "außer Verteiler" tragen, sind <strong>der</strong><br />

Anschrift des jeweiligen Verteilers entsprechend jedoch nur in einer Ausfertigung, zuzusenden.<br />

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6.2.3 Zustellbuch<br />

Die Poststelle (gegebenenfalls <strong>der</strong> Kanzleidienst) hat, wenn <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Zustellung<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, über die Zustellung ein Zustellbuch zu führen. In dieses sind <strong>das</strong> Geschäftszeichen,<br />

<strong>der</strong> Empfänger und <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Zustellung einzutragen. Der Empfang ist bei Übernahme durch<br />

Handzeichen zu bestätigen. Anstelle des Nachweises <strong>der</strong> Zustellung im Zustellbuch kann die<br />

Übernahme auch auf einem gleichlautenden Geschäftsstück (Erledigungsentwurf, Durchschrift,<br />

Kopie) bestätigt werden.<br />

6.2.4 Absendevermerk<br />

Auf dem Erledigungsbeleg für den Akt ist nach dem Absenden bzw. Weiterleiten eines Schriftstücks<br />

<strong>der</strong> Absendevermerk (datiertes Handzeichen des Absendenden) anzubringen. Dies gilt auch für <strong>das</strong><br />

Zustellen im elektronischen Briefverkehr.<br />

6.3 SONDERFORMEN DER ZUSTELLUNG UND ÜBERMITTLUNG<br />

6.3.1 Aushändigen an den Adressaten o<strong>der</strong> dessen<br />

Bevollmächtigten<br />

Wird ein Auslaufstück unmittelbar an den Empfänger o<strong>der</strong> dessen Bevollmächtigten ausgefolgt, ist<br />

dies am Entwurf o<strong>der</strong> auf dem entsprechenden Eingangsstück zu vermerken. Die Übernahme des<br />

Auflaufstücks ist vom Empfänger bestätigen zu lassen, wenn ein Zustellnachweis erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

6.3.2 Verlautbarungen<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Die Kanzlei hat bei <strong>der</strong> Durchführung von Verlautbarungen nach den Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Dienstbetriebsordnung mitzuwirken.<br />

6.3.3 Telefaxgeräte; elektronischer Briefverkehr<br />

Für diese Son<strong>der</strong>formen <strong>der</strong> Zustellung bzw. Übermittlung gilt § 45 DBO-A.<br />

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7. SKARTIERUNGSORDNUNG<br />

7.1 ZIEL UND GELTUNGSBEREICH<br />

7.2 BEHANDLUNG DES SCHRIFTGUTES; SKARTIERUNGSPLÄNE<br />

7.3 VERNICHTEN OHNE VERFILMEN<br />

7.4 VORBEREITEN DER VERFILMUNG<br />

7.5 BEHANDLUNG DURCH DIE ZENTRALREGISTRATUR<br />

7.6 EINSICHT UND BENÜTZEN VERFILMTEN SCHRIFTGUTES<br />

7.1 ZIEL UND GELTUNGSBEREICH<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Akten und zugehörige Behelfe nach <strong>der</strong>en Abschluss.<br />

Ein Akt gilt dann als abgeschlossen, wenn <strong>der</strong> letzte Schriftverkehr ein Jahr zurückliegt und auch in<br />

Zukunft kein Schriftverkehr mehr zu erwarten ist.<br />

Die Skartierungsordnung soll <strong>das</strong> EDV-unterstützte Kanzleisystem von nicht mehr relevanten Daten<br />

entlasten (Skartierungsdatenbank) und Schriftgut von bleibendem (historischen) Wert vor <strong>der</strong><br />

Vernichtung bewahren.<br />

In beson<strong>der</strong>en Vorschriften (z.B. über die Aufbewahrung von Belegen, Rechnungen, etc.)<br />

enthaltene Bestimmungen über Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.<br />

7.2 BEHANDLUNG DES SCHRIFTGUTES; SKARTIERUNGSPLÄNE<br />

Für jede Aufgabengruppe ist die Behandlung abgeschlossener Akten und des zugehörigen<br />

Schriftgutes in einem Skartierungsplan festgelegt, <strong>der</strong> vom Präsidium genehmigt wird. Der<br />

Skartierungsplan enthält Zeitpunkt (Skartierungsfrist) und Art (Vernichtung, Verfilmung,<br />

Aufbewahrung) <strong>der</strong> Behandlung des Schriftgutes. Generelle Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Skartierungspläne und<br />

<strong>der</strong> darin festgelegten Behandlungsweisen bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung des Präsidiums.<br />

Zur Kennzeichnung <strong>der</strong> Behandlung des Schriftgutes in den Skartierungsplänen kommen folgende<br />

Skartierkennzeichen (Siglen) in Frage:<br />

Sigle V (Vernichten ohne Verfilmen)<br />

nach maximal 7 Jahren von <strong>der</strong> Organisationseinheit selbst zu vernichten;<br />

Sigle M (Vernichten nach Verfilmung)<br />

nach <strong>der</strong> Verfilmung (spätestens 15 Jahre nach Abschluss <strong>der</strong> Akten) von <strong>der</strong> Zentralregistratur zu<br />

vernichten;<br />

Sigle 1(Aufbewahrung befristet; 30 Jahre)<br />

nach spätestens 15 Jahren zu verfilmen, danach Aufbewahrung im jeweiligen Aktenlager;<br />

Sigle 2 (Aufbewahrung befristet; bis auf Wi<strong>der</strong>ruf)<br />

nach spätestens 15 Jahren zu verfilmen, danach befristete Aufbewahrung im jeweiligen Aktenlager;<br />

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Sigle A (Abgabe an Landesarchiv)<br />

nach dem Verfilmen (nach maximal 15 Jahren, dann Übergabe an <strong>das</strong> Oö. Landesarchiv).<br />

Diese Kennzeichen sind als Skartierungsvermerk mit Hilfe eines entsprechenden<br />

Stempelaufdruckes auf den Aktendeckeln anzubringen und im EDV-Kanzleisystem<br />

(Skartierungsdatenbank) festzuhalten.<br />

7.2.1 Verfilmen<br />

7.2.2 Befristet Aufbewahren<br />

7.2.3 Dauernd Aufbewahren<br />

7.2.4 Vernichten<br />

7.2.1 Verfilmen<br />

Spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ist zu verfilmen:<br />

a. Schriftgut, <strong>das</strong> für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, zur Wahrung von<br />

Privatrechtsverhältnissen o<strong>der</strong> für wissenschaftliche Zwecke von Bedeutung ist o<strong>der</strong> sein<br />

könnte (Sigle "M"), sowie<br />

b. dauernd aufzubewahrendes Schriftgut (Sigle "A").<br />

7.2.2 Befristet Aufbewahren<br />

Schriftgut von zeitlich begrenzter Bedeutung kann, wenn dies im Skartierungsplan grundsätzlich<br />

vorgesehen ist, nach dem Verfilmen aufbewahrt werden:<br />

a. 30 Jahre nach Abschluss (Sigle "1")<br />

b. bis <strong>der</strong> Grund für <strong>das</strong> Aufbewahren <strong>der</strong> Originale wegfällt (Sigle "2").<br />

Die befristete Aufbewahrung nach dem Verfilmen erfolgt grundsätzlich in <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Organisationseinheit/Kanzlei. Das Aufbewahren im Aktenlager <strong>der</strong> Zentralregistratur kann nur in<br />

Son<strong>der</strong>fällen nach Maßgabe <strong>der</strong> Lagerkapazität vereinbart werden. Werden befristet aufbewahrte<br />

Akten ausgeschieden, sind sie <strong>der</strong> Zentralregistratur zur Weiterbehandlung zu übermitteln.<br />

7.2.3 Dauernd Aufbewahren<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Dauernd zu verwahren ist jenes Schriftgut, <strong>das</strong> als Eingangsbuch (Protokoll) o<strong>der</strong><br />

Nachschlagebehelf (Index) dient o<strong>der</strong> als Quelle für wissenschaftliche, vor allem geschichtliche<br />

Forschungen von bleibendem Wert ist.<br />

Es ist mit <strong>der</strong> Sigle "A" zu bezeichnen.<br />

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7.2.4 Vernichten<br />

Schriftgut, <strong>das</strong> nicht dauernd aufzubewahren ist, ist zu dem im Skartierungsplan vorgegebenen<br />

Zeitpunkt ohne Verfilmung zu vernichten (Sigle V). Beim Vernichten ist dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong><br />

Inhalt des zu vernichtenden Schriftgutes unbefugten Personen nicht zugänglich wird.<br />

7.3 VERNICHTEN OHNE VERFILMEN<br />

Die fachlich in Betracht kommende Organisationseinheit hat <strong>das</strong> in den Skartierungsplänen mit "V"<br />

bezeichnete Schriftgut spätestens 7 Jahre nach Abschluss des Aktes ohne Verfilmung zu<br />

vernichten. Das Ausscheiden ist in den Evidenzbehelfen bzw. im Kanzleisystem<br />

(Skartierungsdatenbank) zu vermerken.<br />

Finden sich im Schriftgut Originale, <strong>der</strong>en Rückstellung offensichtlich verabsäumt wurde, so sind<br />

diese dem/<strong>der</strong> Bearbeiter(in) zur weiteren Veranlassung vorzulegen.<br />

7.4 VORBEREITEN DER VERFILMUNG<br />

Die Kanzlei o<strong>der</strong> die fachlich in Betracht kommende Organisationseinheit hat aus dem zu<br />

verfilmenden Schriftgut überflüssig gewordene Aktenbestandteile (vgl. 3.4.1 letzter Satz) zu<br />

entfernen.<br />

Bei Akten, die mittels Kanzleisystem verwaltet werden, ist <strong>der</strong> entsprechende Abgabevermerk<br />

einzutragen (siehe Pkt. 7.2).<br />

Für die Übergabe an die Zentralregistratur ist ein Übergabevermerk anzufertigen, <strong>der</strong><br />

a. die Aufgabengruppe(n) und die Anzahl <strong>der</strong> übergebenen Akten bzw. Faszikel enthält und<br />

b. ausweist, welche Akten bzw. Faszikel nach <strong>der</strong> Verfilmung (gemäß Skartierungsplan)<br />

befristet weiter aufbewahrt werden sollen.<br />

Eine Kopie des Vermerkes ist <strong>der</strong> Zentralregistratur zu übermitteln.<br />

Die Akten sind, nach Aufgabengruppen getrennt und in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Aktenzahlen geordnet,<br />

in beschrifteten und gebundenen Faszikeln an die Zentralregistratur zum Verfilmen weiterzuleiten.<br />

Die Beschriftung <strong>der</strong> Faszikel enthält: Aufgabengruppe, erste und letzte enthaltene Aktenzahl (von<br />

- bis), Abgabejahr (= Skartierungsjahrgang), laufende Faszikelnummer.<br />

7.5 BEHANDLUNG DURCH DIE ZENTRALREGISTRATUR<br />

Das Verfilmen erfolgt in <strong>der</strong> Zentralregistratur nach einer entsprechenden schriftlichen<br />

Dienstanweisung (siehe Programm zur Mikroverfilmung) im Sinne <strong>der</strong> ÖNORM ISO 10200. Der<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Verfilmung ist mit <strong>der</strong> Zentralregistratur/Mikrofilmstelle zu vereinbaren.<br />

Nach <strong>der</strong> Verfilmung wird<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

a. <strong>das</strong> mit <strong>der</strong> Sigle "A" bezeichnete Schriftgut dem Oö. Landesarchiv übergeben,<br />

b. <strong>das</strong> mit den Siglen "1" o<strong>der</strong> "2" bezeichnete und im Übergabeprotokoll entsprechend<br />

ausgewiesene Schriftgut wird <strong>der</strong> fachlich in Betracht kommenden Organisationseinheit<br />

zurückgestellt (nur wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> abgebenden<br />

Organisationseinheit und <strong>der</strong> Zentralregistratur getroffen wurde, ist <strong>das</strong> Schriftgut im<br />

Aktenlager <strong>der</strong> Zentralregistratur aufzubewahren und nach Ablauf <strong>der</strong> Aufbewahrungsfrist zu<br />

vernichten),<br />

c. <strong>das</strong> übrige verfilmte Schriftgut vernichtet.<br />

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Die "rechtliche Zulässigkeit von Mikroformen" ist nur bei Verfilmung auf Rollfilmen gegeben. Durch<br />

die verbindliche Festlegung und Einhaltung des nachstehenden "Programms zur Mikroverfilmung"<br />

soll die höchstmögliche Authentizität gesichert werden. An<strong>der</strong>e bisher übliche Mikroformen<br />

(Anfertigung von Mikrofilmjackets o<strong>der</strong> Fiches) können weiter verwendet werden, sind aber nach<br />

ISO 10200 als Beweismittel nicht rechtskräftig.<br />

Programm zur Mikroverfilmung<br />

für die Zentralregistratur des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung<br />

7.5.1. Definition und Zweck<br />

Dieses Programm dient als Dienstanweisung im Sinne des Punktes 7.5 <strong>der</strong> <strong>Kanzleiordnung</strong> zur<br />

Durchführung <strong>der</strong> Mikroverfilmung für <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung und beschreibt<br />

entsprechend ISO 10200 Verfahren, welche die Vollständigkeit und die Unversehrtheit <strong>der</strong> auf den<br />

Originalfilmen vorhandenen Daten gewährleisten sollen. Die Befolgung dieser Verfahrensweisen soll<br />

die Anfertigung von Mikrofilmen ermöglichen, <strong>der</strong>en rechtliche Zulässigkeit <strong>der</strong> des Papieroriginals<br />

entspricht.<br />

Die Arten <strong>der</strong> zu verfilmenden Originale sowie die Aufbewahrungsfristen sind in <strong>der</strong> SkO-L sowie in<br />

den zugehörigen Skartierungsplänen definiert.<br />

Dieses Programm ist regelmäßig auf Aktualität und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Falls<br />

Verfahrensän<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden, sind diese zu protokollieren und alle betroffenen<br />

Mitarbeiter davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.<br />

7.5.2. Bezogene Normen<br />

ISO 5466<br />

ISO 6196-2<br />

ISO 6196-3<br />

ISO 6196-5<br />

ISO 8126<br />

ISO 10200<br />

ISO 10602<br />

7.5.3. Zertifikate<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Die generelle Bevollmächtigung <strong>der</strong> Zentralregistratur zur Verfilmung von Unterlagen aus dem<br />

Bereich des <strong>Amt</strong>es <strong>der</strong> Oö. <strong>Landesr</strong>egierung sowie die detaillierte Bezeichnung <strong>der</strong> zu verfilmenden<br />

Unterlagen ist in <strong>der</strong> SkO-L enthalten.<br />

Ein Verfilmerzertifikat ist am Anfang je<strong>der</strong> Filmrolle aufzunehmen.<br />

Ein Annahmezertifikat wird nach Überprüfung des Mikrofilms in <strong>der</strong> Zentralregistratur in Listenform<br />

ausgestellt. Mit <strong>der</strong> Eintragung in diese Liste ist die Erlaubnis zur weiteren Behandlung gemäß<br />

Skartierungsplan verbunden<br />

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7.5.4. Vorbereitung <strong>der</strong> Dokumente<br />

Die Arbeitsvorbereitung dient <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> äußeren Voraussetzungen für die Verfilmung <strong>der</strong><br />

Dokumente (Entfernung von Fremdkörpern und nicht zu verfilmenden Bestandteilen, Überprüfung<br />

<strong>der</strong> Ordnung und Reihenfolge <strong>der</strong> Dokumente). Zerrissene o<strong>der</strong> zerknitterte Dokumente sind bei<br />

Bedarf vor ihrer Verfilmung zu reparieren, wobei <strong>der</strong> Text des Dokumentes nicht verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

ausgebessert werden darf.<br />

7.5.5. Ordnung und Indizierung<br />

Die Rollfilme enthalten die Akten in aufsteigen<strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Aktenzahlen. Das<br />

Wie<strong>der</strong>auffinden <strong>der</strong> einzelnen Akten ist anhand <strong>der</strong> im Original aufzubewahrenden<br />

Kanzleifindbücher (Protokolle und Indizes) o<strong>der</strong> mittels <strong>der</strong> Informationen im elektronischen<br />

Aktenverfolgungssystem möglich.<br />

Je<strong>der</strong> Rollfilm wird mit einer eindeutigen, fortlaufenden Filmnummer versehen und zusammen mit<br />

<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Aufnahmen und <strong>der</strong> Bezeichnung <strong>der</strong> enthaltenen Aktengruppen ins<br />

Verfilmungsprotokoll eingetragen.<br />

7.5.6. Verfilmung<br />

Die Mikroverfilmung hat zu erfolgen in Übereinstimmung mit den Normen bzw. Empfehlungen ISO<br />

6196-2 (Bildlagen und Aufnahmeverfahren), ISO 6106-3 (Film-Verarbeitungsverfahren) und ISO<br />

6196-5 (Bildqualität, Lesbarkeit, Prüfung) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />

Das Einkleben einzelner o<strong>der</strong> mehrerer Bildfel<strong>der</strong> in Rollfilme darf nicht erfolgen. Sollen<br />

Mikrofilmtaschen (Jackets) o<strong>der</strong> Mikrofilmkarten (Fiches, Lochkarten) hergestellt werden, so ist ein<br />

Zwischenoriginal in Rollenform aufzubewahren.<br />

7.5.6.1. Material<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Im Hinblick auf die beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich <strong>der</strong> Archivierung sind Originalfilme vom<br />

Silber-Gelatine-Typ zu verwenden, die ISO 10602 entsprechen.<br />

Originalfilme dürfen ausschließlich im Speziallagerraum <strong>der</strong> Zentralregistratur in Übereinstimmung<br />

mit ISO 5466 aufbewahrt werden.<br />

Für die Verwaltungstätigkeit (Einsichtnahme und Herstellung von Rückkopien) sind Diazoduplikate<br />

herzustellen, welche die Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß ISO 8126 (Diazo- und Vesikularfilme; visuelle<br />

optische Dichte; Festlegungen) erfüllen.<br />

7.5.7. Inspektion und Qualitätsprüfung<br />

Je<strong>der</strong> Originalfilm ist nach <strong>der</strong> Verfilmung in <strong>der</strong> Zentralregistratur auf Lesbarkeit und mechanische<br />

Unversehrtheit zu überprüfen. Nur wenn eine zufriedenstellende Qualität <strong>der</strong> Mikroform festgestellt<br />

wurde, darf die Zentralregistratur nach Ausstellung des Annahmezertifikates (s.o. Punkt 3) die<br />

Behandlung <strong>der</strong> Originalvorlagen gemäß Skartierungsplan fortführen.<br />

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7.5.8. Lagerung<br />

Die Unversehrtheit <strong>der</strong> im Speziallagerraum <strong>der</strong> Zentralregistratur archivierten Originalfilme ist von<br />

<strong>der</strong> Zentralregistratur entsprechend ISO 5466 in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, die<br />

Überprüfung ist zu protokollieren. Bei Anzeichen beginnen<strong>der</strong> Qualitätsmängel o<strong>der</strong> Schäden ist<br />

durch Kopieren des Originalfilmes ein Diazoduplikat herzustellen, <strong>der</strong> alte Film zu vernichten und<br />

<strong>der</strong> gesamte Vorgang ebenfalls zu protokollieren.<br />

7.5.9. Protokollierung<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Alle protokollarischen Aufzeichnungen, die den Vorgang <strong>der</strong> Mikroverfilmung betreffen, sind in <strong>der</strong><br />

Zentralregistratur auf Dauer im Original aufzubewahren.<br />

7.6 EINSICHT UND BENÜTZEN VERFILMTEN SCHRIFTGUTES<br />

Einsichtnahme in verfilmtes Schriftgut erfolgt grundsätzlich mittels <strong>der</strong> Mikrofilme, die nach dem<br />

Verfilmen von <strong>der</strong> Zentralregistratur/Mikrofilmstelle <strong>der</strong> betreffenden Abteilung/Kanzlei zur<br />

Verfügung gestellt werden. Nur in Ausnahmefällen können bei <strong>der</strong> Zentralregistratur/Mikrofilmstelle<br />

Reproduktionen angefor<strong>der</strong>t werden. Solche Reproduktionen dürfen nicht dem Akt angeschlossen<br />

werden und sind nach Gebrauch zu vernichten, um eine neuerliche Verfilmung zu vermeiden.<br />

In beson<strong>der</strong>s zu begründenden Fällen sind Anfor<strong>der</strong>ungen von Originalschriftgut im Wege über die<br />

zuständige Kanzlei an die Zentralregistratur (bei befristeter Aufbewahrung) o<strong>der</strong> <strong>das</strong> Oö.<br />

Landesarchiv (bei dauern<strong>der</strong> Aufbewahrung) zu richten.<br />

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