29.10.2013 Aufrufe

VB 07 Kanzleiordnung fuer das Amt der OOe. Landesr - Regio 13

VB 07 Kanzleiordnung fuer das Amt der OOe. Landesr - Regio 13

VB 07 Kanzleiordnung fuer das Amt der OOe. Landesr - Regio 13

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sigle A (Abgabe an Landesarchiv)<br />

nach dem Verfilmen (nach maximal 15 Jahren, dann Übergabe an <strong>das</strong> Oö. Landesarchiv).<br />

Diese Kennzeichen sind als Skartierungsvermerk mit Hilfe eines entsprechenden<br />

Stempelaufdruckes auf den Aktendeckeln anzubringen und im EDV-Kanzleisystem<br />

(Skartierungsdatenbank) festzuhalten.<br />

7.2.1 Verfilmen<br />

7.2.2 Befristet Aufbewahren<br />

7.2.3 Dauernd Aufbewahren<br />

7.2.4 Vernichten<br />

7.2.1 Verfilmen<br />

Spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ist zu verfilmen:<br />

a. Schriftgut, <strong>das</strong> für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, zur Wahrung von<br />

Privatrechtsverhältnissen o<strong>der</strong> für wissenschaftliche Zwecke von Bedeutung ist o<strong>der</strong> sein<br />

könnte (Sigle "M"), sowie<br />

b. dauernd aufzubewahrendes Schriftgut (Sigle "A").<br />

7.2.2 Befristet Aufbewahren<br />

Schriftgut von zeitlich begrenzter Bedeutung kann, wenn dies im Skartierungsplan grundsätzlich<br />

vorgesehen ist, nach dem Verfilmen aufbewahrt werden:<br />

a. 30 Jahre nach Abschluss (Sigle "1")<br />

b. bis <strong>der</strong> Grund für <strong>das</strong> Aufbewahren <strong>der</strong> Originale wegfällt (Sigle "2").<br />

Die befristete Aufbewahrung nach dem Verfilmen erfolgt grundsätzlich in <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Organisationseinheit/Kanzlei. Das Aufbewahren im Aktenlager <strong>der</strong> Zentralregistratur kann nur in<br />

Son<strong>der</strong>fällen nach Maßgabe <strong>der</strong> Lagerkapazität vereinbart werden. Werden befristet aufbewahrte<br />

Akten ausgeschieden, sind sie <strong>der</strong> Zentralregistratur zur Weiterbehandlung zu übermitteln.<br />

7.2.3 Dauernd Aufbewahren<br />

Referenzdokument <strong>VB</strong> <strong>07</strong><br />

Dauernd zu verwahren ist jenes Schriftgut, <strong>das</strong> als Eingangsbuch (Protokoll) o<strong>der</strong><br />

Nachschlagebehelf (Index) dient o<strong>der</strong> als Quelle für wissenschaftliche, vor allem geschichtliche<br />

Forschungen von bleibendem Wert ist.<br />

Es ist mit <strong>der</strong> Sigle "A" zu bezeichnen.<br />

Seite 24 von 28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!