Herbstausgabe 2010 - Fachverein Jus | Universität Zürich ...
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alwirtschaft vom Markt verdrängt oder von der Konkurrenz<br />
übernommen worden. Diese für andere Institute disziplinierenden<br />
Verluste und Konkurse hätten also die Aktionäre und<br />
allenfalls die Gläubiger zu tragen. Dass dies nicht passiert<br />
ist, verdanken sie ihrem TBTF-Status. 24 Im Gegenteil: Die<br />
Verluste wurden durch das Eingreifen des Staates sozialisiert.<br />
• Ebenfalls problematisch ist in dieser Hinsicht,<br />
dass der Wettbewerb für TBTF-Unternehmen nicht unbeschränkt<br />
spielt. Diese können dank der faktischen Staatsgarantie<br />
einerseits Risiken eingehen, die sie unter normalen<br />
Marktbedingungen nie eingehen würden (moral hazard), und<br />
andererseits profitieren sie von der besseren Bonität, wenn<br />
sie sich auf dem Markt mit tieferen Zinsen refinanzieren<br />
können. Dass dies zu Fehlanreizen und nicht zu rechtfertigenden<br />
Wettbewerbsunterschieden zwischen direkten Konkurrenten<br />
führt, liegt auf der Hand. 25 Immerhin zeigt die Expertenkommission<br />
mit den verschärften Anforderungen in<br />
die richtige Richtung.<br />
• Aus staatsrechtlicher Sicht ergeben sich zwei Diskussionspunkte.<br />
Der erste befasst sich mit der rechtlichen<br />
Grundlage des UBS–Hilfspakets. Es existieren weder im<br />
Bankengesetz noch in einem anderen Bundeserlass Normen,<br />
welche dem Bundesrat die Befugnis zur Subventionierung<br />
einer Geschäftsbank bzw. zur Kapitalisierung eines privaten<br />
Wirtschaftsunternehmens aus Sanierungsgründen<br />
geben. Im Fall UBS stützte sich der Bund wegen zeitlicher<br />
Dringlichkeit auf seine Notrechtskompetenz nach den Art.<br />
184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV. Alternative Formen wie eine<br />
(individuell-konkrete) Verfügung, ein dringliches Bundesgesetz<br />
(Art. 165 BV) oder ein einfacher Bundesbeschluss (Art.<br />
173 Abs. 1 lit. c BV) wurden ebenfalls diskutiert. Voraussetzungen<br />
für ein Handeln auf der Grundlage von Art. 185 Abs. 3<br />
BV sind eingetretene oder unmittelbar drohende schwere<br />
Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder<br />
äusseren Sicherheit; es werden demnach primär polizeiliche<br />
Interessen geschützt. Gemäss herrschender Lehre kommen<br />
aber auch ökologische oder ökonomische Störungen in Frage.<br />
26 Der höchstwahrscheinlich drohende Ausfall der systemrelevanten<br />
UBS konnte darum zulässigerweise mittels<br />
Notrechtsverordnung des Bundesrates abgewendet werden.<br />
Weiter verlangt Art. 184 Abs. 3 BV die Wahrung der Interessen<br />
des Landes als auswärtige Angelegenheit. Der Bundesrat<br />
begründete diese zusätzliche Rechtsgrundlage mit dem<br />
nachhaltigen Schaden für den Finanzplatz Schweiz im Ausland.<br />
Diese gesetzliche Grundlage wurde zu Recht als fragwürdig<br />
kritisiert. 27 Die Verordnung des Bundesrates wurde<br />
immerhin nachträglich durch einen Bundesbeschluss der<br />
beiden Räte demokratisch legitimiert. Für die Zukunft wäre<br />
die Regelung der Kriterien für finanzielle Nothilfe in einem<br />
(generell-abstrakten) Bundesgesetz die einzig richtige Lösung;<br />
dies würde jedoch den problematischen moral hazard<br />
nur noch verstärken.<br />
• Der zweite Diskussionspunkt nimmt die Frage auf,<br />
inwieweit staatliche Massnahmen mit dem Grundsatz der<br />
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV) vereinbar sind.<br />
Grundsätzlich kann man sagen, dass staatliche Vorschriften<br />
(z.B. erhöhte Eigenmittelanforderungen) oder Beschränkungen<br />
(z.B. ein Verbot des Eigenhandels mit Wertpapieren) im<br />
Bankenbereich dann mit Blick auf Art. 36 BV zulässig sind,<br />
wenn der Bund durch die Verfassung eine Sachkompetenz<br />
erhält und die verhältnismässigen Einschränkungen dem<br />
Gläubigerschutz dienen (Art. 98 Abs. 1 BV). Andere als dem<br />
Gläubigerschutz dienende, wirtschaftspolizeiliche Massnahmen<br />
(z.B. die Zerschlagung einer Grossbank) sind demzufolge<br />
unzulässig. 28 Folglich würden die Vorschläge der Expertenkommission<br />
keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit<br />
der Grossbanken darstellen.<br />
• Aus aktienrechtlicher Sicht kommen die neuen<br />
Massnahmen der Expertenkommission faktisch einem Dividendenverbot<br />
für Aktionäre gleich, da die erhöhten Kapitalanforderungen<br />
erst einmal – vielleicht über mehrere Jahre<br />
hinweg – aufgebaut werden müssen. Wenn dann aber die<br />
Banken weiterhin Boni und Gratifikationen in Milliardenhöhe<br />
an ihre obersten Manager und Verwaltungsratsmitglieder<br />
ausbezahlen, dann gehen die Aktionäre (wiederum) leer aus.<br />
In ihren Erträgen beschnitten werden weiterhin nicht die für<br />
die Finanzkrise (teilweise) Verantwortlichen.<br />
• Aus rein wettbewerbsrechtlicher Sicht sind TBTF–<br />
Unternehmen ebenfalls problematisch, da sie in der Regel<br />
eine marktbeherrschende Stellung (Art. 4 Abs. 2 KG) einnehmen,<br />
die zu Missbrauch führen kann. Jedoch decken sich die<br />
Kriterien für TBTF und Marktbeherrschung nicht vollständig,<br />
womit das Kartellgesetz kein geeignetes Mittel zur Verhinderung<br />
der Entstehung eines TBTF-Unternehmens darstellt.<br />
29 Weiter kann die Wettbewerbsbehörde (WEKO) im<br />
Rahmen der Zusammenschlusskontrolle keine durch internes<br />
Wachstum (d.h. nicht mittels Zusammenschluss) systemrelevant<br />
gewordene Unternehmen verbieten. 30<br />
• Schliesslich ist auch in politischer Hinsicht noch<br />
nicht Morgen im Schweizer Ländle. Der Ball liegt nun beim<br />
Bundesrat; er hat im Oktober <strong>2010</strong> das Eidgenössische Fi-<br />
Artikel<br />
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