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Herbstausgabe 2010 - Fachverein Jus | Universität Zürich ...

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alwirtschaft vom Markt verdrängt oder von der Konkurrenz<br />

übernommen worden. Diese für andere Institute disziplinierenden<br />

Verluste und Konkurse hätten also die Aktionäre und<br />

allenfalls die Gläubiger zu tragen. Dass dies nicht passiert<br />

ist, verdanken sie ihrem TBTF-Status. 24 Im Gegenteil: Die<br />

Verluste wurden durch das Eingreifen des Staates sozialisiert.<br />

• Ebenfalls problematisch ist in dieser Hinsicht,<br />

dass der Wettbewerb für TBTF-Unternehmen nicht unbeschränkt<br />

spielt. Diese können dank der faktischen Staatsgarantie<br />

einerseits Risiken eingehen, die sie unter normalen<br />

Marktbedingungen nie eingehen würden (moral hazard), und<br />

andererseits profitieren sie von der besseren Bonität, wenn<br />

sie sich auf dem Markt mit tieferen Zinsen refinanzieren<br />

können. Dass dies zu Fehlanreizen und nicht zu rechtfertigenden<br />

Wettbewerbsunterschieden zwischen direkten Konkurrenten<br />

führt, liegt auf der Hand. 25 Immerhin zeigt die Expertenkommission<br />

mit den verschärften Anforderungen in<br />

die richtige Richtung.<br />

• Aus staatsrechtlicher Sicht ergeben sich zwei Diskussionspunkte.<br />

Der erste befasst sich mit der rechtlichen<br />

Grundlage des UBS–Hilfspakets. Es existieren weder im<br />

Bankengesetz noch in einem anderen Bundeserlass Normen,<br />

welche dem Bundesrat die Befugnis zur Subventionierung<br />

einer Geschäftsbank bzw. zur Kapitalisierung eines privaten<br />

Wirtschaftsunternehmens aus Sanierungsgründen<br />

geben. Im Fall UBS stützte sich der Bund wegen zeitlicher<br />

Dringlichkeit auf seine Notrechtskompetenz nach den Art.<br />

184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV. Alternative Formen wie eine<br />

(individuell-konkrete) Verfügung, ein dringliches Bundesgesetz<br />

(Art. 165 BV) oder ein einfacher Bundesbeschluss (Art.<br />

173 Abs. 1 lit. c BV) wurden ebenfalls diskutiert. Voraussetzungen<br />

für ein Handeln auf der Grundlage von Art. 185 Abs. 3<br />

BV sind eingetretene oder unmittelbar drohende schwere<br />

Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder<br />

äusseren Sicherheit; es werden demnach primär polizeiliche<br />

Interessen geschützt. Gemäss herrschender Lehre kommen<br />

aber auch ökologische oder ökonomische Störungen in Frage.<br />

26 Der höchstwahrscheinlich drohende Ausfall der systemrelevanten<br />

UBS konnte darum zulässigerweise mittels<br />

Notrechtsverordnung des Bundesrates abgewendet werden.<br />

Weiter verlangt Art. 184 Abs. 3 BV die Wahrung der Interessen<br />

des Landes als auswärtige Angelegenheit. Der Bundesrat<br />

begründete diese zusätzliche Rechtsgrundlage mit dem<br />

nachhaltigen Schaden für den Finanzplatz Schweiz im Ausland.<br />

Diese gesetzliche Grundlage wurde zu Recht als fragwürdig<br />

kritisiert. 27 Die Verordnung des Bundesrates wurde<br />

immerhin nachträglich durch einen Bundesbeschluss der<br />

beiden Räte demokratisch legitimiert. Für die Zukunft wäre<br />

die Regelung der Kriterien für finanzielle Nothilfe in einem<br />

(generell-abstrakten) Bundesgesetz die einzig richtige Lösung;<br />

dies würde jedoch den problematischen moral hazard<br />

nur noch verstärken.<br />

• Der zweite Diskussionspunkt nimmt die Frage auf,<br />

inwieweit staatliche Massnahmen mit dem Grundsatz der<br />

Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV) vereinbar sind.<br />

Grundsätzlich kann man sagen, dass staatliche Vorschriften<br />

(z.B. erhöhte Eigenmittelanforderungen) oder Beschränkungen<br />

(z.B. ein Verbot des Eigenhandels mit Wertpapieren) im<br />

Bankenbereich dann mit Blick auf Art. 36 BV zulässig sind,<br />

wenn der Bund durch die Verfassung eine Sachkompetenz<br />

erhält und die verhältnismässigen Einschränkungen dem<br />

Gläubigerschutz dienen (Art. 98 Abs. 1 BV). Andere als dem<br />

Gläubigerschutz dienende, wirtschaftspolizeiliche Massnahmen<br />

(z.B. die Zerschlagung einer Grossbank) sind demzufolge<br />

unzulässig. 28 Folglich würden die Vorschläge der Expertenkommission<br />

keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit<br />

der Grossbanken darstellen.<br />

• Aus aktienrechtlicher Sicht kommen die neuen<br />

Massnahmen der Expertenkommission faktisch einem Dividendenverbot<br />

für Aktionäre gleich, da die erhöhten Kapitalanforderungen<br />

erst einmal – vielleicht über mehrere Jahre<br />

hinweg – aufgebaut werden müssen. Wenn dann aber die<br />

Banken weiterhin Boni und Gratifikationen in Milliardenhöhe<br />

an ihre obersten Manager und Verwaltungsratsmitglieder<br />

ausbezahlen, dann gehen die Aktionäre (wiederum) leer aus.<br />

In ihren Erträgen beschnitten werden weiterhin nicht die für<br />

die Finanzkrise (teilweise) Verantwortlichen.<br />

• Aus rein wettbewerbsrechtlicher Sicht sind TBTF–<br />

Unternehmen ebenfalls problematisch, da sie in der Regel<br />

eine marktbeherrschende Stellung (Art. 4 Abs. 2 KG) einnehmen,<br />

die zu Missbrauch führen kann. Jedoch decken sich die<br />

Kriterien für TBTF und Marktbeherrschung nicht vollständig,<br />

womit das Kartellgesetz kein geeignetes Mittel zur Verhinderung<br />

der Entstehung eines TBTF-Unternehmens darstellt.<br />

29 Weiter kann die Wettbewerbsbehörde (WEKO) im<br />

Rahmen der Zusammenschlusskontrolle keine durch internes<br />

Wachstum (d.h. nicht mittels Zusammenschluss) systemrelevant<br />

gewordene Unternehmen verbieten. 30<br />

• Schliesslich ist auch in politischer Hinsicht noch<br />

nicht Morgen im Schweizer Ländle. Der Ball liegt nun beim<br />

Bundesrat; er hat im Oktober <strong>2010</strong> das Eidgenössische Fi-<br />

Artikel<br />

15

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