Herbstausgabe 2010 - Fachverein Jus | Universität Zürich ...
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Wie parkieren beim Umzug?<br />
<br />
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<strong>Fachverein</strong> <strong>Jus</strong> auf seiner Homepage seit neustem eine Jobplattform<br />
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Ein Umzug steht an, überall stehen Bananenschachteln<br />
herum. Am besten stellt man diese vorerst in<br />
den Estrich. Die Kisten müssen mit dem Auto ins neue Haus<br />
transportiert werden. Wie soll man diese möglichst einfach<br />
und ohne grosse Verkehrsbehinderung verladen?<br />
Das fragte sich der Vater einer meiner Kollegen. Er<br />
entschloss sich, das Auto möglichst nah am Hauseingang in<br />
der blauen Zone hinzustellen und die Kisten (58 x 35 x 41 cm)<br />
direkt von der Wohnung ins Auto zu bringen. Vom Estrich bis<br />
zum Hauseingang hatte der Mann 80 Stufen zu nehmen, also<br />
160 Stufen für einen Ladevorgang. Der Mann brachte rund<br />
10 Mal Kisten vom Estrich ins Auto, musste also insgesamt<br />
1'600 Stufen nehmen. Rechnet man mit 3 Sekunden pro Stufe,<br />
kommt man damit auf 4'800 Sekunden, also rund 80 Minuten.<br />
So lange brauchte der Mann tatsächlich. Und das<br />
war sein Pech, denn die erlaubte Parkzeit beträgt in der blauen<br />
Zone nur 60 Minuten. Die Beamtin V.________ des Verkehrskontrolldiensts<br />
der Stadtpolizei <strong>Zürich</strong> liess das nicht<br />
auf sich sitzen und stellte dem Mann eine Ordnungsbusse<br />
wegen Überschreitens der Parkzeit aus. Der Mann erklärte<br />
der Beamtin, er habe Güterumschlag getätigt, was gemäss<br />
Artikel 19 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung nicht als<br />
Parkieren zu qualifizieren sei. Sie solle sich über ihr Funkgerät<br />
bei der Zentrale erkundigen. Die Beamtin kam dieser<br />
Bitte jedoch nicht nach und hielt an der Ordnungsbusse fest.<br />
Nachdem der Mann die Busse nicht bezahlt hatte,<br />
wurde er beim Stadtrichteramt <strong>Zürich</strong> verzeigt. Nach durchgeführter<br />
Untersuchung fand am Bezirksgericht <strong>Zürich</strong> die<br />
Hauptverhandlung statt, wo ihn sein Sohn tatkräftig unterstützte.<br />
Der Mann verteidigte sich tapfer gegen den Vorwurf,<br />
die Parkzeit überschritten zu haben. Das Aufstellen von<br />
Parkverbotstafeln mittels Spezialbewilligung hätte den gesamten<br />
Verkehr behindert und wäre schlicht unverhältnismässig<br />
gewesen. Da er Güterumschlag getätigt habe, gelte<br />
die Privilegierung auch bezüglich der Parkzeit. Sein Sohn<br />
wies darauf hin, dass es gegen Treu und Glauben verstosse,<br />
wenn die Polizeibeamtin die Auskunft per Funk verweigere.<br />
Den Einzelrichter überzeugte diese Argumentation nicht,<br />
worauf er den Mann der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln<br />
schuldig sprach und mit einer Busse von 40 Franken<br />
bestrafte. Dazu kamen 300 Franken Gerichtskosten und 582<br />
Franken Untersuchungskosten.<br />
Der Mann liess nicht locker und zog den Fall ans<br />
Obergericht des Kantons <strong>Zürich</strong> weiter. Er argumentierte damit,<br />
er habe Güterumschlag betrieben, was rechtlich nicht<br />
als Parkieren zu qualifizieren sei; er könne sich deshalb gar<br />
nicht der Überschreitung der Parkzeit schuldig gemacht haben.<br />
Das Obergericht führte aus, dass sich der Mann auch<br />
bei Tätigen von Güterumschlag innerhalb eines Parkfelds<br />
an die Parkzeitbeschränkung hätte halten müssen. Hätte<br />
er beim fraglichen Einladen der Kisten sein Auto hingegen<br />
auf ein Halteverbot gestellt, wäre er nach Auffassung des<br />
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