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Grundhaltungen - Mental Health Europe

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6<br />

Einführung<br />

Gewalt gegen Frauen umfasst jede gegen Frauen auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit<br />

gerichtete Gewalthandlung, durch die Frauen körperlicher, sexueller<br />

oder psychischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder zugefügt werden kann,<br />

einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung und der<br />

willkürlichen Freiheitsberaubung, unabhängig davon, ob im öffentlichen oder im<br />

privaten Bereich. (Generalversammlung der Vereinten Nationen, Erklärung über<br />

die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993) 1<br />

Gewalt gegen Frauen wurde von der internationalen Gesetzgebung wie auch von<br />

nationalen Gesetzgebungen als Verbrechen anerkannt und im Straf- und Zivilrecht<br />

einer wachsenden Zahl von Ländern finden sich Vorschriften zu Gewalt gegen<br />

Frauen und häuslicher Gewalt.<br />

Für den Zweck dieses Handbuches wird der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ als<br />

Bezeichnung für Gewalt, die sich im Privatleben abspielt, verwendet, also für häusliche<br />

Gewalt und im Besonderen für Gewalt in intimen Beziehungen.<br />

Häusliche Gewalt gegen Frauen schließt jeden von einem Partner oder ehemaligen<br />

Partner verübten Akt ein, der körperlichen, sexuellen oder psychischen Schaden<br />

verursacht, einschließlich körperlicher Aggression (tätliche Beleidigung und<br />

körperlicher Angriff), sexueller Nötigung (Handlungen, die Frauen herabwürdigen<br />

und erniedrigen und die gegen ihren Willen verübt werden, einschließlich<br />

der Vergewaltigung), psychologischen Missbrauches und kontrollierender Verhaltensweisen<br />

(Bedrohungen, Beschimpfungen und andere Arten kontrollierender<br />

Verhaltensweisen wie der Isolation von Familie und Freunden) sowie des<br />

wirtschaftlichen Missbrauches.<br />

Häusliche Gewalt hat nicht nur Auswirkungen auf die Opfer, die in der Mehrzahl<br />

1 Artikel 1 Im Sinne dieser Erklärung bedeutet der Ausdruck „Gewalt gegen Frauen“ jede gegen Frauen<br />

aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtete Gewalthandlung, durch die Frauen körperlicher,<br />

sexueller oder psychischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder zugefügt werden kann, einschließlich<br />

der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung und der willkürlichen Freiheitsberaubung,<br />

gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich. Artikel 2 Unter Gewalt gegen Frauen sind, ohne<br />

darauf beschränkt zu sein, die folgenden Handlungen zu verstehen: a) körperliche, sexuelle und psychische<br />

Gewalt in der Familie, einschließlich körperlicher Misshandlungen, des sexuellen Missbrauchs<br />

von Mädchen im Haushalt, Gewalttätigkeit im Zusammenhang mit der Mitgift, Vergewaltigung in<br />

der Ehe, weibliche Beschneidung und andere für Frauen schädliche traditionelle Praktiken, Gewalt<br />

außerhalb der Ehe und Gewalttätigkeit im Zusammenhang mit Ausbeutung; b) körperliche, sexuelle<br />

und psychische Gewalt im Umfeld der Gemeinschaft, einschließlich Vergewaltigung, sexueller Missbrauch,<br />

sexuelle Belästigung und Einschüchterung am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen und anderenorts,<br />

Frauenhandel und Zwangsprostitution; c) staatliche oder staatlich geduldete körperliche,<br />

sexuelle und psychische Gewalt, gleichviel wo sie vorkommt. Vgl. http://www.un.org/Depts/german/<br />

uebereinkommen/ar48104.pdf, Zugriff am 14.10. 2012)

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